Infobrief Servicebereich Personal 13 / 2018

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13 / 2018
31.08.2018

Infobrief Servicebereich Personal

An alle Mitgliedsorganisationen

Inhalt

Ȁnderungen der AVB und AVB II zum 01.01.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief informieren wir über die zum 01.01.2019 wirksam werdenden Änderungen der AVB und AVB II - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e.V.

Mit herzlichen Grüßen

Bettina Schweizer

Änderungen der AVB und AVB II zum 01.01.2019 

Folgende Änderungen treten zum 01.01.2019 in Kraft:

1. Richtwerttabelle
Die Richtwerttabelle der AVB und AVB II wird zum 01.01.2019 um 2,9 % angehoben.

2. Entgeltgruppenzulagen
Entsprechend steigen die in den AVB und AVB II enthaltenen Entgeltgruppenzulagen gemäß § 11 Abs. 3 AVB/AVB II um 2,9 %.

3. Lohnuntergrenze
Die Lohnuntergrenze für die AVB und AVB II von zuletzt 9,40 Euro nimmt an den jeweils für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil. Sie beträgt ab dem 01.01.2019 Euro 9,67.

Der Hinweis zur Lohnuntergrenze wird folgendermaßen aktualisiert:
Ab dem 01.01.2019 ist die AVB/AVB II – Lohnuntergrenze von 9,67 brutto je Zeitstunde einzuhalten. Ab 41 Wochenstunden wird die Lohnuntergrenze von 9,67 Euro pro Stunde in der Gruppe A 2 unterschritten. Das Monatsentgelt ist in diesen Fällen nach der § 8 Abs. 4 AVB zu entnehmenden Formel zu berechnen.

4. Hinweis zur 3. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (3. PflegeArbbV)
Ab dem 01.01.2019 steigt der Pflegemindestlohn von Euro 10,55 auf Euro 11,05 im Bereich West einschließlich Berlin. Für den Bereich Ost steigt er von Euro 10,05 auf Euro 10,55. Soweit mehr als 40 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, ist eine entsprechende Anpassung der Tabellenwerte erforderlich (siehe geänderten Hinweis in der Richtwerttabelle).

5. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitarbeit, § 5 Abs. 4 AVB/AVB II
Die Zeitzuschläge nach § 5 Abs. 4 AVB/AVB II nehmen jeweils an den für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil. Sie werden ebenfalls um 2,9 % angehoben.

Die Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB/AVB II                01.01.2018        01.01.2019
Zeitzuschlag für Nachtarbeit                                             1,76 Euro        1,81 Euro
Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit                    3,54 Euro        3,64 Euro

 

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