Infobrief Servicebereich Entgelt 16 / 2020

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16 / 2020
30.04.2020

Infobrief Servicebereich Entgelt

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»SGB IX 04/2020 bzw. SGB XII 06/2020

Sie erhalten wichtige Informationen aus dem Servicebereich Entgelt des Paritätischen Landesverbandes Baden-Württemberg (zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine vorherige Anmeldung im internen System der Homepage notwendig):

SGB IX 04/2020 bzw. SGB XII 06/2020 

Vergütungsfortzahlung unter Anwendung von § 18 Rahmenvertrag SGB XII in der Corona-Krise; KVJS-Rundschreiben vom 17.04.2020

 

Sehr geehrte Mitglieder,

 

mit Schreiben vom 20.04.2020 hatten wir auf ein Rundschreiben des KVJS vom 17.04.2020 hingewiesen, in dem der KVJS den Kommunen empfiehlt, im Fall der Nichterbringung bestimmter (alternativer) Leistungen der Eingliederungshilfe in der Corona-Krise lediglich 75% der vereinbarten Vergütungen fortzuzahlen.

 

Dieses Schreiben war im Vorfeld mit den Vertretern der Leistungserbringer in der Krisen-AG-EGH nicht abgestimmt worden und entspricht auch nicht unserer Rechtsauffassung soweit es Leistungstypen betrifft, die unter den § 18 Rahmenvertrag SGB XII fallen.

 

§ 18 Rahmenvertrag SGB XII sieht eine ungekürzte Fortzahlung der Vergütungen vor, wenn der Platz vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden kann und der Platz vom Leistungserbringer freigehalten wird. Zu den in § 18 Rahmenvertrag SGB XII benannten (nicht abschließenden) Aufzählungen gehören u. a. Urlaub und Krankheit des Leistungsberechtigten. Auf bestimmte (eingegrenzte) Tatbestände kommt es ausweislich des Rahmenvertragstextes und seiner Genese nicht an. Es sind auch keine Abwesenheitsgründe (z.B. Betriebsschließungen, Naturkatastrophen usw.) ausgeschlossen worden.   

 

Hinzu kommt, dass in Anwendung dieser Abwesenheitsregelung 2004 eine Einpreisung der einrichtungsindividuellen Abwesenheiten vollständig in die Vergütungen beschlossen und umgesetzt worden ist (vgl. § 17 Abs. 1 RV SGB XII). Wären Abwesenheiten wegen Ereignissen wie der Corona-Krise damals nicht berücksichtigt worden, dann hätten die Vergütungssätze deutlich höher sein müssen.

 

Im Gegenzug für die Fortzahlung der Vergütungen stellt der Leistungserbringer die Freihaltung des Platzes und damit die zukünftige Erfüllung der gesetzlichen Ansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsträger sicher. Der Leistungserbringer ist für die Zeit der Freihaltung des Platzes darauf angewiesen, dass seine Vorhaltekosten refinanziert werden.   

 

Vor diesem Hintergrund wirkt die Begründung des KVJS, die Corona-Krise sei bei Abfassung des heutigen § 18 RV SGB XII nicht bekannt gewesen, nicht überzeugend.

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