Infobrief Menschen mit Behinderung 38 / 2020

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38 / 2020
11.05.2020

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

»Aktuelle Informationen zum Coronavirus

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit den Infobriefen des Bereichs 3 - "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverband Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Information und Links zur Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Informationsseite zur Corona-Pandemie

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung


Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Cornelia Meyer-Lentl, Tel.: 0711 - 2155228, E-Mail: meyer-lentl@paritaet-bw.de

oder Sven Reutner, Tel.: 0711 - 2155128, E-Mail: reutner@paritaet-bw.de


Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

https://newsletter.paritaet-bw.de/infobriefe

Aktuelle Informationen zum Coronavirus 

Lockerungen der Besuchsverbote

Lockerungen der Besuchsverbote

Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt ab Montag, den 18. Mai 2020 die noch derzeit geltenden Besuchsverbote in der Corona-Verordnung in Besuchsregelungen umzuwandeln, dies geht aus einem Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration von Samstag, den 9. Mai 2020 hervor. Bis zum 18. Mai 2020 gelten weiterhin die Regelungen in § 6 der CoronaVO.

Ab dem 18. Mai 2020 sollen folgende Besuchsregelungen gelten:

  • Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen zu Besuchszwecken wieder betreten werden. Folgende Schutzmaßnahmen sind dabei zu beachten:
    • Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch von zwei Personen erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere für nahestehenden Personen im Rahmen der Sterbebegleitung vorgesehen. Einrichtungen können in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und ihrer örtlichen Gegebenheiten Zeitfenster und Zeitdauern für Besuche festlegen.
    • Besuche sind lediglich im Bewohnerzimmer, Besuchszimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig.
    • Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden um ein Besuchsmanagement zu ermöglichen. Unangekündigte Besuche sind ohne Einverständnis der Einrichtung nicht möglich.
    • Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden um Kontaktnachverfolgungen durchführen zu können.
    • Einrichtungen können nur nach vorheriger Händedesinfektion betreten werden.
  • Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten.
  • Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifisches Besuchskonzept festzulegen wie die Vorgaben für Besuche ermöglicht werden.
  • Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelten Ausnahmen, sofern mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss.
  • Besuche der Einrichtungen aus beruflichen Gründen (z.B. Friseure, Physiotherapeuten, Logopäden, Seelsorger) können wieder regelhaft erfolgen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
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