Infobrief Servicebereich Entgelt 12 / 2017

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12 / 2017
23.11.2017

Infobrief Servicebereich Entgelt

FG Stationär

Inhalt

»Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI - Teilstationär

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

aus dem Servicebereich Entgelt entsenden wir Ihnen folgende Informationen:

Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI - Teilstationär 

Neuer teilstationärer Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ab dem 01.01.2018

Die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in der Sitzung am 15.11.2017 eine Neufassung des teilstationären Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI beschlossen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Leistungsbeschreibungen und die Personalschlüssel für die Tagespflege sowie die Fahrtkostenregelung und die Aufgabe der Anlage 1 des Rahmenvertrages.
Der neue Rahmenvertrag teilstationär tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Weiterhin wurde beschlossen, für die Nachtpflege bis zum 30.06.2018 die Leistungsinhalte und erforderliche Personalausstattung für den Rahmenvertrag zu erarbeiten.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unseren Fachgruppensitzungen Altenhilfe hatten wir Sie bereits über den aktuellen Sachstand der Vorarbeit zu einem neuen teilstationären Rahmenvertrag in der dafür beauftragten Arbeitsgruppe auf Landesebene informiert. Die Arbeitsgruppe Tagespflege hat der Pflegesatzkommission stationär und der „Großen Runde“ einen Entwurf für eine Neufassung vorgelegt, der noch einige nicht geeinte Punkte enthalten hat. Über den Entwurfs-Vorschlag und die noch strittigen Punkte haben die Pflegesatzkommission und die „Große Runde“ in ihrer Sitzung am 15.11.2017 beraten und eine Neufassung des teilstationären Rahmenvertrags beschlossen, die zum 01.01.2018 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die Leistungsbeschreibungen und die Personalschlüssel für die Tagespflege und die Fahrtkostenregelung.

 

§§ 1 und 2 / Leistungsbeschreibungen

Bei den Leistungsbeschreibungen in den §§ 1 und 2 des Rahmenvertrags teilstationär wurden Anpassungen an die seit dem 01.01.2017 gültige Rechtslage und an das neue Begutachtungsinstrument NBI vorgenommen. Es wurde festgehalten, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nach § 41 SGB XI Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege haben, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Leistung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ergibt sich aus § 45b Abs. 1 SGB XI. Danach steht Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 nur der Entlastungsbetrag gem. § 45b Abs. 1 SGB XI im Wege der Kostenerstattung zur Verfügung.

Im Fokus steht, dass die Leistungen der teilstationären Pflege entsprechend dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs darauf ausgerichtet sind, die Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Gäste, deren Fähigkeiten und Selbständigkeit sowie deren soziale Kontakte zu fördern und zu erhalten. Pflegebedürftige sollen trotz ihres Unterstützungbedarfs ein möglichst selbständiges Leben führen können.
Insgesamt werden die Leistungsinhalte der teilstationären Pflege präziser und umfangreicher beschrieben als dies bisher der Fall war.

Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege wurde darauf verzichtet, einzelne Maßnahmen aufzuführen, sondern darauf hingewiesen, dass sich die Leistungen an den HKP-Richtlinien des GKV Spitzenverbandes der häuslichen Krankenpflege orientieren müssen, soweit diese auf den Bereich der teilstationären Pflege anwendbar sind.

Für die Nachtpflege wurde geregelt, dass die Leistungen der Nachtpflege bis zur Vereinbarung einer neuen Leistungsbeschreibung im Rahmenvertrag in den Einzelverhandlungen vereinbart werden.

Die bestehende Arbeitsgruppe auf Landesebene wurde beauftragt, bis zum 30.06.2018 Vorschläge zu den Leistungsinhalten und der Personalausstattung für die Nachtpflege sowie zu den räumlichen Mindeststandards für teilstationäre Einrichtungen zu erarbeiten.

 

§ 2 Abs. 5 / Kosten der Beförderung  

Die gesetzliche Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI hat auch nach Inkrafttreten des neuen SGB XI zum 01.01.2017 weiterhin Bestand. Damit sind teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen ihres Leistungsangebots auch weiterhin gesetzlich verpflichtet die notwendige und angemessene Beförderung von der Wohnung des Pflegebedürftigen in die teilstationäre Einrichtungen und zurück sicherzustellen. 

Der neue Rahmenvertrag stellt klar, dass die Betreuung mit der Abholung des Pflegebedürftigen durch den Fahrdienst beginnt und mit dem Absetzen an der Wohnung endet.

Grundsätzlich neu ist, dass die Betriebskosten für die Beförderung des teilstationären Gastes (ohne Personalkosten und investive Kosten) nicht mehr im Rahmenvertrag geregelt sind.  Die bisherige Regelung zur Fahrdienstvergütung mit den vier entfernungs-abhängigen Pauschalen und der zusätzlichen Pauschale für Rollstuhlfahrer endet zum 31.12.2017.
Ab dem 01.01.2018 müssen bei Neuverhandlungen die Betriebskosten für die Beförderung grundsätzlich in Einzelverhandlungen einrichtungsindividuell zwischen den Vertragsparteien verhandelt werden.
Bestehende Pflegesatzvereinbarungen behalten jedoch über den 31.12.2017 hinaus bis zum Abschluss einer neuen Pflegesatzvereinbarung auch in Bezug auf die bisherige Vergütungsregelung der Fahrtkosten im Rahmenvertrag teilstationär (alt) ihre Gültigkeit.

Damit sind die Personalkosten und die laufenden Betriebskosten des Fahrdienstes dem pflegebedingten Aufwand zuzuordnen. Die Investiven Kosten sind über den Investitionsbetrag abzubilden.

