Infobrief Frühförderung 16 / 2021

Im Browser ansehen.

16 / 2021
06.09.2021

Infobrief Frühförderung

Interdisziplinäre Frühförderstellen

Inhalt

»Rubrik »Termine/Veranstaltungen »Aktuelle Infos

LIEBE Frühförder*innen,

mit den Infobriefen des Referats "Frühförderung" erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für Interdisziplinäre Frühförderstellen relevant sind.

 

Interdisziplinäre Frühförderstellen in verbandlicher Zugehörigkeit des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg finden alle Fachinformationen und wichtige Dokumente auf über unserer Website: Themen Bereich Menschen mit Behinderung.
Hier finden Sie auch wichtige Information zur Frühförderung und für Interdisziplinäre Frühförderstellen.
Beide Seiten sind Kennwortgeschützt und nur für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen BW zugänglich.

 

Bei inhaltlichen Fragen zur Frühförderung sowie zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle, Mobil: 01578 - 1283839 oder per E-Mail: traenkle@paritaet-bw.de

 

Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und für Interdisziplinäre Frühförderstellen in verbandlicher Mitgliedschaft im Paritätischen BW hier abrufbar:
Archiv Newsletter und Infobriefe

 

Rubrik 

Änderungen in §§ 28a und 36 IfSG durch Ausschüsse beschlossen

Änderungen in §§ 28a und 36 IfSG durch Ausschüsse beschlossen

seit einigen Tagen wird in der Presse bereits bekannt gegeben, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Möglichkeit der Impf- und Serostatus-Abfrage für Arbeitgeber gesetzlich möglich machen möchte. Im Rahmen eines Änderungsantrags zum Aufbauhilfegesetz 2021 wurden nun maßgebliche Änderungen in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur Verarbeitung von Impf- und Serostatus durch den Arbeitgeber vorgenommen.

Die zuständigen Ausschüsse haben nun den Änderungsantrag zu § 28a und § 36 in der anliegenden Fassung beschlossen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Arbeitgeber – in den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 und 2 IfSG - den Impf- und Serostatus ihrer Arbeitnehmer*innen erfragen zu können. Dies gilt bislang schon für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gemäß § 23a IfSG, der sich auf die Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG bezieht.

Künftig soll dies nach Angaben der Bundesregierung auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Kitas, Schulen und Pflegeheime gelten. Aufgrund der gewonnenen Informationen zum Impf- und Serostatus können Arbeitgeber dann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden. Diese Regelung gilt nur, sofern (und solange) der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.

Am Dienstag, den 7. September 2021, wird der Änderungsantrag im Bundestag im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum Aufbauhilfegesetz 2021 verabschiedet. Am darauffolgenden Freitag, den 10. September 2021, sollen die Änderungen dann durch den Bundesrat. Der Vorgang ist ohne weitere Anhörungen geplant, d. h. die Regelung wird für unsere Einrichtungen voraussichtlich ab Mitte September 2021 relevant werden.

Dass der Vorgang insgesamt nicht kritikfrei vonstatten geht, zeigt auch eine Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Nachbesserungsbedarf in § 36 IfSG der vorgesehenen Regelung anmahnt.

Sobald die Änderungen im IfSG beschlossen wurden, werden wir Sie wieder über das Nähere informieren.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts am 1. September wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und damit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neue Verpflichtungen für Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat

  • die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren,
  • dieBetriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten organisatorisch und personell zu unterstützen
  • den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfenzulassen.

Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen wollen, müssen danach zu diesem Zweck freigestellt werden. Zur Frage, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgen muss, erwarten wir noch eine Klarstellung.

Ansonsten gelten die bereits bestehenden Arbeitsschutzregeln fort.

 

Die Änderungen treten am 10. September in Kraft.

Die neue Verordnung ist noch nicht verkündet.

Veröffentlicht ist bisher der Referentenentwurf zur Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: https://www.bmas.de/ref-erste-aenderungs-vo-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf

Termine/Veranstaltungen 

Folgeveranstaltung der LIGA: Leistungsbeschreibungen heilpäd. Leistungen sowie Integration im Kindergarten

Folgeveranstaltung der LIGA: Leistungsbeschreibungen heilpäd. Leistungen sowie Integration im Kindergarten

gern können Sie sich noch bis Donnerstag, 9.9. für den Folgeworkshop der LIGA: Leistungsbeschreibungen heilpäd. Leistungen sowie Integration im Kindergarten als Präsenzveranstaltung hier in der Landesgeschäftsstelle des Paritätischen BW in Stuttgart-Vaihingen anmelden.

Die Teilnahme erfolgt auf Grundlage der "3-G-Regeln", eine Schnelltestung hier in der Landesgeschäftsstelle selbst ist NICHT möglich.

Der Workshop baut auf den Einführungsworkshop vom 29.Juni auf.

» weiter zur Beschreibung der Veranstaltung und zur Anmeldung

Aktuelle Infos 

Wahlprüfsteine der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl

Wahlprüfsteine der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl

über den nachfolgenden Link gelangen Sie zur gemeinsamen Zusammenstellung der Wahlprüfsteine der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl. Sie stehen dort in Alltagssprache und in leichter Sprache zur Verfügung.

» weiter zum Beitrag