Infobrief Ältere Menschen und Pflege 05 / 2016

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05 / 2016
24.11.2016

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

Inhalt

»Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

Stationäre Pflegeeinrichtungen sollen Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungenerbringern schließen. Die LIGA in Baden-Würtemberg hat eine entsprechende Rahmenvereinbarung und einen Musterkooperationsvertrag verhandelt.

Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen 

SGB V - § 119b SGB V

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind mit spezifischen Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner, z. B. eine Ärztin oder einen Arzt eigenständig aufzusuchen, konfrontiert. Um hier Versorgungsverbesserungen zu erreichen, sollen die vollstationären Pflegeeinrichtungen stärker in die Organisation der ambulanten ärztlichen Versorgung eingebunden werden. Dafür bedarf es der verstärkten Kooperation mit den niedergelassenen Haus- und Fachärzten. Künftig sollen die vollstationären Pflegeeinrichtungen die Zusammenarbeit mit den betreffenden Ärztinnen und Ärzten aktiv koordinieren, um die ambulante ärztliche Betreuung in der Einrichtung zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass in den einzelnen vollstationären Pflegeeinrichtungen die Bewohner ärztlich und fachärztlich gleich betreut bzw. versorgt werden, haben die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg und die Kassenärztliche Vereinigung in Baden-Württemberg eine VEREINBARUNG zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen in der Fassung vom 18.10.2016 erarbeitet (Anlage 1) sowie einen Musterkooperationsvertrag (KOOPERATIONSVERTRAG nach § 119b SGB V entsprechend der Vereinbang nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Anlage 27 BMV-Ä)), der die Zusammenarbeit zwischen einer Einrichtung und einem Arzt / Facharzt regelt, erstellt (Anlage 2). Die Vereinbarungspartner in Baden-Württemberg wollen dadurch den Zugang zu den Kooperationsverträgen erleichtern und gemeinsam die ärztliche / fachärztliche Betreuung von Bewohnern in vollstationären Pflegeeinrichtungen stärken und deren ärztliche / fachärztliche Versorgung und Lebensqualität bis ins hohe Alter sicherstellen. Dazu sind vor allem der Umfang der Versorgung einschließlich Kooperationsregeln, Qualitäts- bzw. Versorgungsziele und die Aufgaben der teilnehmenden Haus- und Fachärzte und Heime landesweit einheitlich geregelt. Verträge stehen unter dem unten eingefügten Link zur Verfügung.

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