Infobrief Menschen mit Behinderung 51 / 2020

Im Browser ansehen.

51 / 2020
19.06.2020

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

»Aktuelle Informationen zum Coronavirus »Gesetze

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit den Infobriefen des Bereichs "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Information und Links zur Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Informationsseite zur Corona-Pandemie

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung


Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle, Tel.: 0179 - 4217570, E-Mail: traenkle@paritaet-bw.de

oder Sven Reutner, Tel.: 0711 - 2155128, E-Mail: reutner@paritaet-bw.de


Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

Archiv Newsletter und Infobriefe

Aktuelle Informationen zum Coronavirus 

Vierte Änderungsverordnung zur CoronaVO

Vierte Änderungsverordnung zur CoronaVO

Die Landesregierung hat mit Beschluss von Dienstag, den 16. Juni 2020 die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) erneut geändert. Diese Änderungen treten am Montag, den 29. Juni 2020 in Kraft.

Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung

Folgende Eckpunkte werden in der vierten Änderungsverordnung geregelt:

  • Der Betrieb von Grundschulförderklassen und Schulkindergärten ist gestattet unter Wahrung von Grundätzen des Infektionsschutzes (bitte beachten Sie die Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums)
  • Erweiterte Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
» weiter zur Corona-Verordnung

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Die vom Ministerium für Soziales und Integration erlassene Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege in der die aktuellen Besuchsreglungen geregelt sind, soll in geänderter Form ab Mittwoch, den 1. Juli 2020 in Kraft treten. Wir rechnen jedoch nicht mit einer Veröffentlichung vor Donnerstag, den 25. Juni 2020.

Testungen und Quarantäne

Die Thematik Testungen und Quarantäne soll laut Auskunft des Ministeriums für Soziales und Integration nicht im Zusammenhang mit der Verordnung sondern separat geregelt werden. Hierzu wird die Teststrategie des Landes aktuell überarbeitet, da die bundesgesetzlichen Regelungen die Finanzierungsfragen nicht endgültig klären.

Corona-Warn-App in Leichter Sprache

Corona-Warn-App in Leichter Sprache

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung informiert auf Ihrer Website über die Funktionen der Corona-Warn-App in Leichter Sprache.

Zur Erklärung der Warn-App ist auch ein kurzes Video in Leichter Sprache verfügbar, das Sie auch gut in Ihren Tagesstätten, Wohngruppen und ähnliches einsetzbar ist.

» weiter zum Beitrag

Gesetze 

Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (IPReG)

Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (IPReG)

In ihrer Stellungnahme mahnen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege wiederholt die Maßnahmen an, die der Gesetzesentwurf zur Qualitätsverbesserung in der außerklinischen Intensivpflege vorsieht: Es sind am Ende die Patientinnen und Patienten, die bei festgestellten Defiziten die Konsequenzen tragen müssen und nicht die Krankenkassen oder Leistungserbringer, da die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst - gegen den Willen der Betroffenen - über den Lebensort der Betroffenen entscheiden können. Dies bedeutet, dass die intensivpflegerisch betreute Person auf Veranlassung der Krankenkasse gegen ihren Willen in ein stationäres Pflegeheim umziehen muss, wenn der Medizinische Dienst oder die Krankenkasse hierfür Versorgungsdefizite erkennt, anstatt die Defizite im gewünschten Lebensumfeld zu beheben.

Dies ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar: Das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen muss im Zentrum der medizinischen und pflegerischen Versorgung stehen - unabhängig davon, ob ein Mensch schwer erkrankt ist oder in sonstiger Weise mit Einschränkungen konfrontiert ist (z. B. durch einen Unfall oder eine Behinderung).

Der Gesetzesentwurf  legt nahe, dass die Aufdeckung einiger weniger Missbrauchsfälle nun auf dem Rücken aller betroffenen Menschen ausgetragen wird - insbesondere jener, die zuhause leben möchten.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege fordern deshalb, den Gesetzesentwurf dahingehend zu korrigieren, dass die Versorgungsqualität bei festgestellten Defiziten am gewünschten Lebens- und Versorgungsort verbessert werden muss und nicht dazu führten darf, dass betroffene Menschen gegen ihren Willen in eine stationäre Pflegeeinrichtung umziehen müssen. Nicht hinnehmbar ist darüber hinaus, dass Menschen bei häuslicher Versorgung mehr aus privater Tasche zuzahlen müssen als bei stationärer Versorgung.

Für den Bereich der Rehabilitation sind einige Ansätze zur Stärkung positiv zu bewerten, wie z.B. die geplanten Verbesserungen bei der Kinder- und Jugendrehabilitation wie auch die Stärkung der geriatrischen Rehabilitation. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mahnen allerdings an, grundlegende Regelungen nicht für einzelne Rehabereiche, sondern für die gesamte Rehabilitation und Vorsorge zu erlassen. Andernfalls drohe eine Zerfaserung des Reharechts.

» weiter zur Stellungnahme