Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben 05 / 2021

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05 / 2021
26.11.2021

Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderung

Inhalt

»Aktuelles aus dem Referat Teilhabe am Arbeitsleben

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit dem Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg erhalten Sie Fachinformationen, die für die Einrichtungen und Angebote der Teilhabe am Arbeitsleben relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Teilhabe am Arbeitsleben https://paritaet-bw.de/teilhabe-am-arbeitsleben

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Heike Händel

Mobil: 0176 48 99 68 44

E-Mail-Kontakt 

 

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Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar: Archiv Infobriefe

 

Aktuelles aus dem Referat Teilhabe am Arbeitsleben 

Muster-Fachleistungspaket Pflegeleistungen in Werkstätten und Leistungsangeboten nach § 81 SGB IX

Muster-Fachleistungspaket Pflegeleistungen in Werkstätten und Leistungsangeboten nach § 81 SGB IX

Für die Beschreibung Ihres Leistungsangebots im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung / Werkstatt Transfer und in Leistungsangeboten nach § 81 SGB IX - Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten - stellen wir Ihnen ein Muster für ein Fachleistungspaket Pflegeleistungen zur Verfügung.

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Leistungsbeschreibung Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten - Tagesstrukturierende Angebote für Senioren

Leistungsbeschreibung Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten - Tagesstrukturierende Angebote für Senioren

Basis für die  Leistungsbeschreibungen nach § 81 SGB IX - Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sind sowohl für Förder- und Betreuungsgruppen als auch für tagesstrukturierende Angebote für Senioren die Regelungen des § 52 Landesrahmenvertrag SGB IX und die Anlage zu § 52 Abs. 6 LRV. Im Landesrahmenvertrag wird hier nicht unterschieden.

Die Muster-Leistungsbeschreibung des Paritätischen können Sie daher grundsätzlich für beide Angebote nutzen.

Testung von Beschäftigten in WfbM - Klarstellung im Infektionsschutzgesetz

Testung von Beschäftigten in WfbM - Klarstellung im Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz wurde heute in Teilen neu gefasst. Klargestellt wurde nun, dass die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach § 28b Abs. 2 S. 2 IfSG gleichzeitig auch betreute Personen sind. § 28b Abs. 2 S. 1 IfSG gilt daher für diesen Personenkreis nicht.