Infobrief Kinder 01 / 2020

Im Browser ansehen.

01 / 2020
14.02.2020

Infobrief Kinder

FG Kinder

Inhalt

»Masernschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erfahren Sie Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes.

Alle Newsletter und Infobriefe finden Sie auch in unserem Archiv.

Masernschutzgesetz 

Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Kitas

Der Paritätische Gesamtverband hat die zum Masernschutzgesetz zur Verfügung stehenden  Informationen auf seiner Homepage veröffentlicht. Sie richten sich an Paritätische Einrichtungen und sollen einen Überblick zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes geben sowie konkrete Fragestellungen zur Umsetzung klären helfen. Dabei ist zu beachten, dass viele Fragen noch nicht abschließend zu beantworten sind. Die Angaben werden je nach Informationsstand laufend aktualisiert.
 

Einige wichtige Punkte für Kitas sind nachfolgend aufgelistet:
 

Dokumentation zum Impfschutz
Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO fordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das notwendige Maß beschränkt sein muss (Grundsatz der Datenminimierung). Das spricht dafür, davon Abstand zu nehmen, eine Kopie von der Impfdokumentation (Impfpass, Kontraindikation, Immunitätsnachweis etc.) anzufertigen und zur
(Personal-)Akte zu nehmen. Alternativ kann die Leitung der Einrichtung so vorgehen, sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen und einen internen Vermerk darüber zu fertigen, dass – ggf. wann, von wem und in welcher Form - der Nachweis eines Impfschutzes erbracht worden ist. Dies könnte zusätzlich durch die Anwendung des „4-
Augen-Prinzips“ abgesichert werden. In jedem Fall sind die damit betrauten (Personal-)Mitarbeiter*innen auf Verschwiegenheit zu verpflichten, zumal Gesundheitsdaten besonderen sensible Daten sind, deren Verarbeitung
datenschutzrechtlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.
 

Unverzügliche Benachrichtigung des Gesundheitsamtes
Eine Benachrichtigungspflicht an das Gesundheitsamt besteht in Bezug auf

  • die Kinder, die ab dem 1.3.2020 trotz einer erst verzögerten Impfmöglichkeit oder Kontraindikation in der Kita betreut werden,

  • die Mitarbeiter*innen, die ab dem 1.3.2020 trotz einer erst verzögerten Impfmöglichkeit oder Kontraindikation in der Kita arbeiten

  • und nach Ablauf der Übergangsfrist bezüglich derjenigen Kinder bzw. Mitarbeiter*innen, die am 1.3.2020 bereits in der Kita betreut wurden bzw. gearbeitet haben, wenn der Impfschutz nicht nachgewiesen wurde oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann.

In Anlehnung an § 121 BGB bedeutet unverzüglich, dass die Benachrichtigung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. In der Praxis wird hierunter verbreitet innerhalb von drei Tagen verstanden. Im Einzelfall und bei besonderer Begründung kann die Frist aber auch etwas länger sein.
 

Arbeits- und Betreuungsverträge ab dem 1.3.2020 nur unter der aufschiebenden Bedingung eines Impfnachweises abschließen
 

Kosten für den Impf- oder Immunitätsnachweis der Mitarbeiter*innen
Der Impf- bzw. Immunitätsnachweis kann als Eignungsnachweis der Bewerber*innen und Mitarbeiter*innen für die auszuübende Tätigkeit aufgefasst werden. Diese müssen den Nachweis erbringen und demzufolge auch die Kosten dafür selbst tragen, nicht die
Einrichtungen. Insoweit handelt es sich nicht um Maßnahmen der arbeitsmedizinischen
Vorsorge, deren Kosten den Beschäftigten nicht auferlegt werden dürfen und die
regelmäßig der Arbeitgeber trägt.
 

Weitere Fragen zum Thema "Mitarbeiter*innen" werden auf der Homepage beantwortet
 

Ein Beispiel für eine Elterninformation über die Regelungen zum Masernschutzgesetz erhalten Sie auf Anfrage (gerth@paritaet-bw.de)
 

Dringende Empfehlung, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten
Abgesehen davon, dass empfindliche Buß- und Zwangsgelder drohen, wenn es Einrichtungen z. B. verabsäumen, das Gesundheitsamt über nicht vorgelegte Impfnachweise zu benachrichtigen und/oder pflichtwidrig Personen tätig werden lässt, die sich hätten impfen lassen müssen, sind auch Konstellationen nicht ausgeschlossen, die sogar noch weitergehende haftungsrechtliche Folgen haben könnten. Denkbar ist etwa der Fall, dass ein/e Mitarbeiter*in, der/die sich hätte impfen lassen müssen, dies aber nicht getan hat und gleichwohl weiterhin beschäftigt wird, ein (noch nicht impfpflichtiges) Kind in der Einrichtung ansteckt und dieses, aufgrund eines
komplizierten Krankheitsverlaufs, Spätfolgen davonträgt oder sogar stirbt.
Das IfSG n. F. normiert für die betroffenen Personen eine Impfpflicht und legt den Leitungen der Einrichtungen entsprechende Prüf- und Benachrichtigungspflichten auf. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Insoweit besteht nun eine gesetzlich klar geregelte Verpflichtung dazu, das Masernschutzgesetz umzusetzen.
Wird dagegen verstoßen, gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen, die insbesondere im Falle einer zurechenbaren und schuldhaften Körper- und Gesundheitsverletzung, die auch in einem Unterlassen bestehen kann, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche vorsehen. Darüber hinaus kann sich, wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, schadensersatzpflichtig machen.

Daher ist den Betroffenen und den Einrichtungen dringend zu empfehlen, die gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten, um nicht nur Buß- und Zwangsgelder, sondern auch alle weiteren, denkbaren haftungsrechtlichen Risiken auszuschließen.

» Informationen zum Masernschutzgesetz