Infobrief Migration 01 / 2022

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01 / 2022
08.03.2022

Infobrief Migration

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SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN,

mit diesem Infobrief möchte ich Ihnen eine Zusammenstellung verschiedener Informationen und Angebote im Hinblick auf die Menschen bieten, die zur Zeit aus der Ukraine zu uns fliehen.

Die Solidarität und Aufnahmebereitschaft der Bevölkerung ist überwältigend, das Agieren der EU-Innenminister*innen zum Ratsbeschluss, mit dem die sogenannte Massenzustroms-Richtlinie umgesetzt wird, beispiellos. Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Die Schutzsuchenden erhalten somit Zugang zu Arbeit, Bildung und Sozialleistungen, ohne zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. In Deutschland sollen die Menschen uneingeschränkten Zugang zum Gesundheitssystem erhalten. All dies begrüßen wir sehr! Wir sind jedoch gleichzeitig bestürzt und besorgt über die Nachrichten, die uns von den Grenzen erreichen, denen zufolge nicht allen Menschen gleichermaßen Schutz gewährt und u.a. nach Nationalpass unterschieden wird. Wer jetzt aus der Ukraine flieht, muss Zuflucht bei uns finden. Es kann nicht sein, dass Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg Schutz suchen, an Grenzen abgewiesen werden oder binnen kürzester Zeit entscheiden müssen, ob sie einen Asylantrag stellen oder ausreisen müssen.
Darüber hinaus sterben auch weiterhin tagtäglich Menschen an allen EU-Außengrenzen, sie dürfen nicht vergessen werden! Denn auch sie haben das Recht auf humanitäre Hilfe, Schutz und Sicherheit und sollten zügig und unbürokratisch aufgenommen werden. Das Recht auf Asyl ist ein Menschenrecht, das nicht zwischen Herkunft unterscheidet!

Insbesondere für die Berater*innen in unseren Mitgliedsorganisationen gilt: Bitte melden Sie sich bei mir, sollte es Schwierigkeiten und Probleme geben! Wir sind auf Ihre Rückmeldungen angewiesen, insbesondere, da wir kontinuierlich mit den politisch Verantwortlichen auf Landesebene im Gespräch sind und auch auf Bundesebene einen sehr engen Austausch haben! Ihre Rückmeldung hilft uns dabei, dringende Fragen kurzfristig an richtiger Stelle zu plazieren!

Mit freundlichen Grüßen

Katerina Peros-Selim

aus dem Gesamtverband 

Wichtige Infos zu Einreise, Aufenthalt und sozialen Rechten von Menschen aus der Ukraine

Fachinformation auf der Webseite des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes mit wichtigen Infos zu Einreise, Aufenthalt und sozialen Rechten von Menschen aus der Ukraine. Die Fachinformation wird laufend aktualisiert.

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Aktuelle Meldungen zum Thema Ukraine

Hier finden Sie aktuelle Meldungen des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes zum Thema Ukraine gebündelt. U.a.:

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Spenden

Ukraine-Krieg: Paritätische Mitgliedsorganisationen aktiv in der Krisenregion – Spendenaufruf

Das Bündnis Aktion Deutschland Hilft – bei dem der Paritätische Gesamtverband Mitglied ist – ruft zu Spenden für die Nothilfe auf.

aus der Bundesebene 

Verordnung: Visumfreiheit für alle ukrainischen Staatsangehörige und alle Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine bis 23.05.22

Am 8. März ist im Bundesanzeiger eine „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV“ veröffentlicht worden, die am 9. März in Kraft treten wird.
Hier der Verordnungsentwurf mit Begründung: https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/2022-03-04_BMI_-_Entwurf_UkraineAufenthUEV__00000002_.pdf. Hier die Fundstelle im Bundesanzeiger: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?4. Danach gilt bis zum 23.05.22 eine Befreiung von der Visumspflicht für folgende Gruppen:

  • Alle Menschen, die sich am 24.02.22 in der Ukraine aufgehalten haben und ab diesem Datum nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Dies gilt für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass und auch für Drittstaatsangehörige, die bis zum 24.02. in der Ukraine gelebt haben.
  • Ukrainische Staatsangehörige, in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit internationalem oder gleichwertigem nationalen Schutz, die sich am 24.02. zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, die aber zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02. in Deutschland (kurzfristig) rechtmäßig aufgehalten haben (z. B. als Tourist*innen mit visumfreiem Aufenthalt). Ein Antrag auf Verlängerung des visumfreien Aufenthalts ist für sie nun nicht mehr erforderlich.

Der Aufenthalt dieser genannten Gruppen ist mindestens bis zum 23. Mai 2022 rechtmäßig. Dies gilt rückwirkend ab 24.02.22.

