Infobrief Servicebereich Entgelt 14 / 2017

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14 / 2017
30.11.2017

Infobrief Servicebereich Entgelt

Inhalt

»SGB XI

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

aus dem Servicebereich Entgelt entsenden wir Ihnen folgende Information:

SGB XI 

Rahmenvertrag über die Kurzzeitpflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI Baden-Württemberg ab 01.04.1997 in der Fassung vom 08.04.1997; Ergänzungsvereinbarung zu § 7 des Rahmenvertrages

Die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in der Sitzung am 15.11.2017 eine Ergänzungsvereinbarung zu § 7 des Rahmenvertrags über die Kurzzeitpflege gem. § 75 Abs. 1 SGB XI beschlossen. Diese regelt, dass bei Eileinstufungen der Personalschlüssel für den Pflege- und Betreuungsdienst bei Pflegegrad 3 als vereinbart gilt. Die Vergütung der Einrichtung für die Versorgung dieser Versicherten folgt dem Pflegesatz des Pflegegrades 3. 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits in der Sitzung der Pflegesatzkommission stationär am 10.10.2017 fand zwischen den Leistungserbringer- und Leistungsträgerverbänden eine Verständigung statt, dass bei Eileinstufungen, bei denen mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind und eine Feststellung des konkreten Pflegegrades noch nicht erfolgt ist, der Personalschlüssel für den Pflege- und Betreuungsdienst bei Pflegegrad 3 als vereinbart gilt. Die Vergütung der Einrichtung für die Versorgung dieser Versicherten folgt dem Pflegesatz des Pflegegrades 3.

Auf dieser Grundlage wurde in der Arbeitsgruppe AG Rahmenvertrag Kurzzeitpflege am 12.10.2017 eine Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag ausgearbeitet.

Diese Ergänzungsvereinbarung wurde in der Sitzung der Pflegesatzkommission und der Großen Runde am 15.11.2017 beschlossen. Die Ergänzungsvereinbarung ist in der Anlage beigefügt und tritt bereits mit Wirkung ab 01.12.2017 in Kraft.

Die Vertragspartner sind sich einig, die Versorgungsfälle nach § 7 Abs. 4 in der Zeit, in der die Ergänzungsvereinbarung gilt, zu evaluieren und die erfolgten konkreten Zuordnungen zu einem Pflegegrad zu ermitteln, um hieraus ggf. weitere Anpassungen in einer Nachfolgeregelung ab 01.01.2019 vorzunehmen.

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