Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben 06 / 2023

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06 / 2023
23.02.2023

Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben

Fachgruppe Teilhabe am Arbeitsleben

Inhalt

»Einladung zu digitalem Austausch; Rechtsprechung zum Budget für Arbeit

Das Foto zeigt einen lachenden jungen Mann in Kochkleidung in einer Großküche.

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit dem Infobrief Teilhabe am Arbeitsleben des PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg erhalten Sie Fachinformationen, die für die Einrichtungen und Angebote der Teilhabe am Arbeitsleben relevant sind.

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Teilhabe am Arbeitsleben

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Heike Händel

Mobil: 0176 48 99 68 44

E-Mail-Kontakt 

 

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Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar: Archiv Infobriefe

 

Pari4You, die Info-App für alle Paritäter*innen in Baden-Württemberg können Sie hier downloaden: https://paritaet-bw.de/leistungen-services/fachinformationen/pari4you-jetzt-online

Einladung zu digitalem Austausch; Rechtsprechung zum Budget für Arbeit 

Einladung zu digitalem Austausch für Leitungen von Förderangeboten am 29. März

Einladung zu digitalem Austausch für Leitungen von Förderangeboten am 29. März

Wir laden die Leitungen von Förder- und Tagesstrukturangeboten nach § 52 LRV SGB IX herzlich zu einem offenen digitalen Austausch am Mittwoch, 29. März 2023, 10.00 bis 11.30 Uhr ein. Die Themen werden von den Teilnehmenden bestimmt. Besondere Fragestellungen und Themenwünsche können Sie gerne vorab mitteilen an haendel@paritaet-bw.de.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Mit diesem Link können Sie an dem Treffen teilnehmen:

https://us06web.zoom.us/j/84890313579?pwd=UVNkbXBLWmtrbjN2TVVkSUhrWVdoUT09

Interessante Rechtsprechung: Anspruch auf Budget für Arbeit auch ohne formale Bildungsmaßnahme

Interessante Rechtsprechung: Anspruch auf Budget für Arbeit auch ohne formale Bildungsmaßnahme

Das Sozialgericht Nürnberg ist mit seinem Urteil vom 24.11.2021 -Az: S 22 SO 59/19 von dem Grundsatz, dass für den Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM - als Voraussetzung für die Bewilligung eines Budget für Arbeit - eine berufliche Bildungsmaßnahme durchlaufen worden sein muss, abgewichen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass von dieser Voraussetzung abgewichen werden könne, wenn der Mensch mit Behinderung bereits über die für die in Aussicht gestellte Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Es komme auf die Erfahrungen und erworbenen Fähigkeiten an und es dürfe keine Rolle spielen, ob diese Fähigkeiten durch eine formale Bildungsmaßnahme erworben worden sind.

» weiter zum Urteil des Sozialgerichts