Infobrief Ältere Menschen und Pflege 33 / 2019

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33 / 2019
14.05.2019

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Stationär; Hausverteiler

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Sehr geehrte Damen und Herren

mit diesem Newsletter erhalten Sie Informationen des Fachbereichs "Ältere Menschen und Pflege" des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg. Zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine Anmeldung im internen Systems der Homepage notwendig. Generell freuen wir uns über Ihre Rückmeldung bezüglich des Informationstransfers und nehmen Ihre Vorschläge, Anmerkungen oder auch Kritik jederzeit gerne entgegen. Alle Newsletter und Info-Briefe finden Sie auch in unserem Archiv.

Mit freundlichen Grüßen

Mirko Hohm
Bereichsleitung Ältere Menschen und Pflege

WTPG 

§ 11 Abs. 3 WTPG: Anforderung von Personallisten durch die Heimaufsichtsbehörden

Vor dem Hintergrund der Anforderung von Personallisten mit Klarnamen und Qualifikationen der Beschäftigten durch die Heimaufsichten in Baden-Württemberg im Rahmen einer turnusmäßigen Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 3 WTPG i.V.m. der Orientierungshilfe der Heimaufsichten Baden-Württemberg, haben die Leistungserbringerverbände Anfang März 2019 eine Anfrage an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg gestellt.

Sofern eine Anforderung nach § 17 WTPG, welche dann auch inhaltlich bzgl. der Datenanforderung die benannte Regelung nach § 4 LPersVO umfassen kann, nicht vorliegt, sehen die Leistungserbringerverbände keine Rechtsgrundlage für die Anforderung von Personallisten mit Klarnamen und Qualifikationen der Beschäftigten durch die Heimaufsichten im Rahmen einer turnusmäßigen Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 3 WTPG i.V.m. der Orientierungshilfe der Heimaufsichten

Zwischenzeitlich liegt die Antwort des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg vor. Demnach hätte sich das Ministerium (laut Stellungnahme) mit den Heimaufsichtsbehörden darauf verständigt, dass eine Anforderung von Personallisten mit Angabe der Qualifikation der Beschäftigten außerhalb von Prüfungen nach § 17 WTPG bis auf Weiteres unterbleibe. D.h. die Heimaufsichtsbehörden würden im Rahmen der Veränderungsanzeigen nach § 11 Abs. 3 WTPG keine Personallisten mit Namen und Qualifikation der Beschäftigten mehr anfordern.

Sollten Sie dennoch aufgefordert werden Personallisten mit Angabe der Qualifikation der Beschäftigten außerhalb von Prüfungen nach § 17 WTPG zu übermitteln, so bitten wir Sie, uns hierüber zu informieren.

 

 

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