Darüber hinaus regelt die Verordnung, dass die genannten Gruppen bis 23.05.22 auch einen längerfristigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können, ohne ein Visumverfahren zu durchlaufen. Es wird dabei nicht geprüft, ob es zumutbar ist, das Visumverfahren aus einem anderen Staat (z. B. dem ursprünglichen Herkunftsstaat) zu betreiben. Dies kann insbesondere wichtig sein für Drittstaatsangehörige und auch Ukrainer*innen, die in Deutschland z. B. die normalen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, als Fachkraft, für das berufliche Anerkennungsverfahren, für eine Ausbildung oder für das Studium erfüllen.

Alle genannten Gruppen können in Deutschland ab sofort eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für den vorübergehenden Schutz beantragen – wobei allerdings keineswegs sicher ist, ob auch alle diesen Schutz erhalten werden, siehe unten. Durch die Antragstellung aus dem rechtmäßigen Aufenthalt heraus gilt der Aufenthalt aber zunächst auch nach dem 23. Mai 2022 als erlaubt, bis die Ausländerbehörde darüber entschieden hat. Es ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen (§ 81 Abs. 3 S. 1, § 81 Abs. 5 AufenthG).
Es ist nach wie vor unklar, welche Personen den Aufenthalt nach § 24 AufenthG tatsächlich erhalten werden. Der entsprechende EU-Ratsbeschluss sieht den vorübergehenden Schutz ausdrücklich vor für folgende Gruppen:

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. Andere Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24.02.22 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  3. Familienangehörige dieser Personengruppen,
  4. Andere Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit unbefristetem ukrainischem Aufenthaltstitel, die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr „Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion“ zurückzukehren – hier ist allerdings bereits unklar, wie die Prüfung dieser „Rückkehrmöglichkeit“ erfolgen wird.

Es können nach dem EU-Beschluss außerdem Drittstaatsangehörige auch mit befristetem Aufenthaltstatus in der Ukraine einbezogen werden, wenn sie sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr „Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion“ zurückkehren können. Hier ist bislang unklar, ob und wie Deutschland dies umsetzen wird.
Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die EU-Staaten über den Beschluss hinaus auch weiteren Drittstaatsangehörigen einen Schutzstatus gewähren, „sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden“. Dies könnte wohl auch auf Personen angewandt werden, obwohl sie in ihr „Herkunftsland“ zurückkehren könnten. Auch hier ist bislang nicht bekannt, ob Deutschland davon Gebrauch macht.

Leistungsanspruch
Wenn die Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG erteilt worden ist, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, siehe hier.
Das BMI, das Land Hessen und der Deutsche Landkreistag hat in einem Schreiben vom 4. März 2022 darauf hingewiesen, dass bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein Anspruch auf AsylbLG-Leistungen besteht. Dort wird das nicht mit der „analogen Anwendung“ begründet, sondern mit der Rechtsauffassung, dass bereits das Nachsuchen um Unterkunft und Versorgung als „Asylgesuch“ bzw. „Schutzgesuch“ zu werten seien und damit die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG entstanden sei. Diese Begründung halten wir zwar für zweifelhaft, das sozialrechtliche Ergebnis ist allerdings dasselbe: Es müssen Leistungen zur Existenzsicherung nach AsylbLG erbracht werden. Allerdings ist die rechtliche Konstruktion, dass das Nachsuchen um Verpflegung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung schon als „Asylgesuch“ bzw. „Schutzbegehren“ zu werten sei, problematisch, da dies ggfs. negative Folgen für die Möglichkeiten eines späteren Spurwechsels (§ 10 Abs. 1 und 3 AufenthG) und auch für einen möglichen später zu stellenden Asyl(folge)antrag haben könnte.
Statt der Leistungen nach AsylbLG sind nach unserer Auffassung in den ersten drei Monaten des Aufenthalts eher die „Überbrückungs- und Härtefallleistungen“ nach dem SGB XII und nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts die regulären Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII das rechtlich richtige Leistungssystem, siehe hier.

Zusammenstellung: Claudius Voigt, Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung, GGUA.

Informationsseite des BAMF zum Themenkomplex Ukraine

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet eine Informationsseite zum Themenkomplex Ukraine. Auf dieser werden Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland beantwortet. Die Webseite wird laufend aktualisiert. Die FAQs sind auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.

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BMI: Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine

Auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bietet Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine sowie Informationen zu Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine.

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Gesundheitsausschuss: Medizinische Hilfe für die Ukrarine und Flüchtlinge

Die Bundesregierung will den Menschen in der Ukraine sowie Flüchtlingen aus dem Kriegsgebiet, die nach Deutschland kommen, umfangreiche medizinische Hilfe anbieten. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erläuterte die Planungen vergangenen Donnerstag in einer Sondersitzung des Gesundheitsausschusses des Bundestages.

