Menschen mit Behinderung aktuell 04 / 2019

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04 / 2019
03.06.2019

Menschen mit Behinderung aktuell

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

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LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit diesem Monatsbrief erhalten Sie die aktuellen Informationen des Fachbereichs Menschen mit Behinderung. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Abruf einzelner Beiträge im internen Bereich angemeldet sein müssen.

Aktuelles 

ANTWORT: Mehrkosten durch die Umsetzung des BTHG

ANTWORT: Mehrkosten durch die Umsetzung des BTHG

In einem Schreiben vom 14. Mai 2019 wandte sich die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg e.V an das Staatsministerium mit der Bitte sich im Rahmen Ihres Auftrages dafür einzusetzen, dass den Leistungserbringern die im Prozess anfallenden Umstellungkosten erstattet werden. Uns liegt nun das Antwortschreiben des Staatsministerium vor und darüber möchten wir Sie gerne informieren.

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Fachinformationen 

Evaluation der Akkreditierungs- und Zulassungsverfahrens in der Arbeitsförderung (AZAV)

Evaluation der Akkreditierungs- und Zulassungsverfahrens in der Arbeitsförderung (AZAV)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) mit der Evaluation des Akkreditierungs- und Zulassungsverfahrens in der Arbeitsförderung (AZAV) beauftragt. Die Evaluationsergebnisse liegen nunmehr vor.

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Neue Vergütungsvereinbarungen Soziotherapie in Baden-Württemberg

Neue Vergütungsvereinbarungen Soziotherapie in Baden-Württemberg

Die Verhandlungen der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. mit den Spitzenverbänden der Krankenkasse bzw. den weiteren beteiligten Krankenkassen für die Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Soziotherapie sind erfolgreich abgeschlossen worden. Die Liga-Verhandlungsgruppe konnten folgendes Ergebnis mit den Krankenkassen erzielen:

  • Die Vergütungen steigen um 2,65 %, entsprechend der Grundlohnsummensteigerung 2019,
  • der Vertrag hat erneut eine Laufzeit von einem Jahr, vom 01. April 2019 bis zum 31. März 2020 und
  • alle Anlagen aus dem aktuellen Vertrag 2016 bleibt in Kraft.
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BTHG - Gespaltene Refinanzierung

BTHG - Gespaltene Refinanzierung

Anliegend stellen wir Ihnen zur Kenntnisnahme einen Aufsatz von Reinhold Hohage, Kanzlei Hohage, May & Partner, aus der Zeitschrift SOZIALwirtschaft 3/2019, 32 f. bereit, wonach die Trennung der Leistungen in der Eingliederungshilfe auch erhebliche Auswirkungen auf die Refinanzierung der Gesamtmietkosten stationärer Einrichtungen hat.

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Materialien und Arbeitshilfen 

Borderline verstehen - das Borderline/Selbsthilfe-Video

Borderline verstehen - das Borderline/Selbsthilfe-Video

Mit dem Dreh dieses Videos hoffen die Macher, dass sie einen Beitrag leisten können, die Borderline Persönlichkeitsstörung zu entstigmatisieren. Sie versuchen damit mehr Verständnis für die Erkrankung zu wecken und damit weit verbreitete Ängste, Irritationen, Befürchtungen und negativen Vorurteilen entgegen zu treten. 

Die Borderline Persönlichkeitsstörung ist eine ernst zu nehmende psychische Belastung und kann mit großem Leiden verbunden sein. Aber ein gutes, zufriedenes und aktives Leben ist damit möglich - wie letztendlich mit allen psychischen Störungen. Davon sind die Menschen bei Selbsthilfe mit Köpfchen e.V. überzeugt.

Enstanden ist ein fünfminütiges Video sowie einem Interview mit der Hauptdarstellerin, einer Borderline Betroffenen.

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Broschüre "Wirkungen und Nebenwirkungen des Bundesteilhabegesetzes"

Broschüre "Wirkungen und Nebenwirkungen des Bundesteilhabegesetzes"

Das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll das Recht für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiterentwickeln. Mit dem Gesetz treten in mehreren Schritten (bis zum Jahr 2020 beziehungsweise 2023) umfassende Änderungen im Teilhaberecht und insbesondere in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Zu den Neuerungen gehören unter anderem Regelungen zur Wirkungsorientierung. Für Menschen mit Behinderungen soll die Wirkung der Leistungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens kontrolliert und bei den Leistungserbringern die Wirksamkeit von Leistungen im Rahmen des Vertragsrechts überprüft werden.

Die vorliegende Broschüre "Wirkungen und Nebenwirkungen des Bundesteilhabegesetzes" beleuchtet das Thema sowie mögliche Auswirkungen der Änderungen aus unterschiedlichen Perspektiven. Darüber hinaus gibt sie einen Einblick in die vielfältigen Diskussionen der Fachveranstaltung „Wirkungen und Nebenwirkungen, Wirkungsorientierung im Bundesteilhabegesetz – menschenrechtliche und andere Perspektiven“ des Paritätischen im Februar 2018. Mit der Broschüre will der Paritätische die Debatten zu Maßstäben und Kriterien der Wirkungskontrolle und zur Wirksamkeit der Leistungen zukunftsgerichtet befördern.

