Infobrief Servicebereich Entgelt 17 / 2017

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17 / 2017
04.12.2017

Infobrief Servicebereich Entgelt

Inhalt

»SGB XI

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

aus dem Servicebereich Entgelt entsenden wir Ihnen folgende Information:

SGB XI 

Rahmenvertrag vollstationär nach § 75 SGB XI; Umsetzung Personalabgleich nach § 19 Rahmenvertrag

Kostenträger fordern vermehrt Personalabgleich nach § 19 des Rahmenvertrags stationär ein. Inhaltliche Informationen zur Umsetzung.

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie wir Sie mit Info-Brief vom 28.11.2017 bereits informiert haben, wurde in der Sitzung der Großen Runde am 15.11.2017 eine Vereinbarung zur „Stärkung der Transparenz“ verabschiedet.  Die Inhalte dieser Vereinbarung werden als § 19a in den vollstationären Rahmenvertrag aufgenommen. Sobald der KVJS aufgrund dieser Verständigung seine Klage vom 23.02.2017 gegen den Schiedsspruch zum Rahmenvertrag wie vereinbart zurückgenommen hat, tritt die Transparenzvereinbarung für alle ab diesem Zeitpunkt stattfindenden Pflegesatzvereinbarungen in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass die Transparenzvereinbarung dann und nur für die Bereiche anzuwenden ist, wenn in Verhandlungen nach der Klagerücknahme bessere Personalschlüssel vereinbart werden.

Unabhängig davon gilt bereits seit dem Schiedsspruch zum Rahmenvertrag vollstationär vom 17.12.2015 der § 19 – Nachweis des Personaleinsatzes (unser Info-Brief vom 18.12.2015). Dieser regelt den Nachweis des Personaleinsatzes mit einer zugehörigen Anlage zu § 19 des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI.

Bislang hatte § 19 des Rahmenvertrages, nach dem sich die Kostenträger das eingesetzte Personal nachweisen lassen können, in der Praxis nahezu keine Bedeutung, da so gut wie keine Aufforderungen zum Nachweis des Personaleinsatzes ergingen. Seit einigen Tagen ergehen nun vermehrt Aufforderungen an Einrichtungen, Unterlagen für einen Personalabgleich nach § 19 des Rahmenvertrages vollstationär an die Kostenträger zu übersenden.

Hinweise zur Umsetzung:

Der Personalnachweis nach § 19 Rahmenvertrag vollstationär ist ein von der zukünftigen Regelung im Rahmen der Transparenzvereinbarung nach § 19a (Transparenz bei Personalschlüsselverbesserungen) unabhängiger Prüfungsanspruch der Kostenträger und kann separat davon durchgeführt werden.

Die Verpflichtung der Einrichtungen, die personelle Ausstattung gemäß § 19 des Rahmenvertrages nachzuweisen besteht auch ohne eine vereinbarte Verbesserung der Personalschlüssel.

Der Träger einer Einrichtung hat auf Verlangen einer Vertragspartei bei einem Personalabgleich nach § 19 nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung auch tatsächlich vorgehalten und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Einer Begründung für diesen Abgleich bedarf es nicht. Die einschlägige Bestimmung für die Durchführung des Personalabgleichs findet sich in § 19 Abs. 2c des Rahmenvertrages:

„Der Träger einer Einrichtung nach § 71 SGB XI hat auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die Einhaltung der Personalschlüssel nachzuweisen. Der Bezugszeitraum für einen Personalabgleich umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum der letzten sechs abgeschlossenen Kalendermonate vor dem Monat des Zugangs des Verlangens. Sofern in diesem Bezugszeitraum eine nicht unerhebliche Personalunterdeckung festgestellt wird, ist der Bezugszeitraum auf zwölf Monate auszudehnen. Sollte über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine durchgängige und nicht unerhebliche Personalunterdeckung bestehen, kann der Bezugszeitraum ausnahmsweise auch über zwölf Monate hinaus verlängert werden.“

Die erforderlichen Nachweise für den Personalabgleich sind der verlangenden Vertragspartei mit dem Muster der Anlage zu § 19 des Rahmenvertrages möglichst in elektronischer tabellarischer Form zur Verfügung zu stellen.

Wird im Rahmen des Personalabgleichs festgestellt, dass die Einrichtung die Verpflichtung in Bezug auf die Personalausstattung nicht wie in der Pflegesatzvereinbarung vorgesehen einhält, können die Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung gekürzt werden. Maßgeblich hierfür ist das in § 115 Abs. 3 SGB XI vorgesehene Verfahren. Derzeit werden auf Bundesebene Gespräche zur Umsetzung der genannten Regelungen geführt. Wir werden Sie zeitnah über das Ergebnis der Gespräche zu § 115 Abs. 3 SGB XI informieren.

Beim Personalabgleich nach § 19 ist eine Abweichung des Ist-Personals vom Soll-Personal von bis zu 8% grundsätzlich unschädlich. Dies gilt nicht für den nach Inkrafttreten der Transparenzvereinbarung im Rahmen des § 19a des Rahmenvertrages im Zuge einer Personalschlüsselverbesserung zu erbringenden Nachweises des zusätzlichen Personals.

Wir bitten die Einrichtungen, bei denen ein Personalabgleich nach § 19 des Rahmenvertrages angekündigt ist bzw. durchgeführt wird, den für Sie zuständigen MitarbeiterIn im Servicebereich Entgelt des Paritätischen entsprechend zu informieren und den Schriftverkehr mit den Kostenträgern zu übermitteln.

Unter folgendem Link können Sie im Bedarfsfall die Vorlage für die elektronische tabellarische Meldung des Personalbestands herunterladen.

https://paritaet-bw.de/intern/interne-fachinformationen/entgeltberatung/sgb-xi/vorlagen-formulare.html

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Servicebereichs Entgelt gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Jörg Schneider

Servicebereich Entgelt

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