Die Planungen sehen u.a. vor, medizinische Bedarfsgüter in die Ukraine zu bringen. Dort sei medizinisches Material knapp. Es gehe etwa um Verbandsmittel, Arzneimittel, Injektionsmittel oder konkret Schmerzmittel. Um die Versorgung zu organisieren, sei Deutschland im stetigen Kontakt mit ukrainischen Stellen.
Medizinische Hilfe werde auch für Flüchtlinge aus der Ukraine organisiert. So werde ein allgemeines Impfangebot vorbereitet, das nicht nur die Impfung gegen Corona umfasse. Die Covid-Impfquote in der Ukraine sei niedrig, die Sterblichkeit hoch, sagte der Minister weiter. Die nach Deutschland kommenden Flüchtlinge hätten teilweise erhebliche Risikofaktoren und seien besonders gefährdet.

Krieg in der Ukraine: SVR begrüßt Pläne, die Massenzustrom-Richtlinie zu aktivieren

Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine unterstützt der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) das Vorhaben von Europäischer Union (EU) und Bundesregierung, schnelle und unbürokratische Aufnahme für vom Konflikt betroffene Menschen in der EU zu gewähren. Auch die Ukraine, die Erstaufnahmeländer und Nichtregierungsorganisationen vor Ort müssen finanziell und operativ unterstützt werden.

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aus der Landesebene 

FAQ für Flüchtende aus der Ukraine

Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat Informationen zu aufnahme-, leistungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragen rund um die Ukraine zusammengestellt. Angesichts der insgesamt dynamischen Situation werden diese Seite und die enthaltenden Informationen immer wieder aktualisiert.

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Visumfreier Aufenthalt: Argumentationsvorlage Überbrückungsleistungen

Es gibt Rückmeldungen aus Beratungsstellen, dass Sozialämter Menschen aus der Ukraine abweisen, die sich mit biometrischem Pass visumfrei für drei Monate in Deutschland aufhalten. Häufig wird zunächst ein Aufenthaltspapier von der Ausländerbehörde verlangt. Dies ist rechtswidrig. Es besteht vielmehr gem. § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII auch in den ersten drei Monaten während des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalt und ohne Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII (Überbrückungs- und Härtefallleistungen).

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat daher einen Formulierungsvorschlag für die Durchsetzung dieser Ansprüche vorgelegt. Dies ist relevant, bis die Erteilung eines Aufenthaltstitels geklärt und der Titel auch ausgestellt ist. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt worden ist, besteht hingegen Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG (auch in den ersten drei Monaten).

Weiter steht eine ausführliche Arbeitshilfe zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation zur Verfügung.

Unterkunft für Flüchtende aus der Ukraine in Meßstetten

Die ehemalige Zollernalb-Kaserne in Meßstetten wird als spezielles Ankunftszentrum für die Unterbringung von Menschen aus der Ukraine zur Unterstützung in der aktuellen Ausnahmesituation bis auf Weiteres betrieben.

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Kommunen erhöhen Kapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen

Das Ankunftszentrum Heidelberg und in die Landeserstaufnahmeeinrichten in Sigmaringen, Ellwangen sowie Freiburg erhöhen ihre Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtenden aus der Ukraine. Insgesamt stehen 2.500 zusätzliche Plätze zur Verfügung

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Publikationen 

Informationen zu Schutzsuchenden aus der Ukraine

Der Informationsverbund Asyl & Migration stellt laufend aktualisierte Informationen zu Schutzsuchenden aus der Ukraine zur Verfügung:
Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine häufen sich Anfragen nach den Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts für Personen aus der Ukraine in Deutschland und der EU. Verschiedene Stellen haben Informationen hierzu veröffentlicht, auf die wir hier hinweisen möchten.

Because of the war in Ukraine, there is a rising number of inquiries about the possibilities of entry and residence in Germany and the EU for persons fleeing from Ukraine. We have collected information published by various bodies, mainly concerning entry and stay in Germany.

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IAB-Forschungsbericht: Die Folgen des Ukraine-Kriegs für Migration und Integration - Eine erste Einschätzung

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA (IAB) hat sich mit der aktuellen Fluchtmigration aus der Ukraine befasst. Ein aktueller Forschungsbericht trägt Wissensbestände zusammen, aus denen sich Schlussfolgerungen über Umfang, Richtung und Struktur der Migration und die Integration von Migrant*innen aus der Ukraine in Deutschland ableiten lassen. Darauf aufbauend werden politische Handlungsoptionen für eine möglichst zügige Arbeitsmarktintegration vorgestellt.

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Flüchtlinge aus der Ukraine

Ende Februar hat Russland Krieg gegen die Ukraine begonnen. Über eine Million Menschen waren kurze Zeit später auf der Flucht. Wohin fliehen sie? Wie ist ihre rechtliche Situation? Und welche Folgen hat der Krieg für die Communities in Deutschland? Der Mediendienst INTEGRATION beantwortet diese und viele andere Fragen.

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Wie viele Ukrainischstämmige leben in Deutschland?

Die militärische Eskalation an der russisch-ukrainischen Grenze bewegt viele ukrainischstämmige Menschen in Deutschland. Wie viele leben hierzulande und was ist über sie bekannt? Der MEDIENDIENST Integration hat wichtige Statistiken zu Herkunft, Status, Bildung, Einkommen etc. zusammengefasst.

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