Infobrief Kinder 26 / 2019

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26 / 2019
20.12.2019

Infobrief Kinder

FG Kinder

Inhalt

»Regelungen zur zusätzlichen Leitungszeit aus dem sogenannten Gute-Kita-Gesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erfahren Sie Informationen zur Umsetzung der Leitungszeitrgegelung aus dem sogenannten Gute-Kita-Gesetz.

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Regelungen zur zusätzlichen Leitungszeit aus dem sogenannten Gute-Kita-Gesetz 

Leitungszeitregelung ab 2.1.20

Das Landesjugendamt hat mit Schreiben vom 19.12.19 nähere Informationen zur Umsetzung der Leitungszeit aus dem sogenannten Gute-Kita-Gesetz veröffentlicht. Aus § 1 der geänderten KiTaVO ergeben sich die wesentlichen Eckpunkte:

  • Die bisher geregelten Mindestpersonalschlüssel und die stufenweisen Erhöhungen von 2010 bis 2012 für Angebotsformen in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen wurden zusammengeführt.
  • Die Mindestpersonalschlüssel für Kinderkrippen mit 15 und mehr Stunden wöchentlicher Öffnungszeit wurden in der KiTaVO aufgenommen. Kinderkrippen profitieren somit ebenfalls von den Regelungen der Leitungszeit.
  • Der zeitliche Umfang der Leitungszeit und die in diesem zeitlichen Umfang zu erledigenden pädagogischen Leitungsaufgaben wurden verbindlich formuliert.
  • Die Leitungszeit ist ab dem 2. Januar 2020 verbindlich umzusetzen - es gibt allerdings eine bis zum 31.8.21 geltende Übergangsregelung in § 1 Abs. 8, die es ermöglicht, den Mindestpersonalschlüssel um maximal die von der Kita verbindlich umzusetzende Leitungszeit zu unterschreiten.

Zusätzliche Informationen finden sich in den FAQs, die das Kultusministerium herausgegeben hat. Zentral ist hier, dass der Nachweis der Gewährung der zusätzlichen Leitungszeit bis zum Ablauf der Übergangsfrist (31.8.21) über eine Selbstverpflichtungserklärung des Trägers erfolgt. Überprüft wird dies im Rahmen der KDW-Auswertungen durch das Landesjugendamt, die auch dem Kultusministerium zur Verfügung gestellt werden (vgl. Frage 17 - 19 der FAQs).

 

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