Infobrief Servicebereich Personal 10 / 2019

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10 / 2019
21.05.2019

Infobrief Servicebereich Personal

An alle Mitgliedsorganisationen

Inhalt

»Aktuelle Rechtsprechung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erhalten Sie Informationen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf Erzieher in Wohngruppen.

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Mit herzlichen Grüßen

Bettina Schweizer

Aktuelle Rechtsprechung 

Arbeitszeitgesetz gilt auch für Erzieher in Wohngruppen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass das Arbeitszeitgesetz auf Erzieher anwendbar ist, die im Rahmen der sogenannten alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind.

 

Der Fall

Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe u.a. Wohngruppen, in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut werden. Im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell) wohnt jeweils einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe. Der zweite Erzieher hat tagsüber Dienst, der dritte Erzieher hat frei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das beklagte Land der Klägerin auf, die Dienstpläne der Erzieher im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auszugestalten. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.

 

Urteil BVerwG: Arbeitszeitgesetz ist anwendbar

Nach Auffassung des BVerwG ist die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die in den WaB-Gruppen beschäftigten Erzieher nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift setze u.a. voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Dazu sei ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt sei, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. Dieses Verständnis des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG stehe im Einklang mit dem Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2003/88/EG. Gemessen daran stelle das von der Klägerin praktizierte Modell kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft dar.

Der angefochtene, auf § 17 Abs. 2 ArbZG gestützte Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil allerdings nur im Ergebnis als richtig, denn der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum sei - anders als von den Vorinstanzen angenommen - nicht im Sinne eines "interndierten Ermessens" dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.

 

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 33/2019 v. 08.05.2019

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