Infobrief Menschen mit Behinderung 02 /

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16. Februar 2017

Infobrief Menschen mit Behinderung

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»Empfehlung zum § 75 SGB XII, Art.11

BTHG Grafik

Praxishilfen zum Bundesteilhabegesetz Ausgabe 2.0

Liebe PARITÄTERINNEN und PARITÄTER,

diese Handreichung für die Praxis fokussiert den § 75 SGB XII Art. 11 neu "Beschäftigungsverbote in Einrichtungen und bei Diensten"

Empfehlung zum § 75 SGB XII, Art.11  

Was ist zu tun?

Die Änderung des § 75 Absatz 2 SGB XII durch Artikel 11 des BTHG gilt seit 01.01.2017 für alle Träger von Einrichtungen und Diensten (siehe § 75 Absatz 1 Satz 2 SGB XII), die Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen) abgeschlossen haben oder abschließen wollen.

Was somit  bisher bereits im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen galt, wurde jetzt auch auf die Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung ausgeweitet.

Demzufolge dürfen Träger von Einrichtungen haupt- und ehrenamtliche Personen, die Kontakt mit Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe haben, nicht beschäftigten, wenn sie rechtskräftige wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind.

Was jetzt zu tun ist finden Sie hier.

 

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