Personal aktuell 34 / 2021

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34 / 2021
25.11.2021

Personal aktuell

Verteiler: Servicebereich Personal

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»Gesetzgebung »Fortbildungsangebote

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen aus dem Servicebereich Personal des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg.

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Mit herzlichen Grüßen

Bettina Schweizer

 

 

Gesetzgebung 

UPDATE Änderung des Infektionsschutzgesetzes: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

UPDATE Änderung des Infektionsschutzgesetzes: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

Aufgrund neuer Erkenntnisse wurde die Fachinformation über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes erneut aktualisiert. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen am Anfang des Beitrags:

https://www.paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-am-19112021-verabschiedet

 

Update FAQ: Wer hat die Kosten der Testungen zu tragen?

Entgegen der ursprünglichen Annahme, dass der Arbeitgeber ihm Rahmen seiner Testangebotspflicht nicht auf die kostenlosen Bürgertests verweisen darf, stellt das BMAS den Sachverhalt wie folgt klar:

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen des § 28b Abs. 2 IfSG sind zu beachten.

Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28b Abs.1 IFSG erfüllen (d.h. unter Aufsicht), besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbietet.

Ein Verweis auf die kostenfreien Bürgerstests ist demnach zulässig, da die Nachweispflicht bei den Beschäftigten liegt.

 

 

 

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