Infobrief Menschen mit Behinderung 34 / 2021

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34 / 2021
06.09.2021

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Frühförderung, EUTB-Stellen

Inhalt

»Aktuelles zur Corona-Pandemie »Aktuelle Infos »Termine/Veranstaltungen

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

Der Infobrief des Bereichs "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg beinhaltet gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie sowie Frühförderung relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung.

 

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle (Bereichsleitung, Referate Behindertenhilfe und Frühförderung)

Mobilfunk: 01578-1283839

E-Mail-Kontakt

 

Sven Reutner (Referat Sozialpsychiatrie) - Urlaub bis 10.09.

Mobilfunk: 0179-4217568

E-Mail-Kontakt

 

Heike Händel (Referat Teilhabe am Arbeitsleben)

Mobilfunk: 0176-48996844

E-Mail-Kontakt

 

Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

Archiv Infobriefe

Aktuelles zur Corona-Pandemie 

Änderungen in §§ 28a und 36 IfSG durch Ausschüsse beschlossen

Änderungen in §§ 28a und 36 IfSG durch Ausschüsse beschlossen

seit einigen Tagen wird in der Presse bereits bekannt gegeben, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Möglichkeit der Impf- und Serostatus-Abfrage für Arbeitgeber gesetzlich möglich machen möchte. Im Rahmen eines Änderungsantrags zum Aufbauhilfegesetz 2021 wurden nun maßgebliche Änderungen in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur Verarbeitung von Impf- und Serostatus durch den Arbeitgeber vorgenommen.

Die zuständigen Ausschüsse haben nun den Änderungsantrag zu § 28a und § 36 in der anliegenden Fassung beschlossen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Arbeitgeber – in den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 und 2 IfSG - den Impf- und Serostatus ihrer Arbeitnehmer*innen erfragen zu können. Dies gilt bislang schon für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gemäß § 23a IfSG, der sich auf die Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG bezieht.

Künftig soll dies nach Angaben der Bundesregierung auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Kitas, Schulen und Pflegeheime gelten. Aufgrund der gewonnenen Informationen zum Impf- und Serostatus können Arbeitgeber dann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden. Diese Regelung gilt nur, sofern (und solange) der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.

Am Dienstag, den 7. September 2021, wird der Änderungsantrag im Bundestag im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum Aufbauhilfegesetz 2021 verabschiedet. Am darauffolgenden Freitag, den 10. September 2021, sollen die Änderungen dann durch den Bundesrat. Der Vorgang ist ohne weitere Anhörungen geplant, d. h. die Regelung wird für unsere Einrichtungen voraussichtlich ab Mitte September 2021 relevant werden.

Dass der Vorgang insgesamt nicht kritikfrei vonstatten geht, zeigt auch eine Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Nachbesserungsbedarf in § 36 IfSG der vorgesehenen Regelung anmahnt.

Sobald die Änderungen im IfSG beschlossen wurden, werden wir Sie wieder über das Nähere informieren.
 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts am 1. September wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und damit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neue Verpflichtungen für Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat

  • die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren,
  • dieBetriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten organisatorisch und personell zu unterstützen
  • den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfenzulassen.

Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen wollen, müssen danach zu diesem Zweck freigestellt werden. Zur Frage, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgen muss, erwarten wir noch eine Klarstellung.

Ansonsten gelten die bereits bestehenden Arbeitsschutzregeln fort.

 

Die Änderungen treten am 10. September in Kraft.

Die neue Verordnung ist noch nicht verkündet.

Veröffentlicht ist bisher der Referentenentwurf zur Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: https://www.bmas.de/ref-erste-aenderungs-vo-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf

weitere Details entnehmen Sie bitte der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/corona-arbeitsschutzverordnung-wird-verlaengert-und-ergaenzt/

» Link zur Pressemitteilung des BMAS hierzu

Fragen zur aktuellen CoronaVO vom 24.08.2021

Fragen zur aktuellen CoronaVO vom 24.08.2021

nachfolgend leiten wir Ihnen gern die Stellungnahme des MSI zu den nachfolgenden Fragen zur aktuellen CoronaVO vom 24.08.2021 weiter:

1.) Soweit eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung zu dem Ergebnis kommt, Bewohner mit erhöhter Vulnerablität zu versorgen, gelten dann die Abs. 2 und 4 des § 3 für diese Einrichtung? Nach dem Wortlaut beider Absätze wird hier von vornherein „nur“ der Zutritt zu Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf geregelt.

Die Absätze 2 und 4 des § 3 gelten nach dem Wortlaut nur für „Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf“ -, d.h. nur für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI.

  •  Die Testpflicht für BesucherInnen nach Absatz 2 galt schon bislang nicht für besondere Wohnformen der EGH und gilt auch künftig nach der neuen VO nicht. Eine pauschale Testpflicht ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen in den EGH-Einrichtungen nicht sinnvoll und eine generell abstrakte Regelung für diese Sachverhalte daher kaum möglich. Vielmehr muss jede Einrichtung entsprechend ihrem Infektionsschutzkonzept individuell entscheiden, ob und wie oft freiwillige Schnell-Testungen notwendig sein können, beispielsweise, weil BewohnerInnen nicht geimpft werden können und hier besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind. 
  • Die Maskenpflicht für BesucherInnen nach Absatz 4 galt bislang auch für die besonderen Wohnformen der EGH. Auch künftig ist es sinnvoll, dass BesucherInnen, wie in Absatz 4 beschrieben, MNS tragen, auch wenn der Wortlaut des Absatz 4 hier ausdrücklich nur die Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nennt. Bei der Neufassung der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ist hier ein redaktioneller Fehler passiert, den wir anlässlich der nächsten Überarbeitung korrigieren werden. Daher sollten alle Einrichtungsträger die bisherige Praxis fortzusetzen und alle BesucherInnen auch weiterhin zu bitten, einen MNS zu tragen.

