Infobrief Kinder 04 / 2020

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04 / 2020
11.03.2020

Infobrief Kinder

FG Kinder

Inhalt

»Corona - Masern - Herzenssache

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erhalten Sie Informationen zu

  • Corona
    Ausweitung der Risikogebiete
     
  • Masern
    Formulierungsvorschlag für eine aufschiebende Wirkung in neu abzuschließenden Betreuungsverträgen,
     
  • Herzenssache
    Antrag auf Förderung noch bis 15.3.20 möglich

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Corona - Masern - Herzenssache 

Corona - Masern - Herzenssache

Coronavirus: Ausweitung der Risikogebiete

Das Kultusministerium informiert mit Schreiben von heute alle Schulen und Kindergärten über eine Ausweitung der Risikogebiete:

"Das Robert-Koch-lnstitut klassifiziert international seit heute ganz Italien sowie den ganzen lran und nicht mehr nur einzelne Regionen in diesen beiden Staaten als Risikogebiete. lnsgesamt identifiziert das Robert-Koch-lnstitut damit als Risikogebiete folgende Regionen:
- ganz Italien
- in Ghina: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
- ganz lran
- in Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)

ln einer aktuellen Mitteilung empfiehlt das Ministerium für Soziales und lntegration darüber hinaus, das französische Départment Haut-Rhin im südlichen Elsass, das an Südbaden grenzt, für Baden-Württemberg zusätzlich wie ein Risikogebiet zu behandeln."

Im heutigen Schreiben werden Kitas und Schulen nochmals aufgefordert, die im Schreiben vom 6. März 2020 beschriebenen Regelungen umzusetzen.

 

Masern: Formulierungsvorschlag für neu abzuschließende Betreuungsverträge

Der Gesamtverband hat auf seiner Homepage einen Formulierungsvorschlag für eine in Betreuungsverträgen ggf. zu vereinbarende aufschiebende Bedingung im Hinblick auf die Erfüllung der Nachweispflichten nach dem Masern- bzw. dem Infektionsschutzgesetz erstellt:
 

§ ... Aufschiebende Bedingung

Die Wirksamkeit des Betreuungsvertrags hängt davon ab, dass die Eltern bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes der Leitung der Einrichtung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (IfSG)

  • eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei dem aufzunehmenden Kind ein nach den Maßgaben des IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei dem aufzunehmenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung, die dem IfSG unterliegt, darüber vorlegen, dass einer der vorstehenden Nachweise bereits vorgelegen hat.

Hinweis zur Verwendung der Klausel:

Zu empfehlen ist, dass Eltern schon im Vorfeld des Vertragsschlusses über die Anforderungen des Masernschutzgesetzes ausreichend informiert werden. Aus einer solchen, am besten schriftlichen Information sollten vor allem die Vorschriften hervorgehen, die regeln, wie der geforderte Nachweis gesetzeskonform zu erbringen ist. Hierzu hat z. B. das Bundesministerium für Gesundheit Merkblätter veröffentlicht (www.masernschutz.de). Auch auf eine ggf. beabsichtigte Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im Betreuungsvertrag sollte schon frühzeitig hingewiesen werden.

Bei der vorstehenden aufschiebenden Bedingung handelt es sich lediglich um einen Formulierungsvorschlag, der keine umfassende rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen kann und möglichweise anzupassen ist. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige für den Nachweis der Impfpflicht zu sorgen, dem die Sorge für das Kind zusteht. In der Regel sind dies die Eltern. Auch dies kann sich bei Verwendung der Klausel im Einzelfall aber möglicherweise anders darstellen und anzupassen sein. Eine Gewähr für den rechtlichen Bestand der Klausel wird nicht übernommen.

Zu beachten ist weiterhin, dass diese Formulierung nicht (mehr) sinnvoll ist, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen sollte, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. Auch die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB XIII zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist. Ob und ggf. wann solche behördlichen Bestimmungen getroffen werden, können wir derzeit nicht mit Bestimmtheit sagen

Weitere Hinweise:

Sollte ein Vertrag ohne eine solche Bedingung geschlossen worden sein, ist zu beachten, dass seit 1. März 2020 bei neu aufzunehmenden Kindern eine Betreuung nicht stattfinden darf, solange der Nachweis nicht in der gesetzlich gebotenen Form vorgelegt wird. Vereinbarte Zahlungen, wie z. B. Betreuungskosten, sind gleichwohl zu erbringen. Sollte ein Festhalten an dem Vertrag aufgrund (dauerhaft) ausbleibenden Nachweises nicht mehr von Interesse sein, kann dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gekündigt werden.

Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Homepage des Gesamtverbandes.

 

Mach deine Herzenssache - 50 x 3.000 Euro für Dein Projekt
Bewerbung vom 2. bis zum 15.3.2020 nur online möglich

Noch bis zum Ende der Woche läuft die diesjährige Aktion „Mach´ Deine Herzenssache – 50 x 3.000 Euro für Dein Projekt“, d.h. gemeinnützige Einrichtungen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland haben die Chance, einmalig 3.000 Euro für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu bekommen. Herzenssache ist eine Kinderhilfsaktion von SWR, SR und Spardabank

Teilnahmeberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Körperschaften, Träger, Vereine oder Einrichtungen aus Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, die ein Projekt für benachteiligte Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre umsetzen möchten. Der Empfänger der Fördermittel muss eine öffentliche oder kirchliche Einrichtung bzw. eine als gemeinnützig anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft sein, die aktuell dazu berechtigt ist, eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) auszustellen. Dies belegt der Antragsteller durch Hochladen seines aktuellen Freistellungsbescheids. Das Projekt muss in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder im Saarlandumgesetzt werden. Voraussetzung zur Teilnahme ist die Bewerbung mit einem konkreten Vorhaben, das im Jahr 2020 realisiert werden soll.

Nähere Informationen finden Sie unter www.herzenssache.de