Infobrief Menschen mit Behinderung 25 / 2020

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25 / 2020
14.04.2020

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

»Aktuelle Informationen zum Bundesteilhabegesetz

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit den Infobriefen des Bereichs 3 - "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverband Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Information und Links zur Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Informationsseite zur Corona-Pandemie

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung


Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Cornelia Meyer-Lentl, Tel.: 0711 - 2155228, E-Mail: meyer-lentl@paritaet-bw.de

oder Sven Reutner, Tel.: 0711 - 2155128, E-Mail: reutner@paritaet-bw.de


Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

https://newsletter.paritaet-bw.de/infobriefe

Aktuelle Informationen zum Bundesteilhabegesetz 

Umsatzsteuer von Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen

Umsatzsteuer von Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen

Auf Bundesebene wurde sehr intensiv zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bei umsatzsteuerrechtlichen Fragen diskutiert. In einer Fachinformation vom 26. November 2019 hatten wir Sie in einer Fachinformation über die aktuellen Entwicklungen informiert.

Mit einem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen an die Oberste Finanzbehörden der Länder vom 24. März 2020 hat sich hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen folgendes ergeben:

Umsätze aus Wohn- und Betreuungsverträgen können insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG fallen

Werden Leistungen in getrennten Verträgen außerhalb des WBVG erbracht, sind die erzielten Umsätze als eng mit Betreuung oder Pflege verbunden zu betrachten und fallen ebenfalls unter § 4 Nr. 16 UStG. Dies gilt auch für die Verpflegungsleistung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Weitere Informationen sowie das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen finden Sie in unserer Fachinformation.

» weiter zur Fachinformation