Infobrief Migration 01 / 2021

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01 / 2021
16.02.2021

Infobrief Migration

Inhalt

»Hinweise zur Kostenübernahme für digitale Endgeräte im Homeschooling

SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN,

mit diesem ersten Infobrief im Jahr 2021 möchte ich Sie gerne auf die Anträge aufmerksam machen, die für digitale Endgeräte im Homeschooling gestellt werden können. Die Übernahme der Kosten für die PC-Ausstattung für Schüler*innen sollte im SGB II, SGB XII, AsylbLG und SGB VIII gelten.

Mit freundlichen Grüßen

Katerina Peros-Selim

Hinweise zur Kostenübernahme für digitale Endgeräte im Homeschooling 

Anträge zur Kostenübernahme für digitale Endgeräte im Homeschooling stellen

Die Schwierigkeiten, denen sich nicht zuletzt geflüchtete Schüler*innen beim Homeschooling gegenüber sehen, sind vielfältig. Beispielsweise  gibt es in vielen Gemeinschaftsunterkünften keinen ausreichenden Internetanschluss oder es fehlen ausreichend Mittel, um sich ein Tablet, einen Laptop oder PC anzuschaffen.

Über den sogenannten Digitalpakt konnte leider bisher noch nicht erreicht werden, dass alle Schüler*innen mit Bedarf durchgängig mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Bundesarbeitsministers, Schüler*innen im SGB II-Bezug, bei der Anschaffung von digitalen Endgeräten zu unterstützen, begrüßenswert (Informationen des BMAS hier).
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung an die Jobcenter herausgegeben, die vorsieht, dass für Schüler*innen aus Familien, die Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres im Bedarfsfall die Kosten für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes für den Schulunterricht übernommen werden. In der Regel sollen bis 350,- Euro zur Anschaffung von Tablets/PCs, Druckern und Druckerpatronen durch die Jobcenter bewilligt werden.
Bisher ohne Berücksichtigung bleiben jedoch die Schüler*innen, die auf Leistungen nach SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewiesen sind.

Harald Thomé von Tacheles e.V. weist darauf hin, dass in verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs. 4 SGB des XII die Sozialämter für Schüler*innen, die Leistungen nach SGB XII bzw. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, ebenfalls die Kosten für die digitalen Endgeräte übernehmen müsste. Und auch für Schüler*innen, die Leistungen nach 3 3 AsylbLG erhalten, ist gem. § 6 AsylbLG die Kostenübernahme zur Anschaffung der digitalen Endgeräte für die digitale Beschulung möglich.

Daher sollten Schüler*innen bzw. deren Eltern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, Anträge auf Kostenübernahme für digitale Endgeräte für das Homeschooling beim Sozialamt beantragen!

Tacheles e.V. Musteranträge entworfen, die für die Antragstellung hilfreich sind:

Schüler*innen im SGB XII und AsylbLG können und dürfen bei gleicher Bedarfslage nicht schlechter gestellt sein, als im SGB II. Daher soll diese Arbeitshilfe der GGUA die Rechts- und Weisungslage darstellen und Argumente liefern für folgende Leistungsberechtigten:

  • SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Überbrückungsleistungen / Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 S 3ff SGB XII
  • Analogleistungen nach § 2 AsylbLG
  • Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
  • Gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG
  • Jugendhilfe / SGB VIII