Infobrief Servicebereich Personal 07 / 2018

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07 / 2018
19.04.2018

Infobrief Servicebereich Personal

Bereich Menschen mit Behinderung

Inhalt

»Umlagepflicht zur U2 in Werkstätten für behinderte Menschen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erhalten Sie Informationen über die Auswirkungen des zum 1.1.2018 in Kraft getretenen neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf die Umlagepflicht zur U2 in Werkstätten für behinderte Menschen.

Mit freundlichen Grüßen

Bettina Schweizer

Umlagepflicht zur U2 in Werkstätten für behinderte Menschen 

Erweiterung des geschützten Personenkreises im MuSchG führt zur U2-Pflicht

Der geschützte Personenkreis im neuen Mutterschutzgesetz ab 1.1.2018 wurde unter anderem auf Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, erweitert. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass Werkstätten in Bezug auf ihre im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen wie Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes betrachtet werden.

 

Bislang wurde aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft eine Umlagepflicht zur U2 für die in den Arbeitsbereichen Beschäftigten verneint. Durch die Ausweitung des geschützten Personenkreises kommt es auf die Arbeitnehmereigenschaft nun jedoch nicht mehr an. Deshalb sind für Beschäftigte in Arbeitsbereichen der Werkstätten für behinderte Menschen seit 1.1.2018 auch Umlagen zur U2 abzuführen, und zwar für Männer genauso wie für Frauen. Bei Schwangerschaften von Frauen im Werkstattbereich müssen die Einrichtungen deshalb Mutterschutzlohn und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

 

Die Umlage U2 wird -wie für alle anderen Arbeitnehmer auch- an die Krankenkasse abgeführt, bei der die Beschäftigten versichert sind.

 

Die Umlagepflicht zur U2 gilt nicht für Werkstattbeschäftigte im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich*.

 

Erstattet werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) und die auf die Arbeitsentgelte entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 

Keine Änderung in der Umlagepflicht U1

In der U1, die die Entgeltfortzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit abdeckt, ergeben sich keine Änderungen. Hier werden Beschäftigte im Werkstattbereich ohnehin berücksichtigt, nicht aber im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.

 

*Im bis zu 3 Monate dauernden Eingangsverfahren wird geklärt, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die behinderte Person ist. Der anschließend folgende Berufsbildungsbereich gliedert sich in einen Grund- und Aufbaukurs, in denen berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Die beiden Kurse dauern jeweils 12 Monate.

» Zum Mutterschutzgesetz (MuSchG)