Infobrief Servicebereich Entgelt 18 / 2017

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18 / 2017
04.12.2017

Infobrief Servicebereich Entgelt

Inhalt

»SGB XI

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

aus dem Servicebereich Entgelt entsenden wir Ihnen folgende Informationen:

SGB XI 

Anlagen § 43b SGB XI zu den Rahmenverträgen vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege gem. § 75 Abs. 1 SGB XI

Die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in ihrer Sitzung am 15.11.2017 eine neue Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege zu § 43b SGB XI – Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gem. § 43b SGB XI in vollstationären Einrichtungen in Baden-Württemberg beschlossen.
Durch die neue Anlage im Rahmenvertrag Kurzzeitpflege ergaben sich auch Änderungen in der Anlage 2 des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege. Hier werden die bisher enthaltenen Regelungen zur Kurzzeitpflege gestrichen.  

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in ihrer Sitzung am 15.11.2017 eine neue Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gem. § 75 Abs. 1 SGB XI beschlossen. In dieser Anlage werden die Regelungen zur Umsetzung des § 43b SGB XI für den Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege abgebildet.

Die Anlage 1 zum Rahmenvertrag Kurzzeitpflege entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Anlage 2 zum Rahmenvertrag vollstationär. Lediglich die Regelungen zur Abrechnung (§ 4 Abs. 1 und 3) sind den besonderen Bedingungen der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege angepasst.

Konkret bedeutet dies, dass im Bereich der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege die Abrechnung der Leistungen nach § 43 b SGB XI nach erbrachten Kalendertagen erfolgt:

§ 4 Abs. 1 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege:

„Der Vergütungszuschlag wird bei Pflegebedürftigen, die als Leistungsbezieher über die Kurzzeitpflege oder über die Verhinderungspflege als Erstattungsleistung in vollstationären Einrichtungen betreut werden, taggenau abgerechnet. Der kalendertägliche Zuschlag orientiert sich an den tatsächlichen Anwesenheitstagen. Der Einzugs- und der Auszugstag werden jeweils als tatsächliche Anwesenheitstage abgerechnet.“

 

Protokollnotiz zu Abs. 1:

In Ergänzung zu § 4 Abs. 1 gilt in den Fällen, bei denen ein Bewohner innerhalb eines Monats von der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in die vollstationäre Pflege innerhalb derselben Einrichtung wechselt, dass eine Abrechnung der Leistungen nach § 43b SGB XI als Monatspauschale erfolgt, wenn der Bewohner mindestens einen vollen Tag des Monats im Rahmen der vollstationären Pflege in der Einrichtung anwesend ist. Eine zusätzliche taggenaue Abrechnung für die Zeit des Kurzzeitpflege- oder  Verhinderungspflegeaufenthaltes ist nicht möglich. Für die Abrechnung und Zahlungsweise gilt der § 4 Abs. 3 entsprechend.“

 

§ 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege:

„Die Rechnungsstellung bei stationären Einrichtungen aufgrund des Leistungsbezugs der Verhinderungspflege sowie Kurzeitpflege erfolgt taggenau und grundsätzlich gemeinsam mit den Entgelten gegenüber den Pflegekassen. Die stationäre Pflegeeinrichtung stellt sicher, dass bei gemeinsamer Rechnungsstellung mit den Pflegevergütungen nach § 85 SGB XI der Betrag der gesonderten Zuschläge getrennt ausgewiesen wird. Bei Anspruchsberechtigten die als Leistungsbezieher über Verhinderungspflege in der Einrichtung betreut werden, erfolgt die Rechnungsstellung über die Vergütungszuschläge direkt an die Pflegekasse. Die Bezahlung der Vergütungszuschläge erfolgt analog mit der Zahlung der Leistungsbeträge nach §§ 39, 42 SGB XI.“

 

In der bislang bestehenden Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI über die Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß § 43 b SGB XI in vollstationären Einrichtungen in Baden-Württemberg sind infolge des Beschlusses der Anlage 1 zum Rahmenvertrag Kurzzeitpflege (s. o.) die bislang enthaltenen Hinweise zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege entfallen.

Der Beschluss zur Änderung der Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege mit dem Entfall der Regelungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege erfolgte ebenfalls in der Sitzung der Großen Runde am 15.11.2017.

Inhaltlich haben sich zu den bislang bekannten Regelungen keine Veränderungen ergeben.

 

Unter den folgenden Links können Sie die beiden Anlagen einsehen.

https://paritaet-bw.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Entgeltberatung/Info-Briefe/SGB_XI/17_12_04_Anlage_1-___43b_RV_KZP.pdf

https://paritaet-bw.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Entgeltberatung/Info-Briefe/SGB_XI/17_12_04_Anlage_2-__43b_RV_vs.pdf

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Servicebereichs Entgelt gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Jörg Schneider

Servicebereich Entgelt

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