Infobrief Menschen mit Behinderung 38 / 2021

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38 / 2021
27.09.2021

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Frühförderung, EUTB-Stellen

Inhalt

»Aktuelles zur CORONA-Pandemie »Aktuelles zum BTHG und zum RV SGB IX »Aktuelles aus dem Paritätischen / In eigener Sache »Aktuelle Infos

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

Der Infobrief des Bereichs "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg beinhaltet gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie sowie Frühförderung relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung.

 

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle (Bereichsleitung, Referate Behindertenhilfe und Frühförderung)

Mobilfunk: 01578-1283839

E-Mail-Kontakt

 

Sven Reutner (Referat Sozialpsychiatrie)

Mobilfunk: 0179-4217568

E-Mail-Kontakt

 

Heike Händel (Referat Teilhabe am Arbeitsleben)

Mobilfunk: 0176-48996844

E-Mail-Kontakt

 

Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

Archiv Infobriefe

Aktuelles zur CORONA-Pandemie 

Erinnerung: Anmeldefrist 30.09. coronabedingte Mehrkosten 2020

Erinnerung: Anmeldefrist 30.09. coronabedingte Mehrkosten 2020

gern möchten wir kurz vor Monatsende nochmals an die Anmeldefrist Ihrer coronabedingten Mehrkosten des Jahres 2020 erinnern.
Die Anmeldungen werden ligaintern jeweils bei den Spitzenverbänden gesammelt. Einreichungsfrist hier beim Paritätischen als Ihrem Spitzenverband ist der 30.09., Adressat ist Herr Pezina (pezina@paritaet-bw.de)

Alle wichtigen Informationen, Vorraussetzungen und Unterlagen erhalten Sie im Infobrief des Servicebereichs Entgelt vom 20.08.2021 (abrufbar per Link unten)

» weiter zum Infobrief des Servicebereichs Entgelt 24/2021 vom 20.08.2021

Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz zur Abfrage des Impf- und Serostatus

Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz zur Abfrage des Impf- und Serostatus

gern informieren wir Sie über unsere Fachinfo zu den Neuerungen im Infektionsschutzgesetz zur Abfrage des Impf- und Serostatus per nachfolgendem Link

» weiter zum Beitrag

Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verlängerungen betreffen die:

  • Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Die Beschlüsse sollen zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

» weiter zur PM des G-BA

Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg für Personen ab 60 Jahre

Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg für Personen ab 60 Jahre

Ab sofort sind die sogenannten Boosterimpfungen in Baden-Württemberg auch für Personen ab 60 Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass die Zweitimpfung mehr als sechs Monate zurückliegt.

In der aktuellen Umsetzung des Beschlusses der GMK finden sich neben der aktuell berechtigten Personengruppe für die Auffrischungsimpfung auch aktuelle Empfehlungen für Mitarbeitende in der EGH:

Berechtigte Personengruppen für die Boosterimpfung

Folgende Personen können eine Auffrischimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bei individuellem Wunsch, nach Nutzen-Risiko-Abwägung und ärztlicher Aufklärung,
  • Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort untergebracht sind; hierzu zählen insbesondere
    • vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 2 und § 5 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes,
    • besondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngruppen der Eingliederungshilfe sowie Werkstätten und Förderstätten für Menschen mit Behinderungen,
    • Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Obdachlosenunterkünfte) und vergleichbare Einrichtungen für Wohnungslose nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Personen mit einer relevanten angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie,
  • Pflegebedürftige, die zu Hause betreut oder gepflegt werden,
  • Personen, die bei der Grundimmunisierung ausschließlich die Vektorviren-Impfstoffe Vaxzevria von AstraZeneca oder COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International erhalten haben, ungeachtet des Alters oder einer anderweitigen Indikation.

Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen, in ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, in Unterstützungsdiensten für besonders gefährdete Menschen mit Behinderungen, im Rettungsdienst oder in mobilen Impfteams tätig sind, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht allgemein öffentlich empfohlen; sie ist jedoch nach ärztlicher Aufklärung und bei individuellem Wunsch möglich. Gleiches gilt für Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.

 

» weiter zur Mitteilung des Landes BW

Corona-Testbestätigung nach der Corona-Testverordnung

Corona-Testbestätigung nach der Corona-Testverordnung

Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind seit dem 1. Juli 2021 verpflichtet, für durchgeführte Corona-Tests die Bestätigung der Durchführung durch die getestete Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. § 7 Abs. 5 Nr. 8 TestVO) einzuholen. Dort heißt es: „die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.“

Anbei erhalten Sie eine Textvorlage für diese Bestätigung der Durchführung, die Sie bei Bedarf gern an gesetzl. Betreuer*innen als Hilfestellung/Mustervorlage weitergeben können.

Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass weder das Sozialministerium noch die kassenärztlichen Bundesvereinigung sich auf unsere Nachfrage äußern wollten, ob der gesetzliche Vertreter bei der Durchführung des Tests anwesend sein muss oder sich ggf. auf ihre (fernmündliche oder schriftliche) Mitteilung dazu verlassen darf. Daraus erlauben wir uns zu schlussfolgern, dass die schriftliche Bestätigung (Vorlage) ausreichend für die Abrechnung gegenüber der KBV ist. Wie der gesetzliche Vertreter zu der Kenntnis über die Durchführung gekommen ist, wird augenscheinlich nicht geprüft

» weiter zur Vorlage

Neufassung der Corona-Testverordnung im Bundesanzeiger erschienen

Neufassung der Corona-Testverordnung im Bundesanzeiger erschienen

wir hatten Sie kürzlich über die Stellungnahmen des Paritätischen Gesamtverbandes sowie der BAGFW zum Referentenentwurf zur Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) informiert. Die Stellungnahmen sowie den Referentenentwurf finden Sie noch einmal zur Kenntnis: Stellungnahme Paritätischer Gesamtverband (bitte anklicken) / Stellungnahme BAGFW (bitte anklicken). Gestern wurde die Neufassung der Corona-Testverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht, die mit Wirkung vom 11.10.2021 in Kraft treten wird (per Link unten).

Unsere wesentlichen Hinweise hinsichtlich der

- Erweiterung der zur eigenverantwortlichen Beschaffung, Nutzung und Refinanzierung von PoC-Antigentests oder Antigentests zur Eigenanwendung berechtigten Einrichtungen, insbesondere um die von der STIKO empfohlenen Frauenhäuser und vergleichbaren Schutzeinrichtungen sowie um Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der  

- uneingeschränkten Erweiterung des zur kostenfreien Testung mittels PoC-Antigentest anspruchsberechtigten Personenkreises um nicht-geimpfte Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie um nicht-geimpfte Personen bei Nachweis behördlich angeordneter Präsenztermine sowie der

- Gleichstellung eines Schwerbehindertenausweises mit einer ärztlichen Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation zur Corona-Schutzimpfung

wurden nicht in die TestV aufgenommen und bedürfen daher bei Gelegenheit einer kritischen Nachfassung.

Allerdings sind Personen mehr als drei Monate nach Vollendung des 12. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Testung nun noch bis zum 31.12.2021 (anstatt bis zum 30.11.2021) anspruchsberechtigt. Personen vor Vollendung des 12. Lebensjahres sowie Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung das 12. Lebensjahr vollendet haben, bleiben uneingeschränkt anspruchsberechtigt. Ferner haben bis zum 31.12.2021 zum Testzeitpunkt Schwangere wie auch Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist, Anspruch auf kostenfreie PoC-Antigentestung. Auch erhalten Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, Anspruch auf PoC-Antigentestung, sofern die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. Der im Entwurf avisierte Testanspruch bei medizinisch festgestellter Kontraindikation sowie für Teilnehmende klinischer Studien zur Wirksamkeit von Corona-Schutzimpfstoffen bleibt erhalten.

 

» weiter zur aktuellen Corona-Test-VO

Pandemie-Arbeitsschutzstandard der BGW für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aktualisiert

Pandemie-Arbeitsschutzstandard der BGW für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aktualisiert

die Corona-Pandemie erfordert spezielle Schutzmaßnahmen für das sichere Arbeiten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) angepasst.

 

Ergänzend – oder über die BGW-Standards hinausgehend – gibt es rechtliche Vorgaben, beispielsweise von Bundesländern oder Bund, die einzuhalten sind.

 

Der Arbeitsschutzstandard der BGW bietet eine branchenspezifische Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus.

» weiter zur aktuellen Version (Stand 06.09.2021)

GMK-Beschluss zu Entschädigungsleistungen für Personen ohne Impfschutz (IfSG)

GMK-Beschluss zu Entschädigungsleistungen für Personen ohne Impfschutz (IfSG)

mit dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) "Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19" in der vergangenen Woche werden ab dem 01. November 2021 bundeseinheitlich die Entschädigungszahlungen nach § 56 Absatz 1 IfSG für Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung entfallen, sofern trotz öffentlicher Impfempfehlung seitens der Ständigen Impfkommission (STIKO) nach § 20 Absatz 3 IfSG kein vollständiger Impfschutz vorliegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die entweder aufgrund einer ärztlich attestierten medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder konnten und Personen, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots noch keine öffentliche Impfempfehlung der STIKO vorlag.

