Infobrief Servicebereich Recht 01 / 2017

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01 / 2017
13.01.2017

Infobrief Servicebereich Recht

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LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

Gewinnerzielungsverbot für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Die Finanzverwaltung hat in der Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) am 26. Januar 2016 das Gewinnerzielungsverbot für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege spezifiziert. Demnach wird eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 AEAO – gemeinnützigkeitsschädlich – des Erwerbs wegen betrieben, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen. Unschädlich kann die Erzielung von Gewinnen sein, wenn sie lediglich in gewissem Umfang entstehen, beispielsweise zur Finanzierung von betrieblichen Modernisierungsmaßnahmen. Ein Verstoß gegen das Gewinnerzielungsverbot liegt vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe gemäß §§ 65, 67, 67a, 68 AO oder die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs gemäß § 66 AO ist unschädlich. Hintergrund ist das Rettungsdiensturteil des Bundesfinanzhofes vom 27. November 2013 (I R 17/12).

Bereits in der PARITÄTinform 4/2016, S. 46, haben wir auf die gravierenden und weitreichenden Auswirkungen des neuen AEAO zu § 66 AO hingewiesen. Der Paritätische Gesamtverband e.V. hat nun eine Handreichung zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zur Verfügung gestellt, die wir Ihnen zu Ihrer weitergehenden Information weiterleiten.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Steffi Hunnius
Rechtsanwältin
Leitung Servicebereich  Recht
DER PARITÄTISCHE Baden-Württemberg e.V.
Hauptstr. 28
70563 Stuttgart
Tel. 0711/2155-205
E-Mail: hunnius@paritaet-bw.de

 

 

 

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