Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben 08 / 2022

Im Browser ansehen.

08 / 2022
04.04.2022

Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabe am Arbeitsleben

Inhalt

»Aktuelles - Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen

Das Foto zeigt einen lachenden jungen Mann in Kochkleidung in einer Großküche.

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit dem Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg erhalten Sie Fachinformationen, die für die Einrichtungen und Angebote der Teilhabe am Arbeitsleben relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Teilhabe am Arbeitsleben https://paritaet-bw.de/teilhabe-am-arbeitsleben

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Heike Händel

Mobil: 0176 48 99 68 44

E-Mail-Kontakt 

 

Sie möchten sich für den Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben anmelden? Dann folgen Sie bitte dem  Link  Weiter zur Infobrief-Anmeldung   

Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar: Archiv Infobriefe

Aktuelles - Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen 

Neue Basis für Corona-Schutzmaßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Teilhabe

Neue Basis für Corona-Schutzmaßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Teilhabe

Die CoronaVO WfbM wurde am 3. April 2022 aufgehoben und ist nicht mehr in Kraft. Damit sind die bisherigen Regelungen zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderung, angegliederte Förderstätten und Einrichtungen anderer Leistungsanbieter entfallen.

Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz regelt nun auch für die o.g. Einrichtungen die ebenfalls geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung (§2 CoronaArbSV) des Bundes in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSG). Die CoronaArbSV sieht keine Masken- oder Testpflicht mehr vor.

Grundlage für die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz bildet nun die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSG. Das regionale Infektionsgeschehen und besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind hierbei zu berücksichtigen.

Die CoronaArbSV gilt für Mitarbeitende und Beschäftigte. Für Besucher*innen können im Rahmen des Hausrechts Regelungen zum Infektionsschutz getroffen oder beibehalten werden.  

Von den Maskenpflichten gem. § 3 der neuen CoronaVO sind die Werkstätten, angegliederte Förderstätten und Angebote anderer Leistungsanbieter nicht umfasst.  

Die ebenfalls geänderte CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt für diese Einrichtungen weiterhin nicht.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurden im Wesentlichen die bisherigen Regelungen der Coronavirus-Testverordnung bis zum 30. Juni 2022 fortgeschrieben.

Der BGW-Branchenstandard für WfbM wird aktuell noch überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Wir informieren Sie, sobald der Arbeitsschutzstandard veröffentlicht wurde.