» weiter zum Beitrag

Aktuelles zum BTHG und zum RV SGB IX 

Beschluss der Vertragskommission SGB IX zum Thema Kurzzeit

Beschluss der Vertragskommission SGB IX zum Thema Kurzzeit

In Baden-Württemberg bestand bisher und besteht weiterhin ein struktureller Bedarf an Leistungsangeboten, die Menschen mit Behinderung vorübergehend in Anspruch nehmen können, welche ansonsten alleine oder mit Angehörigen in der eigenen Häuslichkeit leben.

Derartige „Kurzzeit“-Angebote wurden bereits in der Vergangenheit geschaffen, um

  • spezielle Teilhabebedarfssituationen, bspw. in Form von vorübergehender Verhinderung der häuslichen Assistenz, Ferienzeiten bzw. Krisensituationen in der Häuslichkeit überbrücken und/oder Verselbständigungsbemühungen unterstützen zu können und
  • den ansonsten durch häusliche Pflege gedeckten Pflegebedarf ebenso vorübergehend sicherstellen zu können.

Die VK SGB IX hat zur Umsetzung ihres Auftrags, im LRV SGB IX-BW „Regelungen zur Kurzzeitbetreuung“ zu schaffen (vgl. Anlage zu 41 LRV), mit Beschluss vom 12.02.2021 die AG Kurzzeit zur Erarbeitung von Vorschlägen an die VK eingesetzt.

Die AG hat sich zur Umsetzung dieses Arbeitsauftrags im ersten Schritt im Rahmen einer Grundlagenarbeit damit befasst, welche Regelungen auf Seiten des SGB XI, SGB XII und SGB IX bei der „Kurzzeit“ überhaupt Anwendung finden und wie sie zusammenspielen.

Schließlich müssen sich die im LRV SGB IX-BW ergänzend zu schaffenden Rahmenbedingungen in die bestehenden generellen Vorgaben des SGB XI und SGB IX einfügen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das SGB XI den Betroffenen schon vor der BTHG-Reform über die §§ 39 und 42 (gedeckelte) Geldleistungen für die oben genannten Überbrückungssituationen zur Verfügung stellte, die auch dann eingesetzt werden konnten, wenn entsprechende Kurzzeitangebote in stationären EGH-Wohnangeboten wahrgenommen wurden.


Auf Basis der von der AG Kurzzeit durchgeführten Grundlagenarbeit (ein Zwischenbericht erfolgte in der VK-Sitzung am 30.04.2021) wurde in der Zwischenzeit ein Vorschlag für notwendige rahmenvertragliche Regelungen in Bezug auf Kurzzeit-Angebote für volljährige Menschen mit Behinderung erarbeitet.

Die Vertragskommission SGB IX hat am vergangenen Donnerstag (23.09.) folgenden Beschluss zum Leistungsangebot "Kurzzeitunterbringung" im Zusammenhang mit der Landesrahmenvertrag SGB IX gefasst:

Die Rahmenvertragsparteien beschließen, dass der Landesrahmenvertrag (Kap. B.I. – Vereinbarungen zur Sozialen Teilhabe -) um die erforderlichen Regelungen zum Leistungsangebot der "Kurzzeitunterbringung" ergänzt wird.
Die Redaktionsgruppe wird beauftragt, für die hinzugefügten Neuregelungen zum Kurzzeitwohnen entsprechende Musterformulierungen in die Musterleistungsvereinbarung (Anlage zu § 7 Abs. 6 LRV) aufzunehmen.

Sobald die Anpassung im Landesrahmenvertrag SGB IX vollständig abgeschlossen wurden informieren wir Sie wieder hierzu.

Beschluss Vertragskommission SGB IX: Überarbeitete Muster-Dokumente

Beschluss Vertragskommission SGB IX: Überarbeitete Muster-Dokumente

In der Vertragskommission am 23.09. wurden auch überarbeitete Versionen folgender Muster-Dokumente beschlossen:

  • Muster Leistungsvereinbarung Besondere Wohnform
  • Muster Vergütungsvereinbarung Soziale Teilhabe

Sie finden beide Muster-Dokumente in der beschlossenen Form auf unserer Homepage (Link siehe unten) unter "weitere geeinte Unterlagen zum LRV SGB IX"

» weiter zur BTHG-Homepage

Aktuelles aus dem Paritätischen / In eigener Sache 

Aktuelles vom Knotenlöser: Neue Ausschreibung, Bewerbung bis zum 08. Oktober möglich!

Aktuelles vom Knotenlöser: Neue Ausschreibung, Bewerbung bis zum 08. Oktober möglich!

Sie stehen derzeit vor konkreten Herausforderungen im bestehenden Geschäfts- und Finanzierungsmodell (Ausserhalb der regelhaften Umstellung im Zusammenhang mit dem LRV SGB IX)? Auf der Suche nach der Lösung bilden sich mehr Fragen als Antworten? Der Knoten lässt sich einfach nicht lösen? Zeit für den “Knotenlöser”! 

