Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben 09 / 2022

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09 / 2022
11.04.2022

Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabe am Arbeitsleben

Inhalt

»Aktuelles - Ergänzung des LRV SGB IX

Das Foto zeigt einen lachenden jungen Mann in Kochkleidung in einer Großküche.

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit dem Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg erhalten Sie Fachinformationen, die für die Einrichtungen und Angebote der Teilhabe am Arbeitsleben relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Teilhabe am Arbeitsleben https://paritaet-bw.de/teilhabe-am-arbeitsleben

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Heike Händel

Mobil: 0176 48 99 68 44

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Aktuelles - Ergänzung des LRV SGB IX 

Grundsätze und Regelungen zur Teilzeit in WfbM

Grundsätze und Regelungen zur Teilzeit in WfbM

Die Vertragskommission SGB IX hat in ihrer Sitzung am 5. April Grundlagen zur Förderung von Teilzeitbeschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach §§ 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 6 Abs. 2 WVO sowie unter Beachtung des TzBfG verabschiedet.

§ 71 LRV - Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung - wurde damit nun konkretisiert.

Neben Leitlinien und allgemeinen Regelungen zur Teilzeit in WfbM wurden als Basis für die Überprüfung möglicher Auswirkungen von Teilzeit auf die Vergütungen  grundlegende Kriterien vereinbart: der Standort, die Tätigkeit und Angebotsstruktur und die Zeitverteilung.

Zur Ermittlung und Quantifizierung des Einsparpotentials bei den vereinbarten Personalkosten wurde das Excel-Tool „Kalkulationstool_Teilzeit“ als Anlage zum § 71 LRV aufgenommen.

Für die Umsetzung von Teilzeitregelungen in den Vergütungsvereinbarungen können sich die  Vertragspartner optional auf eines dieser Modelle verständigen:

1. Individualmodell

2. Pauschalmodell

3. Mischmodell aus Bestandteilen von 1 und 2 sowie

4. Lokale Sonderlösungen (z.B. explizite Teilzeitwerkstätten.)

Das Optionsrecht für die Modelle 1-3 liegt bei der auffordernden Vertragspartei, i.d.R. also beim Leistungserbringer.

 

Anwendung finden diese Regelungen auch für den Bereich Werkstatt-Transfer.

 

Der Rahmenvertragstext zu § 71 LRV wurde entsprechend angepasst und um die Anlagen zu § 71 ergänzt.

 

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