Infobrief Sozialpsychiatrie 01 / 2022

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01 / 2022
26.01.2022

Infobrief Sozialpsychiatrie

Sozialpsychiatrie

Inhalt

»Aktuelles aus der Sozialpsychiatrie »Aktuelles zur Eingliederungshilfe »Aktuelles zur Corona-Pandemie

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit dem Infobrief Sozialpsychiatrie des PARITÄTISCHEN Landesverband Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen und Angebote der Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Sozialpsychiatrie


Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Sven Reutner

Büro: 0711 – 2155128 oder Mobilfunk 0179 – 42 17 568

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Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

Archiv Infobriefe

Aktuelles aus der Sozialpsychiatrie 

Informationen zur Dokumentation Sozialpsychiatrischer Dienste 2022

Informationen zur Dokumentation Sozialpsychiatrischer Dienste 2022

Der Unterausschuss Psychiatrie der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg möchte mit einem weiteren Informationsschreiben die entstandenen Fragestellungen nach dem Versand des Handbuchs zur Dokumentation 2022 der Sozialpsychiatrischen Dienste klären und Sie erneut über den aktuellen Stand des digitalen Erhebungsbogens zur Dokumentation der Sozialpsychiatrischen Dienste informieren.

Für die Sozialpsychiatrischen Dienste soll am Dienstag, den 1. Februar 2022 von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr eine offene Sprechstunde zur Dokumentation der Sozialpsychiatrischen Dienste angeboten werden.

Weiteres finden Sie in der Fachinformation.

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Aktuelles zur Eingliederungshilfe 

Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe

Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) zwei Dinge klargestellt: Zum einen können wiederkehrende Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich nicht befristet werden, auch dann nicht, wenn sie in der Leistungsform des Persönlichen Budgets (PB) erbracht werden. Zum anderen kann ein rückwirkender Anspruch auf Auszahlung eines höheren PB bestehen , wenn dies zu niedrig bewilligt wurde, ohne dass hier ein Nachweis für selbstbeschaffte Leistungen beigebracht werden muss.

 

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Aktuelles zur Corona-Pandemie 

Aktuelle Fragestellung zur Impfpflicht

Aktuelle Fragestellung zur Impfpflicht

Sind Mitarbeiter*innen in Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung von der Impfpflicht umfasst?

Nach aktuellem Stand gehen wir davon aus, dass Tagesstätten oder Kontakt- und Begegnungsstätten für Menschen mit einer psychischer Erkrankung nicht unter die Impfpflicht fallen, sofern sie ausschließlich über kommunale Zuschüsse auf Grundlage der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben finanziert sind. In Baden-Württemberg haben einige Tagesstätten Leistungsvereinbarungen nach dem SGB IX, diese Tageestätäten wäre dementsprechend nach aktuellem Stand von der Impfpflicht umfasst.

Einige Tagesstätten bieten Zuverdienstmöglichkeiten bzw. -projekte an. Diese können nach Ansicht des Gesamtverbands eventuell mit einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung vergleichbar sein und dementsprechend dann unter die Impfpflicht fallen. Nach unserer Einschätzung gilt dies dann nur für Zuverdienstmöglichkeiten, die über das SGB IX finanziert sind. In Baden-Württemberg sind aber nur einzelne Zuverdienstmöglichkeiten über das SGB IX finanziert, andere wiederum ausschließlich über kommunale Zuwendungen oder andere Gesetzbücher.

 

Zuständigkeiten des Gesundheitsamtes?

Diese Frage können wir zum aktuellen Stand noch nicht vollumfänglich beantworten, da auf Bundes- sowie Landesebene noch keine konkreten Vorgaben des Landesgesundheitsamtes bzw. des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration bekannt gegeben wurden. Im Gesetzestext lautet es: "[...] das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen [sich] befindet [...]" und weiter "Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle kann bestimmen, dass

  1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,

  2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,

  3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat."

Das Bundesministerium für Gesundheit prüft gerade die Möglichkeit eines flächendeckenden Monitorings über eine digitale Plattform. Wir informieren Sie sobald uns weitere Vorgaben aus Bundes- oder Landesebene vorliegen.

Änderung der Corona Verordnung Absonderung

Änderung der Corona Verordnung Absonderung

Die Corona-Verordnung Absonderung, die zum 26. Januar 2022 in Kraft tritt, wurde vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, wer in Baden-Württemberg an die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts angepasst. Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind.

Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen:

  • Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, 
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung Absonderung

  • Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
  • Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen.

Der Beschluss der MPK bzgl. der Freitestung von Beschäftigten in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen mittels Antigen-Schnelltest findet sich in der aktualisierten CoronaVO Absonderung für Baden-Württemberg derzeit noch nicht.

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