Infobrief Menschen mit Behinderung 35 / 2020

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35 / 2020
05.05.2020

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

»Aktuelle Informationen zum Coronavirus

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit den Infobriefen des Bereichs 3 - "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverband Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Information und Links zur Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Informationsseite zur Corona-Pandemie

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung


Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Cornelia Meyer-Lentl, Tel.: 0711 - 2155228, E-Mail: meyer-lentl@paritaet-bw.de

oder Sven Reutner, Tel.: 0711 - 2155128, E-Mail: reutner@paritaet-bw.de


Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

https://newsletter.paritaet-bw.de/infobriefe

Aktuelle Informationen zum Coronavirus 

Ergänzende Hinweise zu §6 Abs. 4a CoronaVO

Ergänzende Hinweise zu §6 Abs. 4a CoronaVO

Mit der siebten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 wurde durch Artikel 2 - Nummer 9 der § 6 durch einen Absatz 4a ergänzt. Eine Verlängerung der CoronaVO Heimbewohner war aufgrund von verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Aus diesem Grund mussten Neuregelungen zu Maßnahmen des Infektionsschutzes für Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften geregelt werden. Die Landesregierung löste dies durch die Einfügung des § 6 Abs. 4a CoronaVO.

Die Neuregelungen wurden laut Ministerium für Soziales und Integration innerhalb einer Task Force Langzeitpflege unter Beteiligung der Verbände der Leistungserbringer in der vergangenen Woche intensiv diskutiert und geeint. Es fand im Vorfeld keine Abstimmung mit dem Paritätischen statt. Die Verbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege stimmen sich gerade über ein gemeinsames Schreiben an das Ministerium für Soziales und Integration ab. Wir stehen zu dieser Thematik auch im engen Austausch mit dem Bereich Ältere Menschen und Pflege. Uns erreichten in den vergangenen Tagen einige Anfragen bezüglich der Auslegung des neu eingeführten § 6 Abs. 4a CoronaVO. Diese Rückmeldungen nahmen wir zum Anlass eine Anfrage an das Ministeriums für Soziales und Integration zu stellen und baten um eine Stellungnahme inwieweit der § 6 Abs. 4a CoronaVO auch Anwendung bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe findet.

Das Ministerium für Soziales und Integration (Referat Pflege) informierte in einem weiteren Schreiben über ergänzende Hinweise zur Ausgangsregelung.

Das Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration stellt klar, dass der § 6 Abs. 4a CoronaVO für Einrichtungen der Eingliederungshilfe keine Anwendung findet (Auszug aus dem Schreiben):

"Einrichtungen der Behindertenhilfe werden in § 6 Abs. 4a CoronaVO bewusst nicht erwähnt. Auf sie finden die Regelungen des Abs. 4a mithin keine Anwendung."

Die Quarantäne-Regelung für Neuaufnahmen und Rückkehrer gelten unverändert weiter. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung nur vorübergehend für einen Arztbesuch, Spaziergang oder einen anderen Anlass tagsüber verlassen, fallen nicht unter die Empfehlungen für Neuaufnahmen. Die 14-Tage-Quarantäne-Empfehlung greift jedoch bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die die Einrichtung für einen längeren Zeitraum in ein anderes soziales Umfeld, wie zum Beispiel Krankenhausaufenthalt oder Häuslichkeit von Angehörigen, verlassen. Sie sind nach Ihrer Rückkehr wie Neuaufnahmen zu behandeln.

Das Ministerium für Soziales und Integration äußert sich in Ihrem Schreiben auch nochmals zur Pflicht zum Tragen von Schutzmasken in den Gemeinschaftsbereichen für eine Dauer von 14 Tagen nach der Rückkehr. Diese Pflicht wird ebenfalls in § 6 Abs. 4a CoronaVO geregelt. Dieser Absatz gilt laut Information des Ministeriums für Soziales und Integration nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Dies führt uns zur Auffassung, dass die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske nach der Rückkehr für Einrichtungen der Eingliederungshilfe keine Anwendung finden.

Die ergänzenden Hinweise des Ministeriums für Soziales und Integration klären und präzisieren einige offene Fragen. An einigen Stellen sind jedoch noch Unschärfen vorhanden.