Ältere Menschen und Pflege aktuell 09 / 2019

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09 / 2019
10.05.2019

Ältere Menschen und Pflege aktuell

FG Ambulant; FG Stationär; Hausverteiler

Inhalt

»Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz »Anhörung zur Finanzierung der Pflegeversicherung »MDK-Reformgesetz »Fortbildung »Förderung »Wettbewerb

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter erhalten Sie Informationen des Fachbereichs "Ältere Menschen und Pflege" des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg. Zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine Anmeldung im internen Systems der Homepage notwendig. Generell freuen wir uns über Ihre Rückmeldung bezüglich des Informationstransfers und nehmen Ihre Vorschläge, Anmerkungen oder auch Kritik jederzeit gerne entgegen. Alle Newsletter und Info-Briefe finden Sie auch in unserem Archiv.

Mit freundlichen Grüßen

Mirko Hohm
Bereichsleitung Ältere Menschen und Pflege

Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz 

Richtlinien nach § 8 Abs. 7 SGB XI (Förderung Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf) veröffentlicht)

Richtlinien nach § 8 Abs. 7 SGB XI (Förderung Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf) veröffentlicht)

Der GKV-Spitzenverband hat nun die vom BMG genehmigten Richtlinen nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf veröffentlicht.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf sind:

  • Die beispielhaft aufgezählten förderfähigen individuellen und gemeinschaftlichen Betreuungsangebote wurden nun in § 1 Abs. 4 präzisiert. Förderfähig sind nun auch Niedrigschwellige Angebote, sowie Angebote zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, Projekte zur Einführung neuer familienorientierter Personalmanagementmodelle und Beratungsleistungen zur Optimierung der Dienstplangestaltung.  
  • Die einschränkende Definition der besonderen Arbeitszeiten (regelmäßig zwischen 19 Uhr und 7 Uhr) wurde ersatzlos gestrichen. Anstatt dessen sind Betreuungsangebote nun ohne zeitliche Begrenzung auf die Randzeiten förderfähig, wenn sie dazu dienen, das Ziel nach § 1 Absatz 1 sicherzustellen (z. B. wenn sie Betreuungszeiten abdecken, die von den regionalen üblich angebotenen Öffnungszeiten abweichen oder wenn sie ein individuell passgenaues Angebot abbilden, § 1 Abs. 5).
  • Das Antragsverfahren ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv) möglich (§ 4 Abs. 1).
  • Im Verwaltungsverfahren wurde zum einen geregelt, dass die eine Pflegekasse den Antrag an die zuständige Pflegekasse weiterleiten muss, falls sie nicht die zuständige ist (§ 5 Abs. 1).
  • Zum anderen wurden im Verwaltungsverfahren Regelungen für das prospektive Antragsverfahren eingeführt. Danach prüft die jeweils zuständige Pflegekasse die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel dem Grunde nach. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel (§ 5 Abs. 2).

Anlage:

Die Richtlinien, sowie das Antragsmuster finden Sie auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes.

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Richtlinien nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung veröffentlicht

Richtlinien nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung veröffentlicht

Der GKV-Spitzenverband hat nun die vom BMG genehmigten Richtlinen nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen veröffentlicht.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf sind:

  • Zum Gegenstand der Förderung zählen neben den einmaligen Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung, nun auch die damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN (§ 1 Abs. 1).
  • Des Weiteren wird klargestellt, dass der einmalige Zuschuss gesplittet und für mehrere Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung wie auch für Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung in der Anwendung digitaler oder technischer Ausrüstung genutzt werden kann (§ 2).
  • Das Antragsverfahren ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv) möglich (§ 4 Abs. 1) - analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
  • Der Leasingbetrag kann bei einem Leasingvertrag bereits rückwirkend zum 01.01.2019 anfallen und nicht erst frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (§ 4 Abs. 4).
  • Im Verwaltungsverfahren wurde zum einen geregelt, dass eine Pflegekasse den Antrag an die zuständige Pflegekasse weiterleiten muss, falls sie nicht die zuständige ist (§ 5 Abs. 1) - analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
  • Zum anderen wurden im Verwaltungsverfahren Regelungen für das prospektive Antragsverfahren eingeführt. Danach prüft die jeweils zuständige Pflegekasse die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel dem Grunde nach. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel (§ 5 Abs. 2) - analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.

Anlage:

Die Richtlinien, sowie das Antragsmuster finden Sie auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes.

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Anhörung zur Finanzierung der Pflegeversicherung 

Stellungnahme des Paritätischen und der BAGFW

Stellungnahme des Paritätischen und der BAGFW

Der Paritätische und die BAGFW haben anlässlich der am 08. Mai 2019 stattfindenden öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages ihre Stellungnahmen zu den Anträgen der Bundestagsfraktionen: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Pflege gerecht und stabil finanzieren – die Pflege-Bürgerversicherung vollenden“ (BT-Drs. 19/8561), DIE LINKE „Zwei-Klassen-System in der Pflegeversicherung beenden“ (BT-Drs. 19/7480) und FDP „Mehr Transparenz in der Pflege-Debatte – Finanzierung der Pflege generationengerecht sichern“ (BT- Drs. 19/7691) abgegeben.