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Rechtliches 

Urteil VG - Bargeldverwaltung

Urteil VG - Bargeldverwaltung

Wir möchten Sie auf das Urteil des VG Minden, in dem über die Auflage des Heimträgers an eine Wohneinrichtung entschieden wurde, in der diesem auferlegt wurde, für das Taschengeld der Bewohner/innen ein Konto einzurichten und die Gelder so zu verwalten, aufmerksam machen.

Leitsatz:
Für die bloße Barbetragsverwaltung (...) kann der Antragsgegner nicht die Einrichtung eines gesonderten Verwahrgeldkontos verlangen. Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Betreuungseinrichtung dafür ein solches Konto als Fremdgeldkonto einrichtet und unterhält. Die bisherige Art und Weise der Barbetragsverwaltung durch die Antragstellerin, insbesondere die Verwahrung der von ihr verwalteten Barbeträge der Bewohner in einem Tresor außerhalb der Einrichtung, stellt aber keinen Mangel i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 WTPG dar. Denn die von der Antragstellerin praktizierte Vorgehensweise ist für die Bewohner ihrer Einrichtung mit keinen erkennbaren, das Wohl der Bewohner beeinträchtigenden objektiven Nachteilen im Vergleich zu einer gesonderten Kontoeinrichtung verbunden.


Ein etwa bestellter Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist demgegenüber nicht zur tatsächlichen Verwaltung dieser Barbeträge verpflichtet: Eine Betreuung zur Vermögenssorge  verpflichtet den Betreuer nicht, an Stelle des Heimträgers Barbeträge zu verwalten, die dem Betreuten zur persönlichen Verfügung bewilligt worden sind. Vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10 -, a.a.O. (juris Rdnrn. 18 f.); Götz, a.a.O.
Entsprechend (...)ist die Verwaltung der Barbeträge eines jeden Bewohners einer Wohn- und Betreuungseinrichtung eine der sozialen Betreuung (vgl. Nr. 1.1.3 des Heimvertragsmusters der Antragstellerin) i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit derjenigen typischerweise vergleichbar ist, die einem hilfe- bzw. unterstützungsbedürftigen Bewohner außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines Taschengeldes von Familienangehörigen oder sonst nahe stehenden Personen zuteil werden würde.

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Allgemeine Informationen 

Bundesteilhabepreis 2019 - Inklusive Mobilität

Bundesteilhabepreis 2019 - Inklusive Mobilität

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) lobt erstmals in diesem Jahr den Bundesteilhabepreis für eine gelungene inklusive Sozialraumgestaltung aus. Ab sofort können sich Interessierte bewerben. Gesucht werden Gute-Praxis-Beispiele und Modellprojekte, die vorbildlich für den inklusiven Sozialraum und bundesweit auf Kommunen und/oder den ländlichen Raum übertragbar sind.

Der Bundesteilhabepreis ist mit insgesamt 17.500 Euro (1. Preis 10.000 Euro) dotiert. Bewerben können sich dieses Jahr alle Akteure mit Bezug zum öffentlichen und privaten Nahverkehr, insbesondere Verkehrsdienstleister, Verkehrsträger, Verkehrsplanende aber auch Anbieter von digitalen Lösungen, die mit Gute-Praxis-Beispielen und Modellprojekten einen inklusiven Sozialraum erfahrbar machen und zur Nachahmung anregen.

Die Frist für die Bewerbung endet am 31.07.2019.

Weitere Informationen können den anliegenden Ausschreibungsunterlagen entnommen und auf der Homepage der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingesehen werden: www.bundesteilhabepreis.de

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Veranstaltungen 

Schulassistenz - Ein Standbein inklusiver Schulbildung

Schulassistenz - Ein Standbein inklusiver Schulbildung

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen wollen lernen wie Kinder und Jugendliche ohne Behinderungen. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-BRK) hat sich Deutschland bereits vor 10 Jahren verpflichtet für Schüler*innen mit Behinderungen den diskriminierungsfreien Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Bildungssystem auf allen Ebenen zu sichern (Artikel 24 UN-BRK). Dieses Recht ist anzuwenden und darf Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen nicht verwehrt werden. Um eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung zu ermöglichen, muss der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen durch inklusiv gestaltete, allgemein zugängliche Angebote, angemessene Vorkehrungen und notwendige Unterstützung, Rechnung getragen werden.

Anmeldung und Tagungsbeitrag
Die Anmeldung kann bis zum 28.06.2019 erfolgen. Der reguläre Tagungsbeitrag beträgt 30,00 Euro. Der ermäßigte Tagungsbeitrag für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen liegt bei 15,00 Euro. Nach bestätigter Anmeldung erhalten Sie eine Rechnung über den Tagungsbeitrag. Bitte beachten Sie, dass nach verbindlicher Anmeldung bei Absage nach dem 01.07.2019 oder Nichterscheinen eine Ausfallgebühr von 30,00 bzw. 15,00 Euro erhoben wird. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Termine