Infobrief Servicebereich Personal 09 / 2019

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09 / 2019
03.05.2019

Infobrief Servicebereich Personal

An alle Mitgliedsorganisationen

Inhalt

»Aktuelle Rechtsprechung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erhalten Sie Informationen zur Rechtsprechung des BAG über das Entstehen von Erholungsurlaub während eines Sonderurlaubs.

Alle Infobriefe finden Sie auch in unserem Archiv.

Mit herzlichen Grüßen

Bettina Schweizer

Aktuelle Rechtsprechung 

Bei Sonderurlaub entsteht kein Erholungsurlaub

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erwerben Beschäftigte während eines unbezahlten Sonderurlaubs keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Besondere an der neuen Entscheidung: Sie weicht von der früheren Rechtsprechung des BAG ab.

 

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17). Das bedeutet für die Praxis: Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die sich in unbezahltem Sonderurlaub befinden, für diese Zeit nicht auch noch zusätzlich Erholungsurlaub gewähren.

 

In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31.August 2014 unbezahlten Sonderurlaub bewilligt, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach ihrer Rückkehr aus dem Sonderurlaub verlangte sie vom Arbeitgeber, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin reichte die Mitarbeiterin Klage beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den Arbeitgeber zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt. Der Arbeitgeber ging daraufhin in Revision und bekam vor dem BAG schließlich Recht.

 

Entscheidung

Das BAG urteilte wie folgt: „Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.“

 

Frühere Rechtsprechung

Noch im Jahr 2014 hatte das BAG einer Arbeitnehmerin für die Zeit ihres unbezahlten Sonderurlaubs einen Anspruch auf Erholungsurlaub zugesprochen (Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12). Damals begründete das BAG seine Entscheidung mit dem Bundesurlaubsgesetz, das den Urlaubsanspruch weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bindet noch eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses anordnet. Das BAG hält mit seiner aktuellen Entscheidung nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest.