Migration aktuell 02 / 2019

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02 / 2019
07.05.2019

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LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

Sehr geehrte Damen und Herren,

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Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung bezüglich des Informationstransfers und nehmen Ihre Vorschläge, Anmerkungen oder auch Kritik jederzeit gerne entgegen.

Herzliche Grüße

Svenja Hasenberg & Meral Sagdic                                                                               

Allgemeine & fachliche Informationen 

Nachzug zu volljährig gewordenem Flüchtling: OVG Berlin-Brandenburg verpflichtet zur Visumserteilung

Nachzug zu volljährig gewordenem Flüchtling: OVG Berlin-Brandenburg verpflichtet zur Visumserteilung

Das OVG Berlin-Brandenburg, welches die alleinige Zuständigkeit bei Visumsverfahren hat, hat der Praxis des Auswärtigen Amtes, den Nachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) zu verweigern, in einem weiteren Fall eine Absage erteilt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. April 2018 müsse beachtet werden. Bisher wird das Urteil durch die Bundesregierung nicht umgesetzt.

In einem Verfahren des „vorläufigen Rechtsschutzes“ hat das Gericht die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der minderjährige Schwester eines in Deutschland lebenden ehemaligen umF gemeinsam mit ihrer Mutter ein Visum zur Einreise auszustellen (OVG Berlin – Brandenburg; 19.12.2018 OVG – 3 S 98.18). Dabei hat das Gericht die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung des deutschen Aufenthaltsrechts im Sinne des EuGH-Urteils vom 12. April 2018 festgestellt:

Hier ist der Mutter der Antragstellerin ein Visum nach § 36 AufenthG Abs.1 zwar nur mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2018, bis zur Volljährigkeit ihres als Flüchtling anerkannten Sohnes A., erteilt worden. Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (EUGH Aktenzeichen C55016 C-550/16), wonach ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 […], spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit ihres Sohnes A. gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG haben wird. Der Anspruch auf Familienzusammenführung auch nach Eintritt der Volljährigkeit des zunächst noch minderjährigen Flüchtlings würde seiner praktischen Wirksamkeit (zu diesem Gesichtspunkt vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 […]) beraubt, wenn sich der Erteilung eines Visums nicht ein Aufenthalt zumindest von einer gewissen Dauer anschließen würde [….].

(OVG Berlin – Brandenburg; 19.12.2018 OVG – 3 S 98.18)

Ähnlich wurde bereits in einem anderen Verfahren entschieden (OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 – OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18).

Zudem bestätigt das Gericht seine Rechtsprechung zum Nachzug minderjähriger Geschwister, wonach mit Blick auf höherrangiges Recht und Familienschutz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 Europäische Grundrechte Charta) im Einzelfall auf die Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet werden kann und das dem nachzugsberechtigten Elternteil im Rahmen des Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilte Visum ausreichende Grundlage für den Kindernachzug nach § 32 AufenthG sein kann (vgl. auch VG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 – OVG 3 S 98.16).

Ob das Urteil auf Fälle aus Ihrer Praxis anwendbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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BMI erleichtert Abschiebung psychisch kranker Geflüchteter: Gesetzesentwurf schließt psychologische Expertise aus

Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ sieht erneut weitreichende Änderungen zu Abschiebeverboten aus gesundheitlichen Gründen vor. Hiergegen wendet sich die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft derpsychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer.

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Offener Brief zur Seenotrettung an die Bundeskanzlerin

Der Paritätische Gesamtverband hat sich gemeinsam mit über 250 weiteren Organisationen in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin gewandt und eine schnelle Lösung für die Seenotrettung im Mittelmeer gefordert. Die Pflicht zur Seenotrettung ist Völkerrecht und das Recht auf Leben nicht verhandelbar. Diese Verantwortung trifft in erster Linie die EU und ihre Mitgliedstaaten; sie müssen eine völkerrechtsbasierte Seenotrettung auf dem Mittelmeer gewährleisten.

Im Hinblick auf das andauernde Sterben im Mittelmeer, die Einstellung der europäischen Operation "Sophia" und die zunehmende Kriminalisierung und Behinderung von zivilen Seenotrettungsorganisationen fordern die unterzeichnenden Organisationen:

1. Notfallplan für Bootsflüchtlinge: Aufnahmebereite Mitgliedsstaaten müssen in einem geordneten Verfahren aus Seenot gerettete und in EU-Mittelmeeranrainerstaaten gestrandete Schutzsuchende solidarisch aufnehmen. Der Europäische Flüchtlingsrat hat dazu einen praktikablen Vorschlag ausgearbeitet, der im Rahmen des geltenden Europarechts sofort zur Anwendung kommen kann.
2. »Sichere Häfen« ermöglichen: Viele deutsche Städte und Kommunen haben sich bereit erklärt, Geflüchtete aufzunehmen. Für sie muss eine Möglichkeit geschaffen werden, freiwillig zusätzliche Schutzsuchende aufzunehmen.
3. Keine Rückführung nach Libyen: Nach Libyen zurückgebrachte Flüchtlinge sind systematisch Folter, Versklavung und Gewalt ausgesetzt. Jede Unterstützung und Ausbildung der sogenannten libyschen Küstenwache muss eingestellt werden. Die EU und Deutschland müssen das Non-Refoulement-Gebot als zwingendes Völkerrecht achten und umsetzen.


Den Brief ist im Folgenden einsehbar. Wenn also Mitgliedsorganisationen den Brief noch unterzeichnen wollen, freuen wir uns. Rückmeldungen bitte an offenerbrief@proasyl.de.
 

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Publikationen & Arbeitshilfen 

Arbeitshilfe in einfacher Sprache - Verbraucherschutz für Geflüchtete

Menschen nach der Flucht nehmen ab ihrer Ankunft in Deutschland am hiesigen Konsumalltag teil. Durch zum Teil kriminelle Tricks und unseriöse Verkaufsstrategien treffen selbst erfahrene Verbraucherinnen und Verbraucher Fehlentscheidungen, die sie in finanzielle Notlagen stürzen können. Geflüchtete Menschen sind mit vielen Gepflogenheiten, sowie Hürden und Fallstricken des deutschen Konsumalltags, nicht vertraut. So können sie besonders häufig und ohne eigenes Verschulden Opfer von Betrug werden und in schwere Notlagen geraten.
Zum Abschluss des Projekts „Stärkung der Verbraucherschutzkompetenzen von Geflüchteten“, gibt es nun die fertig gestellte Arbeitshilfe Verbraucherschutz für Geflüchtete.

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Abschiebung und junge Geflüchtete – Rechtlicher Rahmen und Handlungsoptionen der Kinder- und Jugendhilfe

Abschiebung und junge Geflüchtete – Rechtlicher Rahmen und Handlungsoptionen der Kinder- und Jugendhilfe

Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen sind nicht per se rechtswidrig. Aber die Anforderungen an die Vollziehung durch die Behörden sind hoch und in vielen Fällen kaum zu erfüllen. Elementar ist es bei der Betreuung und Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen, diese Anforderungen und Rechte zu kennen, die den Betroffenen bei eine (drohenden) Abschiebung zustehen. Hierbei unterstützt die nun erschienene Arbeitshilfe.

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Pressemitteilungen & Stellungnahmen 

Programm des Landes ergänzt Sprachkurse des Bundes

Um Geflüchtete und andere Menschen mit Migrationshintergrund besser und schneller in das Alltags- und Berufsleben zu integrieren, stellt das Ministerium für Soziales und Integration den Stadt- und Landkreisen 4 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt und weitere 3,3 Millionen Euro aus dem Pakt für Integration für Deutschkurse zur Verfügung.

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Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referententwurf - Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referententwurf - Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Am 26.03.19 hat das BMAS einen Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des AsylbLG veröffentlicht. Dazu hat sich der Paritätische Gesamtverband positioniert.

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Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referententwurf - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referententwurf - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf für das sogenannte „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“ vorgelegt. Darin enthalten sind wesentliche Verbesserungen beim Zugang zur Ausbildungsförderung und zum Zugang zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung, weshalb der Paritätische den Entwurf grundsätzlich positiv bewertet. Darüber hinaus aber auch Änderungsvorschläge unterbreitet hat.

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Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Regierungsentwurf eines Gesetzes "gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch"

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Regierungsentwurf eines Gesetzes "gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch"

Der Regierungsentwurf sieht vor, freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger*innen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts, mit dem Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche und mit mit einem Aufenthalt nach Art 10 VO 492/2001 von Kindergeldleistungen auszuschließen, wenn sie keine Einkünfte in Deutschland erzielen. Der Paritätische kritisiert den Kindergeldausschluss, da er europarechtswidrig ist, keine Lösung zur Bekämpfung vom Sozialleistungsmissbrauch bietet und fatale soziale Folgen haben wird.

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Stellungnahme zum "Geordnete Rückkehr" Gesetz

Stellungnahme zum "Geordnete Rückkehr" Gesetz

Der Gesamtverband bezieht Stellung zu denen im Gesetzentwurf vorgesehen Verschärfungen bei der Abschiebehaft, der Schaffung eines besonderen Status für Geduldete mit ungeklärter Identität und massiven Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz, von denen diejenigen betroffen seien werden, für deren Asylverfahren nach den Regelungen der Dublin Verordnung ein anderer Staat zuständig wäre.

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