Infobrief Kinder 17 / 2020

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17 / 2020
25.05.2020

Infobrief Kinder

FG Kinder

Inhalt

»Eingeforderte Klarstellung zur Umsetzung der Corona-VO erfolgt

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erhalten Sie die lang ersehnte Klarstellung des Kultusministeriums zur Möglichkeit, Kinder in einem rollierenden System zu betreuen.

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Eingeforderte Klarstellung zur Umsetzung der Corona-VO erfolgt 

Erweiterte Notbetreuung ab 18.5.20

 

Der PARITÄTISCHE hat sich am vergangenen Mittwoch an Frau Kultusministerin Eisenmann gewendet und in einem Schreiben darauf gedrängt, dass das Kultusministerium umgehend eine einheitliche und nicht interpretierbare Klarstellung zur Umsetzung der erweiterten Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen veröffentlicht. Ansonsten könne die Corona-VO nicht reibungslos umgesetzt werden und es gäbe noch mehr verärgerte und enttäuschte Eltern.

Hintergrund des Schreibens waren missverständliche und widersprüchliche Informationen aus verschiedenen Quellen (Kultusministerium, Städtetag, Landesjugendamt) zur Möglichkeit, ein rollierendes Betreuungsmodell im Rahmen der erweiterten Notbetreuung zu realisieren.

Schreiben an Kultusministerin Eisenmann vom 20.5.20

 

Aber nicht nur der Landesverband, sondern auch einige Mitgliedsorganisationen haben Frau Eisenmann dargestellt, wie sie die Kommunikation des Ministeriums wahrgenommen haben und welche Konsequenzen das für ihre Arbeit hatte. Die größte öffentliche Wirkung hatte wohl das Schreiben der Kita-Leitung Monika Lang der Kita Pasodi, Stuttgart-Vaihingen, über das die Stuttgarter Nachrichten online als auch in der heutigen Zeitung berichtet hat.

Artikel in den Stuttgarter Nachrichten

 

All diese Bemühungen waren nicht umsonst: Fünf Tage nach unserem Schreiben an das Kultusministerin Eisenmann informiert das Kultusministerium in einem Schreiben an den KVJS/Landesjugendamt darüber, was in der aktuellen Corona-VO mit der Formulierung "Vom Mindestpersonalschlüssel ... kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden" zu verstehen ist, und weist darauf hin, dass nach § 1a der Corona-VO auch der Betrieb im "rollierenden System" gestattet ist. Bezogen auf die einzelne Gruppe sei die zulässige Höchstgruppengröße von (maximal) der Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße zu beachten (S 1a Absatz 3 der Corona-Verordnung).

Schreiben des Kultusministeriums zur Umsetzung Corona-VO

 

Bleibt zu hoffen, dass das Landesjugendamt nun rasch diese Auffassung bestätigt und in einem Schreiben an die Kita-Träger veröffentlicht.

 

Und die zweite Hoffnung wäre, dass das Kultusministerium über die Planungen für die bereits in drei Wochen anstehenden weiteren Änderungen der Corona-VO schneller und eindeutiger informiert, so dass es zu deutlich weniger Irritationen und Kommunikationspannen kommt.

 

Wir tun weiterhin unser Möglichstes, um dieses Ziel zu erreichen!

Andrea Gerth