Infobrief Ältere Menschen und Pflege 06 / 2016

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06 / 2016
28.11.2016

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

Inhalt

»Servicebereich Entgelt

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Überleitung in der Kurzzeitpflege werden ergänzende Informationen und geänderte Formulare zur Verfügung gestellt. Sie ersetzen insoweit die Mitteilung für Pflegeeinrichtungen vom 14.11.2016. Die Information ist ebenfalls auf unserer Homepage im internen Bereich unter Entgeltberatung in der Rubrik Info-Briefe abrufbar.

Servicebereich Entgelt 

Information zu geänderten Formularen

Überleitung von Kurzzeitpflegegästen


Mit der Mitteilung vom 14.11.2016 wurden für die Information der Bewohner über die Überleitung Formulierungshilfen zur Verfügung gestellt. Diese beinhalteten auch Formulierungshilfen für die Überleitung der Kurzzeitpflegegäste. Hierzu erfolgen nun wichtige Korrekturen und Hinweise. Die betreffenden Anlage(n) der Mitteilung vom 14.11.2016 sind daher nicht zu verwenden.

Stattdessen sind die neuen Formulierungshilfen in Anlage 1 dieser Mitteilung heranzuziehen.

Bei den Kurzzeitpflegegästen ergeben sich folgende Konstellationen, für die Formulierungshilfen zur Verfügung gestellt werden:

  • Ein Kurzzeitpflegegast nach § 42 SGB XI beginnt seinen Aufenthalt im Dezember 2016 und beendet ihn in 2017 (Variante 1).
  • Ein Kurzzeitpflegegast nach SGB XI beginnt seinen Aufenthalt erst im Januar 2017, schließt aber aktuell schon einen Kurzzeitpflegevertrag ab oder hat bereits einen Kurzzeitpflegevertrag abgeschlossen (Variante 2). Hier kommen die neuen Pflegesätze nach Pflegegraden zur Anwendung. Gleich zu behandeln sind Fälle der Verhinderungspflege und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt bereits vor dem 01.01.2017 beginnt.
  • Variante 1: Kurzzeitpflegeaufenthalt nach § 42 SGB XI, der von 2016 bis nach 2017 reicht

Bei den meisten Kurzzeitgästen, die bis zum 30.11.2016 nach § 92 f SGB XI zu informieren sind, wird der Aufenthalt noch vor dem 01.01.2017 beginnen. Für diesen Fall werden im Rahmen des PSG III spezielle Übergangsregelungen getroffen. Der Gesetzentwurf zum PSG III (BT-Drs. 18/9518), der vom Bundesrat am 16.12.2016 verabschiedet werden soll, sieht für die Kurzzeitpflege nach
§ 42 SGB XI folgende Ergänzung der Besitzstandschutzregelungen in § 141 Abs. 3 SGB XI vor:

 

„Für Pflegebedürftige, die am 31. Dezember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach
§ 42 Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen, gilt der am 31. Dezember 2016 gezahlte Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort. Nehmen Pflegebedürftige am 31. Dezember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne Unterbrechung des Heimaufenthalts auch Sachleistungen der vollstationären Pflege nach § 43 in derselben Einrichtung in Anspruch, so ermittelt sich der von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung nach Satz 1 von Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme von vollstationärer Pflege nach § 43 zu zahlende Zuschlag aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil nach
§ 92e oder nach § 84 Absatz 2 Satz 3 und dem individuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Dezember 2016 in der Einrichtung zu tragen gehabt hätten.“

 

Kurz zusammengefasst, gilt bei Kurzzeitpflegeaufenthalten, die ins neue Jahr reichen, der Pflegesatz vom 31.12.2016 bis zum Ende der Kurzzeitpflege fort. Von der Einrichtung mit den Kostenträgern zum 01.01.2017 vereinbarte Erhöhungen des Pflegesatzes greifen bei diesen Kurzzeitpflegegästen also nicht.

 

Hinsichtlich der landesweiten Erhöhung der Altenpflegeausbildungsumlage zum 01.01.2017 sehen wir es als vertretbar, ab dem 01.01.2017 die erhöhte Umlage zu verlangen. Andernfalls würde faktisch der Pflegesatz, den die Einrichtung für sich selbst erhält, um einen Cent abgesenkt. Einrichtungen, die den Aufwand für die Erhöhung der Ausbildungsumlage bei Kurzzeitpflegeaufenthalten ohnehin für einen unverhältnismäßigen Aufwand halten, können die Erhöhung auch vernachlässigen und streichen den entsprechenden Satz in der Formulierungshilfe.

 

Da die Übergangsregelung lediglich den Pflegesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fortschreibt, ist eine Erhöhung der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung oder auch der Investitionskosten zum 01.01.2017 möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entgelterhöhung den Kurzzeitpflegegästen auch tatsächlich ordnungsgemäß angekündigt wird. Das Standardankündigungsschreiben für eine Erhöhung ist dann um einen fetten Hinweissatz zu ergänzen, dass beim Pflegegast wegen der Übergangsregelung in § 141 Abs. 3 SGB XI (BT-Drs. 18/9518, S. 18, 81) die Erhöhungen des Pflegesatzes nicht zum Tragen kommen. Verzichten Einrichtungen wegen des Aufwands bei bereits geschlossenen Kurzzeitpflegeverträgen auf die Erhöhung, würde während des Aufenthalts generell das „alte“ Entgelt weiterberechnet.

 

Nach dem Gesetzentwurf für das PSG III sind noch weitere Besonderheiten vorgesehen, auf die in Form von Hinweisen eingegangen wird:

 

Die Weiterberechnung des alten Pflegesatzes für die Dauer der Kurzzeitpflege gilt nur für die Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 1 und 2 SGB XI, nicht für eine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Nach § 42 Abs. 2 SGB XI ist es möglich, den Leistungsbetrag für die maximal 8-wöchige Kurzzeitpflege durch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege zu erhöhen. Je nach Lage des Einzelfalls kann es für den Kurzzeitpflegegast günstiger sein, die Kurzzeitpflege zu verlängern, als eine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zu beanspruchen. In den Fällen, in denen eine anschließende vollstationäre Pflege nicht ausgeschlossen scheint und die Kassen im vollstationären Bereich Besitzstandsschutzbeträge zahlen, empfiehlt sich die Kurzzeitpflege schon deshalb, weil nur bei einem nahtlosen Übergang von der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in die vollstationäre Dauerpflege nach § 43 SGB XI in derselben Einrichtung der Kurzzeitpflegegast/Bewohner einen Besitzstandsschutzbetrag erhält.

Hierauf sollten die Einrichtungen Kurzzeitpflegegäste und Interessenten bei Aufenthalten, die ins neue Jahr reichen, hinweisen.  

 

  • Variante 2: Beginn des Kurzzeitpflegeaufenthalts nach § 42 SGB XI erst in 2017 oder Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Beginnt der Kurzzeitpflegeaufenthalt erst in 2017, kommen die nach Pflegegraden festgelegten Pflegesätze zur Anwendung.

Zudem kommen die Pflegegrade auch im Fall einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zur Anwendung. So sieht es der derzeitige Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum PSG III vor. Denn die oben zitierte Ergänzung der Bestandsschutzregelungen in § 141 XI für die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, wonach die Pflegesätze vom 31.12.2016 weitergelten, greift zumindest nach dem Wortlaut nicht. Es wird keine entsprechende ausdrückliche Sonderregelung für die Verhinderungspflege getroffen. 

Die Formulierungshilfe für die genannten Fallkonstellationen (Variante 2) lehnt sich stark an die entsprechende Anlagen(n) vom 14.11.2016 an, entwickelt diese aber noch etwas fort.

Hier werden Formulierungsalternativen angeboten. So ist entsprechend den Fallkonstellationen bei der Überleitung im vereinfachten Verfahren zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen sich das Entgelt zum 01.01.2017 nur um die Ausbildungsumlage erhöht, und Fällen, in denen zusätzlich am 01.01.2017 neu verhandelte Pflegesätze in Kraft treten. Zudem ist danach zu unterscheiden, ob über diese Erhöhungen schon informiert wurde oder ob dies noch erforderlich ist. Da die Mehrzahl der Kurzzeitpflegeverträge kurzfristig abgeschlossen wird, dürfte es in vielen Fällen möglich sein, schon bei Vertragsschluss die erhöhten Entgelte (dann noch nach Pflegestufen ausgewiesen) zu berücksichtigen. In den anderen Fällen ist gesondert zu informieren.

 

Abschließend weisen wir weiterhin darauf, dass es sich bei den beiliegenden Überleitungsschreiben um Musterentwürfe handelt, die jeweils individuell anzupassen sind. Sie stellen den derzeitigen Informationsstand zum PSG II dar. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es noch keine Verwaltungspraxis zur Umsetzung des PSG II gibt, so dass die Informationen auf dem derzeitigen aktuellen Stand beruhen.

Gerne steht Ihnen der Servicebereich Entgelt bei inhaltlichen Fragen zur Umstellung zur Verfügung.

Das Überleitungsschreiben steht Ihnen unter dem nachfolgenden Link zum Download zur Verfügung:

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Schlichter
(Servicebereich Entgelt)

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