Infobrief Ältere Menschen und Pflege 34 / 2019

Im Browser ansehen.

34 / 2019
29.05.2019

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Ambulant; Hausverteiler

Inhalt

»HKP AOK

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Newsletter erhalten Sie Informationen des Fachbereichs "Ältere Menschen und Pflege" des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg. Zum direkten Aufrufen des Beitrages ist eine Anmeldung im internen Systems der Homepage notwendig. Generell freuen wir uns über Ihre Rückmeldung bezüglich des Informationstransfers und nehmen Ihre Vorschläge, Anmerkungen oder auch Kritik jederzeit gerne entgegen. Alle Newsletter und Info-Briefe finden Sie auch in unserem Archiv.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mirko Hohm
Bereichsleitung Ältere Menschen und Pflege

 

HKP AOK 

Verhandlungen für 2019 abgeschlossen

Die Verhandlungen mit der AOK konnte nun abgeschlossen werden, die AOK hat gestern die Zustimmung Ihrer Gremien bekannt gegeben. Anbei finden Sie die vorläufige Preisvereinbarung (ohne Unterschriften), die Umsetzung ist für den 01.06.2019 vereinbart. Die Abrechnungen der Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, die ab dem Monat Juni 2019 erbracht werden, müssen mit den neuen Preisen erfolgen.
 

  • Weiterhin ist es uns nun nach diverseren Verhandlungen endlich gelungen mit der AOK einen MRE-Zuschlag zu vereinbaren, Näheres lesen Sie in der Preisvereinbarung unter Punkt 6. auf Seite 5. Diesen können Sie ebenfalls für die Leistungserstellung ab dem Monat Juni 2019 abrechnen!
     
    • Soweit aufgrund eines Krankheitsbildes eines Versicherten (Besiedelung mit multiresistenten Erregern)spezielle, über Einmalhandschuhe (unsteril) und Einmalschürzen hinausgehende Schutzkleidung notwendig ist, wird ein Zuschlag von 2,12 EUR je Hausbesuch bezahlt. Die Besiedelung mit entsprechenden Erregern muss auf der ärztlichen Verordnung vermerkt sein. Positionsnummer: Letzte 3 Ziffern -745
       
  • Bitte beachten Sie auch nochmals das neue Formular für die aufwändige Wundversorgung, dieses hatten wir Ihnen bereits zur Verfügung gestellt, nun ist diese auch Teil der aktuellen Preisvereinbarung (Anlage 3 – letzte Seite der Preisvereinbarung).


Des weiteren möchten wir Sie informieren, dass auch das Schiedsverfahren gegen die AOK bzgl. der Leistungen nach § 37 Abs. 1 und 1a beendet ist mit folgendem Ergebnis:

 

1. für Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V konnte ein Teilvergleich rückwirkend zum 01.03.2018 geschlossen werden, die Preise sind:

  • Grundpflege 1. Hausbesuch am Tag: 33,15 €
  • Grundpflege weiterer Hausbesuch am Tag: 23,36 €
  • Hauswirtschaftliche Versorgung je Hausbesuch: 21,35 €

Die bis dato entstandenen Differenzen aufgrund der geringeren Preise können ab sofort rückwirkend für den Zeitraum 01.03.-31.05.2019 abgerechnet (bezogen auf die Leistungserstellung) werden, die AOK akzeptiert Sammelrechnungen pro Fall über den gesamten Differenzbetrag. D.h., dass pro Versichertem nur eine Rechnung zu erstellen ist, auf der ggf. mehrere Abrechnungsmonate zusammen gefasst werden. Für die Abrechnung von Leistungen, die ab 01.06.2019 erbracht werden, kommen wiederum die neuen Preise zur Abrechnung.

Wir möchten Sie darauf Hinweisen, die Differenzbeträge der AOK in jedem Fall in Rechnung zu stellen, auch wenn der Zeitaufwand hierfür die zusätzlichen Erträge übersteigen sollte. Es ist politisch ein wichtiges Signal, die Differenzbeträge zu berechnen. Andernfalls dürfte die AOK die Schlussfolgerung ziehen, dass die Dienste den Preis in dieser Höhe nicht benötigen.

 

2. für Leistungen nach § 37 Abs. 1 SGB V wurde ein Teilschiedsspruch gefällt, mit dem folgenden Preise festgesetzt wurden:

  • Grundpflege 1. Hausbesuch am Tag: 30,89 €
  • Grundpflege weitere Hausbesuche am Tag: 22,69 €
  • Hauswirtschaftliche Versorgung je Hausbesuch: 21,35 €

 Die Schiedsperson ist damit leider nicht unserer fachlich-inhaltlichen Argumentation gefolgt, dass es sich hierbei um zwei identische Leistungen handelt, die demzufolge auch einen gleichen Preis nach sich ziehen. Ausschlaggebend waren ausschließlich formale Gesichtspunkte, die sich auf das BSG-Urteil aus 2016 stützen, welches eine Kalkulation der  Gestehungskosten verlangt. Das hat weitreichende Implikationen für mögliche weitere Schiedsverfahren.

Bis dato ist hier die rückwirkende Vertragslaufzeit noch nicht abschließend geklärt, so dass die entstandenen Differenzbeträge noch nicht abgerechnet werden können. Aber auch hier gilt die Abrechnung der neuen Preise für die Leistungserstellung ab 01.06.2019.

 

Anlage:

Preisvereinbarung HKP 2019 Liga/AOK geeint

» weiter zum Beitrag