Jetzt noch bis 08. Oktober bewerben und eine von 6 teilnehmenden Mitgliedsorganisationen werden.

Anmeldung und weitere Informationen zur Prozessbegleitung “Knotenlöser” auf unserer Website.

Link: Knotenlöser | PARITÄTischer Wohlfahrtsverband Baden-Württemberg (paritaet-bw.de)

» weiter zum Knotenlöser, Ausschreibung und Anmeldung

Gexsi, der Suchmaschine für eine bessere Welt

Gexsi, der Suchmaschine für eine bessere Welt

haben Sie schon von Gexsi, der Suchmaschine für eine bessere Welt, gehört? Falls nicht, könnten Sie die folgenden Zeilen interessieren…

Wer ist Gexsi?

Gexsi versteht sich als ein am Gemeinwohl orientiertes Unternehmen. Es fördert die 17 von den Vereinten Nationen definierten Ziele für Nachhaltige Entwicklung. Mit den Einnahmen, die bei Suchanfragen durch das Einblenden von Werbung entstehen, unterstützt Gexsi innovative Projekte und Initiativen, die die Welt positiv verändern sollen.

Wie sieht die Zusammenarbeit aus?

Gelder werden durch eine kooperierende Nutzung von Gexsi durch den PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg generiert, die wir unter den teilnehmenden Mitgliedsorganisationen verlosen. Die Verlosung erfolgt spätestens immer dann, sobald sich ein Betrag in Höhe von 2.000 € angesammelt hat. 

Gexsi kann über diese Seite mit wenigen Klicks eingerichtet werden. Wir freuen uns, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen: 

https://gexsi.com/paritaet/

Wie können Mitgliedsorganisationen davon profitieren?

Als Mitgliedsorganisation des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg können Sie an der Verlosung der generierten Gelder teilnehmen.

Die einzige Bedingung der Teilnahme an der Verlosung ist die Verwendung der PARITÄT BW x GEXSI Suchmaschine und die Registrierung Ihrer Organisation über folgenden Link:

https://gexsi.com/about/partner-paritaet/

Auf dieser Seite haben wir alle Informationen zur Installation der Suchmaschine und der Teilnahme an der Verlosung nochmals zusammengestellt: 

www.paritaet-bw.de/gexsi

Rückfragen zur Nutzung der Suchmaschine in ihrer Organisation gerne auch direkt an unseren Partner Andreas Renner: andreas@gexsi.com

Nutzen auch Sie und Ihre Organisation Gexsi als Suchmaschine! Gemeinsam generieren wir Einnahmen, welche wir regelmäßig in der PARIfamily ausschütten können.

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Aktuelle Infos 

Informationsveranstaltung zur Weiterführung der EUTB® am 6. Oktober 2021

Informationsveranstaltung zur Weiterführung der EUTB® am 6. Oktober 2021

das BMAS lädt am 19. Oktober Träger der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung aus Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu einer digitalen Fachveranstaltung, in der das Ministerium gemeinsam mit dem für das Antragsverfahren und die Administration vorgesehenen Dienstleister die wesentlichen Inhalte und Verfahrensschritte der Verordnung zur Weiterführung der EUTB vorstellt.
Details und Zugangsdaten sind angehängtem Einladungsschreiben zu entnehmen.

» weiter zum Einladungsschreiben

UstA | Newsletter Ausgabe 05

UstA | Newsletter Ausgabe 05

mit dem am Ende des Beitrags genannten Link leiten wir Ihnen gern den Newsletter vom 22.09.21 der Fach- und Koordinierungsstelle UstA mit Aktuellem zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag in der Corona-Krise sowie zu verschiedenen Veranstaltungen.

Dies betrifft in vielen Fällen Angebote von FED-/Offene Hilfen-Diensten.

» weiter zum aktuellen Newsletter der Fachstelle UstA

Veröffentlichung: Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen

Veröffentlichung: Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen

das BMAS hat diese Woche den Abschlussbericht einer Studie zu Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen auf seiner Website veröffentlicht. Durchgeführt wurde sie vom Institut für empirische Sozialforschung an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

Der Bericht enthält eine Bestandsaufnahme der aktuellen Gewaltschutzsituation in Wohnrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, identifiziert Handlungsfelder sowie Lücken im Gewaltschutz und gibt zwölf Handlungsempfehlungen für eine wirksame und Ebenen übergreifende Gewaltschutzstrategie für Menschen mit Behinderungen.

Das Dokument ist hier abrufbar:
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-584-gewaltschutzstrukturen-fuer-menschen-mit-behinderungen.html

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