Infobrief Ältere Menschen und Pflege 58 / 2017

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58 / 2017
27.10.2017

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Ambulant, FG Stationär, Hausverteiler

Inhalt

»Erhebungsbetrag Ausbildungsumlage Altenpflegeausbildungsausgleichverordnung »Veranstaltungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter erhalten Sie Informationen des Fachbereichs "Ältere Menschen und Pflege" des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg. Zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine Anmeldung im internen Systems der Homepage notwendig. Generell freuen wir uns über Ihre Rückmeldung bezüglich des Informationstransfers und nehmen Ihre Vorschläge, Anmerkungen oder auch Kritik jederzeit gerne entgegen. Alle Newsletter und Info-Briefe finden Sie auch in unserem Archiv.

Achim Uhl und Mirko Hohm

Erhebungsbetrag Ausbildungsumlage Altenpflegeausbildungsausgleichverordnung 

AltPflAusglVO

Im Oktober 2017 haben die Pflegesatzkommissionen für den stationären und ambulanten Bereich im Umlaufverfahren gemäß § 1 Abs. 1 AltPflAusglVO das Benehmen zur Bestimmung der Ausgleichsmasse für die AltPflAusglVO für das Jahr 2018 hergestellt. Für die Refinanzierung errechnen sich folgende Beträge pro Tag bzw. pro Hausbesuch, die den Bewohnern bzw. den Klienten der ambulanten Dienste ab dem 01.01.2018 weiter berechnet werden können:

Für ambulante Einrichtungen:              0,53 € pro Hausbesuch (bisher 0,52€)

Für Altenheime:                                    0,59 € pro Berechnungstag (bisher: 0,61 €)

Für vollstationäre Einrichtungen:         1,13 € pro Berechnungstag (bisher: 1,12 €)

Für teilstationäre Einrichtungen:          1,20 € pro Berechnungstag (bisher: 1,16 €)

Die Ergebnisse aus dem Erhebungsverfahren sind hier im internen Bereich der Homepage eingestellt.

Zur Information der Leistungsnehmer/des Klientels haben wir im internen Bereich der Homepage Musterschreiben zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie hier.

Empfehlung:
Da sich der Umlagebetrag für Leistungsnehmer der vollstationären und teilstationären Einrichtungen ab dem 01.01.2017 erhöht, müssen diese gem. § 9 WBVG rechtzeitig bis zum 01.12.2017 informiert werden. Entsprechende Musterschreiben haben wir zur Verfügung gestellt.

 

Seit 2006 ist in den jeweiligen SGB XI-Vergütungsvereinbarungen amb. geregelt, dass für die Berechnung des Zuschlages je Hausbesuch, der im Bescheid des KVJS nachrichtlich ausgewiesene Betrag je Hausbesuch gilt. Da sich der Betrag für nächstes Jahr geändert hat, ist je nach Ausgestaltung des Pflegevertrages eine Ankündigung an die Versicherten gemäß der im Vertrag genannten Frist erforderlich (i.d.R. 4 Wochen). Ein entsprechendes Musterschreiben haben wir zur Verfügung gestellt.

» Musterschreiben und Übersicht

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