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MDK-Reformgesetz 

Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen –MDK-Reformgesetz

Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen –MDK-Reformgesetz

Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK)sind die sozialmedizinischen Beratungs-und Begutachtungsdienste des Systems der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung. Sie wirken mit über 9000 Beschäftigten daran mit, dass die Leistungen der Kranken-und Pflegekassen nach objektiven medizinischen Kriterien allen Versicherten zu gleichen Bedingungen zugutekommen. Zugleich führen sie die Begutachtung und Feststellung möglicher Abrechnungsfehler sowie Qualitätskontrollen durch.

In den letzten Jahren wurde wiederholt kritisch hinterfragt, inwieweit die MDK unabhängig von den Kranken-und Pflegekassen sind. Vor diesem Hintergrund ist im Koalitionsvertrag für die19. Legislaturperiode vorgesehen, die MDK zu stärken, ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten und für bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung Sorge zu tragen.

Anlage:

MDK-Reformgesetz (Referentenentwurf)

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Fortbildung 

Indikatorengestützte Qualitätsbeurteilung und Qualitätsdarstellung

Indikatorengestützte Qualitätsbeurteilung und Qualitätsdarstellung

Aufbau der Schulungen:

In den angebotenen Pflegeindikatoren-Grundlagenschulungen (2-tägig) stehen die inhaltlichen und methodischen Fragen der Erfassung von Versorgungsergebnisse, die ab Herbst des Jahres 2019 umgesetzte werden müssen, im Mittelpunkt.

Inhalte:

Erster Schulungstag

  • Thematische Einführung, Übersicht über Inhalte und Ablauf der Schulung in Bezug auf bereits vorhandene Qualitätselemente in der Einrichtung
  • Entstehung des Indikatorenansatzes und seine Rolle im Gesamtsystem der Qualitätsbeurteilung
  • Ergebniserfassung: zeitliche und organisatorische Anforderungen
  • Übersicht über die Indikatorendefinitionen
  • Indikatoren im internen Qualitätsmanagement: ein Bezug zu dem was die Pflegeeinrichtung schon hat
  • Die Beurteilung von Ergebnisqualität: Methodische Grundlagen und Beispiele
  • Die Erfassung von Versorgungsergebnissen

Zweiter Schulungstag

  • Die Erfassung von Versorgungsergebnissen (Fortsetzung)
  • Interne Sicherung der Datenqualität und externe Plausibilitätskontrolle
  • Ergebniserfassung: fachliche Anforderungen
  • Indikatoren im internen Qualitätsmanagement: eine Einschätzung dazu was die Pflegeeinrichtung wohl noch benötigt
  • Möglichkeiten der Begleitung der Einrichtungen bei der Vorbereitung auf den Regelbetrieb

Basierend auf der 2-tägigen Pflegeindikatoren-Grundlagenschulung können Reflexionstermine belegt werden. Der Schwerpunkt solcher Termine ist die Integration des Indikatorenansatzes in die eigene Pflegeeinrichtung und soll folgenden Nutzen bringen:

  • Anschluss an den internen Pflegeansatz präzisieren
  • Anwendung des Erhebungsbogens spezifizieren
  • Einen passgenauen Ergebnisreport zur Verfügung zu haben
  • Interne Qualitätsentwicklung definieren und voranbringen
  • Den Fachdialog bei der MDK-Prüfung führen können

Termine zu den Reflexionstreffen werden aktuell noch platziert!

Die Ausschreibung und alle Termine finden Sie unter dem folgenden Link.

 

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Förderung 

Land plant jährliche Investitionen von 15 Millionen Euro in neue Wohnformen für Senioren und Menschen mit Behinderungen

Land plant jährliche Investitionen von 15 Millionen Euro in neue Wohnformen für Senioren und Menschen mit Behinderungen

Die Zeiten, in denen WGs nur für Studierende ein interessantes Wohnmodell darstellten, sind längst passé. Wohngemeinschaften werden immer stärker auch für andere Zielgruppen attraktiv. Mit einer Summe von 15 Millionen Euro im Jahr plant das Land ab dem Jahr 2020, neue Wohnformen für ambulant betreute Wohngemeinschaften von Senioren und Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Dies teilte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha am Mittwoch (1. Mai) in Stuttgart mit. Im März dieses Jahres hatte das Kabinett einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Ministerium für Soziales und Integration mit der konkreten Ausgestaltung des Programms ,,Gemeinsam unterstützt & versorgt wohnen“ beauftragt.

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Wettbewerb 

Marie Simon Pflegepreis 2019

Marie Simon Pflegepreis 2019

Wie kann die Versorgung von Pflegebedürftigen verbessert werden? Wie können ältere Menschen besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben? Wie können sowohl professionell als auch informell Pflegende entlastet und gestärkt werden? Diese Fragen stehen im Fokus des Marie Simon Pflegepreises.

Bis 14. Juni können sich Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen aus dem Pflege- und Gesundheitssektor mit innovativen Projekten, Produkten und Konzepten zur Verbesserung der Situation Älterer und Pflegebedürftiger bewerben.

 

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