Infobrief Kinder 08 / 2021

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08 / 2021
3.5.2021

Infobrief Kinder

FG Kinder

Inhalt

»Negativ-Bescheinigungen für Beschäftigte in Kitas

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief informieren wir Sie über die Änderung der Corona-VO, die es ermöglicht, dass Kindertageseinrichtungen Negativ-Bescheinigungen für Corona-Schnelltests ausstellen können.

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Negativ-Bescheinigungen für Beschäftigte in Kitas 

Kitas können Negativ-Bescheinigungen für ihre Beschäftigten ausstellen

Die Corona-VO wurde mit Wirkung zum 3. Mai geändert. Nach § 4a Corona-VO haben Kindertageseinrichtungen nun ebenfalls die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Tests bei Beschäftigten so durchzuführen, dass eine anerkannte Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt werden kann. Dabei können zur Laienanwendung gedachte Selbsttests genutzt und deren Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden.

Geeignete Personen müssen vom Arbeitgeber bestimmt werden. Geeignet ist, wer

  • zuverlässig ist,
  • in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen,
  • die Testung zu überwachen,
  • dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten,
  • das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen,
  • die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen.

Diese geeignete Person gilt als die „die Testung vornehmende Stelle“. Sie ist laut § 4a der Corona-Verordnung berechtigt, den Nachweis über ein tagesaktuelles Testergebnis (höchstens 24 Std. gültig) auszustellen und bestätigt damit die korrekte Durchführung des Tests und das angezeigte Ergebnis auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, der sich am Ende der "Informationen zu Tests und Nachweisen im Arbeitsumfeld sowie für Anbieter von Dienstleistungen, für deren Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19 Schnelltest nach § 4 Absatz 1 Corona-Verordnung vorzulegen ist" (s. u.) findet.

» Informationen zu Tests und Nachweisen im Arbeitsumfeld