 

2.) Gelten die Abs. 13 und 14 (insb. die viermalige Testpflicht für MA) auch für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung? Auch in diesen Absätzen wird nicht auf § 1 Abs. 2 VO Bezug genommen, sondern dezidiert auf „Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf“ bzw. auf ambulante Pflegedienste abgestellt.

Die Absätze 13 und 14 gelten nur für die Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf“ -, d.h. nur für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI. Hier ändert sich für die besonderen Wohnformen der EGH nichts, denn schon bislang gab es dort keine generelle Testpflicht für das Fachpersonal. Wie bereits bei den BesucherInnen dargelegt, sollte auch beim Fachpersonal entsprechend der konkreten Betreuungssituation freiwillig getestet werden.     

 

3.) Dürfen wir also davon ausgehen, dass überall dort in § 3, wo nur spezielle Einrichtungsarten genannt sind, sich die entsprechende Regelung auch nur auf diese Arten bezieht und nicht auf alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2?

Ja, mit Ausnahme des Absatz 4, wo wir um die Fortsetzung der bisherigen Praxis bitten, bis die Korrektur erfolgt ist.  

 

Einige Corona-Sonderregelungen des G-BA werden bis November 2021 verlängert

Einige Corona-Sonderregelungen des G-BA werden bis November 2021 verlängert

nach dem Bundestagsbeschluss, den Fortbestand der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wegen der Corona-Pandemie erneut um drei Monate zu verlängern, gelten bestimmte Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nun auch weiter.

Konkret betrifft es folgende Leistungen, die nun bis zum 25. November 2021 Bestand haben:

  • Disease-Management-Programme (DMP):

Um eine mögliche Ansteckung mit COVID-19 zu vermeiden, müssen Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist ebenfalls weiterhin nicht erforderlich, sofern die Untersuchung aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden konnte.

  • Entlassmanagement:

Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.

  • Kinderuntersuchungen U6 bis U9:

Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt weiterhin: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können überschritten werden. Dieser Schritt soll es Eltern und Kinderarztpraxen ermöglichen, die U-Untersuchungen problemlos nachzuholen.

  • Krankentransport:

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, müssen vorübergehend nicht vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Einladung zur digitalen Info-VA: Auffrischimpfung für ältere und immungeschwächte Menschen, Do, 16.09.2021

 Einladung zur digitalen Info-VA: Auffrischimpfung für ältere und immungeschwächte Menschen, Do, 16.09.2021

das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg bietet am 16. September 2021, 18:00 bis 19:30 Uhr, eine digitale Informationsveranstaltung zur Auffrischimpfung für ältere und immungeschwächte Menschen an, deren Zweitimpfung mindestens sechs Monate her ist. Bitte merkt euch den Termin vor oder informiert betroffene bzw. interessierte Menschen in eurem Umfeld. Fragen können im Vorfeld an frage@dranbleiben-bw.de eingereicht werden. Auch während der Veranstaltung besteht über eine Chat-Funktion die Möglichkeit, offene Fragen an die Referentinnen und Referenten zu stellen. 

 

Die Informationen zur Veranstaltung im Überblick:

 

Digitale Informationsveranstaltung

„Auffrischimpfung für ältere und immungeschwächte Menschen”

Donnerstag, 16.09.2021, 18:00 bis 19:30 Uhr

Teilnahme via Zoom (ohne Anmeldung):
www.dranbleiben-bw.de/auffrischimpfung

 

Referenten und Referentinnen:

Dr. Gisa Weißgerber, Zentrales Impfzentrum Freiburg, Hausärztin

Karl-Heinz Pastoors, stellv. Vorsitzender des Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V.

Dr. Manuel Königsdorfer, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg 
Katja Schnell, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

 

Weitere Informationen findet ihr jederzeit auf der Kampagnenseite www.dranbleiben-bw.de.

Wir freuen uns über eine rege Teilnahme!

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Aktuelle Infos 

Wahlprüfsteine der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl

Wahlprüfsteine der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl

über den nachfolgenden Link gelangen Sie zur gemeinsamen Zusammenstellung der Wahlprüfsteine der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl. Sie stehen dort in Alltagssprache und in leichter Sprache zur Verfügung.

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Termine/Veranstaltungen 

Folgeveranstaltung der LIGA: Leistungsbeschreibungen heilpäd. Leistungen sowie Integration im Kindergarten

Folgeveranstaltung der LIGA: Leistungsbeschreibungen heilpäd. Leistungen sowie Integration im Kindergarten

gern können Sie sich noch bis Donnerstag, 9.9. für den Folgeworkshop der LIGA: Leistungsbeschreibungen heilpäd. Leistungen sowie Integration im Kindergarten als Präsenzveranstaltung hier in der Landesgeschäftsstelle des Paritätischen BW in Stuttgart-Vaihingen anmelden.

Die Teilnahme erfolgt auf Grundlage der "3-G-Regeln", eine Schnelltestung hier in der Landesgeschäftsstelle selbst ist NICHT möglich.

Der Workshop baut auf den Einführungsworkshop vom 29.Juni auf.

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