Infobrief Menschen mit Behinderung 43 / 2020

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43 / 2020
22.05.2020

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

»Aktuelle Informationen zum Coronavirus

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit den Infobriefen des Bereichs 3 - "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverband Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Information und Links zur Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Informationsseite zur Corona-Pandemie

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung


Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Cornelia Meyer-Lentl, Tel.: 0711 - 2155228, E-Mail: meyer-lentl@paritaet-bw.de

oder Sven Reutner, Tel.: 0711 - 2155128, E-Mail: reutner@paritaet-bw.de


Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

https://newsletter.paritaet-bw.de/infobriefe

Aktuelle Informationen zum Coronavirus 

Vierte Änderungsverordnung zur CoronaVO WfbM

Vierte Änderungsverordnung zur CoronaVO WfbM

Das Ministerium für Soziales und Integration informierte uns vorab in einer E-Mail über den weiteren Öffnungsprozess von Werkstätten für Menschen mit Behinderung und die Förder- und Betreuungsbereiche. Die Neufassung der CoronaVO WfbM soll bis Freitag, den 22. Mai 2020 verkündet werden und ab Freitag, den 29. Mai 2020 in Kraft treten und bis Montag, den 15. Juni 2020 gelten.

Folgende Eckpunkte werden in der vierten Änderungsverordnung geregelt:

  • Klarstellung, dass die Regelungen der Verordnung auch für andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX entsprechend Anwendung finden
  • Keine Beschränkung der Plätze in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung unter folgenden Voraussetzungen:
    • Maßnahmenkonzept zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM
    • Freiwilligkeit der Beschäftigten
    • Werkstätten für Menschen mit Behinderung und bei anderen Leistungsanbietern, deren Größe entsprechend der körperlichen Konstitution der beschäftigten Menschen mit Behinderung und den räumlichen Gegebenheiten festgelegt wurde
    • In der Förderstätte Kleingruppen mit höchstens drei Menschen mit Behinderung
    • Kleingruppen möglichst getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt sind
    • Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte und Schließungsszenarien für den Infektionsfall umfasst 
    • Notbetreuung geht bei begrenztem Platzangebot einer Beschäftigung vor

Das Ministeriums für Soziales und Integration wird uns zum Beginn der kommenden Woche die neue Verordnung sowie eine Handreichung für die Werkstätten für Menschen mit Behinderung zukommen lassen. Wir werden Sie umgehend darüber in Kenntnis setzen, sobald die Dokumente uns vorliegen.

Gute Nachrichten für Offene Hilfen-Dienste

Gute Nachrichten für Offene Hilfen-Dienste

Sozialschutzpaket II verabschiedet – Rettungsschirm für § 45b - Leistungen

Das vom Bundestag am 14. Mai verabschiedete Gesetz wurde am 15. Mai vom Bundesrat bestätigt. Es wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft treten. Mit dem kürzlich nun verabschiedeten Zweiten Sozialschutzpaket werden nun auch die in Offene Hilfen-/FED-Diensten häufige Leistungen nach § 45b SGB XI unter den Rettungsschirm der Bundesregierung fallen.

Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung sollen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen mit bis zu 125 Euro monatlich erstattet bekommen, wenn Pflegebedürftige keine Leistungen in Anspruch nehmen.

Wir sind hier in Kontakt mit dem Gesamtverband und melden uns, sobald weitere Einzelheiten feststehen.

Interdisziplinären Frühförderstellen sowie FED-/Offene Hilfen-Diensten

Interdisziplinären Frühförderstellen sowie FED-/Offene Hilfen-Diensten

Ab Freitag, den 29. Mai 2020 soll nach dem uns bekannten der Entwurf des Sozialministeriums für eine vierte Änderungsverordnung zur CoronaVO WfbM folgende Lockerungen bei Gruppenangeboten in Kraft treten:

Zulässigkeit der Durchführung von

  • Gruppenangeboten von familienentlastenden Diensten in der Behindertenhilfe sowie die Durchführung von heilpädagogische Gruppenangebote nach § 79 SGB IX auf sechs Teilnehmer*innen begrenzt. 
  • Gruppenangeboten in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX auf drei Kinder begrenzt.

Bis dahin ist nach der CoronaVO WfbM in der Fassung vom 4. Mai zu arbeiten, die Ihnen bekannt ist.