Unabhängig davon wurde die bestehende Arbeitsgruppe auf Landesebene damit beauftragt, bis zum 30.06.2018 Vorschläge für eine Empfehlung der Pflegesatzkommission zu den Betriebskosten für die Beförderung zu erarbeiten.

 

 

§ 17 / Personalschlüssel für Tagespflegeeinrichtungen

Neu ist, dass es ab dem 01.01.2018 nur noch einen einheitlichen Personalschlüssel für Pflege und Betreuung inklusive Fahrdienst unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad für Tagespflegeeinrichtungen  

von bis zu 1 zu 3,25  für Pflegegrade 1 bis 5  geben wird.

Das Personal für den Fahrdienst ist damit wie bisher in den Personalschlüssel für Pflege und Betreuung einzurechnen. Die Personalkosten des Fahrdienstes werden über den pflegebedingten Aufwand abgebildet.
Zur Information für Sie:
In den internen Diskussionen der Arbeitsgruppe wurde dabei von einem Ansatz eines Personalrichtwertes von 1 : 12 für das Fahrdienstpersonal ausgegangen (als Anhaltspunkt).

Es wird danach in Pflegesatzvereinbarungen, die ab dem 01.01.2018 in Kraft treten auch bei der Pflegevergütung keine Differenzierung mehr nach Pflegegraden geben, sondern es wird jedem teilstationären Gast dieselbe Vergütung in Rechnung gestellt. 

Der Personalrichtwert ist auf der Grundlage einer Öffnungszeit von 8,5 Stunden/Tag an 250 Tagen im Jahr berechnet. Bei einer abweichenden Öffnungszeit wird der Personalschlüssel prozentual angepasst.  

Für den Bereich Hauswirtschaft gilt ab dem 01.01.2018 in Tagespflegeeinrichtungen ein Personalschlüssel von bis zu 1 zu 30 (bisher: bis zu 1 zu 50).

Für den Bereich Leitung und Verwaltung gilt ab dem 01.01.2018 in Tagespflege-einrichtungen ein Personalschlüssel von bis zu 1 zu 30 (bisher: bis zu 1 zu 40).

Die Einrichtungen haben auch weiterhin das Recht, die Personalrichtwerte bis zur Obergrenze ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell als Personalschlüssel zu vereinbaren.

Für die Nachtpflege können (bis zu einer Neuregelung im Rahmenvertrag teilstationär auf Landesebene)  gesonderte Personalrichtwerte vereinbart werden.


Bestandseinrichtungen nach der bisherigen Anlage 1 zum Rahmenvertrag teilstationär

Für Bestandseinrichtungen, die gemäß der bisherigen Anlage 1 zum Rahmenvertrag teilstationär demenziell erkrankte Gäste betreuen, können individuelle Übergangsregelungen bis längstens 31.12.2019 vereinbart werden. Die bisherige Anlage 1 zum Rahmenvertrag wird ab dem 01.01.2018 ersatzlos gestrichen, da der MDK die Auffassung vertritt, dass die in der Anlage 1 genannte Personengruppe durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst und somit eine gesonderte Prüfung nicht mehr erforderlich ist. Wir empfehlen den Einrichtungen, die derzeit eine teilstationäre Betreuung nach der Anlage 1 des Rahmenvertrags teilstationär anbieten, ihre konzeptionelle Ausrichtung zeitnah zu überarbeiten. Für diese Angebote könnte es relativ schnell problematisch werden, da der MDK keine Neubegutachtungen mehr nach der Anlage 1 vornehmen wird.  

 

§ 19 / Nachweis des Personaleinsatzes

Die Regelungen des § 19 aus dem Rahmenvertrag vollstationär wurden analog in den Rahmenvertrag teilstationär übernommen. Eine Transparenzvereinbarung wie im Rahmenvertrag vollstationär wird es für die teilstationäre Pflege jedoch nicht geben.

 

§ 23 / Vergütungsregelung bei Abwesenheit

Die Regelung zur Freihaltung des Pflegeplatzes bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen in
§ 23 Abs. 1 wurde um den Zusatz „bis zu 20 Nutzertage im Kalenderjahr“ ergänzt und somit an die Formulierung des Absatzes 3 angeglichen.

 

§ 33 / Inkrafttreten, Kündigung

§ 33 Abs. 2 wurde an die Regelung in § 75 SGB XI angeglichen. Damit beträgt die Kündigungsfrist für den Rahmenvertrag teilstationär nun ein Jahr (bisher: ein Jahr zum Jahresende).

 

Leider liegt uns die Neufassung des Rahmenvertrages teilstationär heute noch nicht vor. Sobald wird die Neufassung von der Geschäftsstelle der Pflegesatzkommission erhalten, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen und in unseren internen Bereich auf der Homepage des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg zum Abruf bereitstellen.

Wir werden für Sie in Kürze auch ein neues Kalkulationsschema für die Tagespflege sowie Hinweise für die Berechnung der laufenden Betriebskosten erarbeiten und Ihnen zur Verfügung stellen.

Der neue Rahmenvertrag teilstationär ermöglicht eine deutliche Verbesserung der Personalausstattung um durchschnittlich 30 % und setzt nun endlich wie von Ihnen gewünscht um, dass die Beförderungskosten individuell ausgehandelt werden können.

Für die Beratung und Begleitung bei Ihren anstehenden Verhandlungen und der Umsetzung stehen wir Ihnen gerne im Servicebereich Entgelt zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Heike Ackermann

Servicebereich Entgelt

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