Infobrief Kinder 08 / 2022

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08 / 2022
1.4.2022

Infobrief Kinder

FG Kinder

Inhalt

»Corona-Regelungen ab 3. April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief informieren wir Sie über die ab 3. April gültigen Corona-Regelungen in der Kita.

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Corona-Regelungen ab 3. April 2022 

Änderung der CoronaVO Kita angekündigt

Mit Schreiben vom 1. April 2022 informiert der Staatssekretär des Kultusministeriums über die ab dem 3. April geltenden Regelungen für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen:


Wegfall der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht entfällt. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen.
 

Testpflicht gilt bis zum 13. April 2022 unverändert fort
Die Kinder in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen. Weiterhin von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen.


Hygienevorgaben, Lüften und Abstand
Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.


Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betretungsverbote
Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zu den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie den Absonderungsort in der Regel nicht verlassen dürfen.


Mindestpersonalschlüssel, Höchstgruppengröße und Nutzung anderer Räumlichkeiten
Die bislang in der Corona-Verordnung Kita geregelte Ausnahme vom Mindestpersonalschlüssel und der Höchstgruppengröße bleibt für den Übergang in diesem Kindergartenjahr erhalten, wird jedoch nicht mehr in der Corona-Verordnung Kita enthalten sein. Die Regelung wird befristet bis zum 31. August 2022 in die Kindertagesstättenverord-nung übernommen. Der Betrieb von Teilen der Einrichtung in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten ist im laufenden Kindergartenjahr noch weiterhin möglich, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

Die entsprechend veränderte CoronaVO Kita soll heute noch notverkündet werden.
 

Maskenpflicht für Externe?

Mit Blick auf Ihre individuelle Situation vor Ort, zum Schutz der in der Kita betreuten Kinder und der Beschäftigten sowie zur Aufrechterhaltung des Betriebs haben Sie als Träger die Möglichkeit zu prüfen, ob Sie auf der Basis Ihres Hausrechts für Externe (z. B. Eltern, Paketbote, Handwerker), die die Kita betreten wollen, das Tragen einer Maske einfordern. Bestenfalls stimmen Sie sich darüber vorher mit dem Elternbeirat ab.