Infobrief Menschen mit Behinderung 63 / 2020

Im Browser ansehen.

63 / 2020
07.08.2020

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Frühförderung

Inhalt

»In eigener Sache »Neuigkeiten zum Thema CORONA »Aktuelles

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

mit den Infobriefen des Bereichs "Menschen mit Behinderung" des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Sozialpsychiatrie relevant sind.

Alle Information und Links zur Corona-Pandemie finden Sie auf unserer Informationsseite zur Corona-Pandemie

Alle Fachinformationen und wichtige Dokumente können Sie auch über unsere Website abrufen: Themen Bereich Menschen mit Behinderung

Bei inhaltlichen Fragen zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle, Tel.: 01578 - 1283839, E-Mail: traenkle@paritaet-bw.de

oder Sven Reutner, Tel.: 0179 – 4217568, E-Mail: reutner@paritaet-bw.de

Übrigens: Alle bereits versendeten Infobriefe sind archiviert und hier abrufbar:

Archiv Newsletter und Infobriefe

 

In eigener Sache 

Urlaubszeit im Bereich 3

Urlaubszeit im Bereich 3

Bitte beachten Sie:

Sven Reutner ist bis einschließlich 21. August im Urlaub und dann ab 24. August wieder für Sie erreichbar.

Michael Tränkle ist vom 17. August bis zum 04. September im Urlaub und dann ab 07. September wieder für Sie erreichbar.

Wir wünschen Ihnen allen einen guten Sommer und ebenfalls einige erholsame Tage.

Neuigkeiten zum Thema CORONA 

Bedarfsanmeldung Maskenspende

Bedarfsanmeldung Maskenspende

die Firma BASF hat dem Bundesgesundheitsministerium 90 Millionen Einweg-Masken gespendet, die nun den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zur Verteilung an ihre Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

Der Paritätische Baden-Württemberg mit seinen 874 Mitgliedsorganisationen erhält aus diesem Kontingent ca. 1,3 Mio. Masken, die wir an unsere Mitglieds-Einrichtungen - und solange der Vorrat reicht - weitergeben möchten.

Wir bedanken uns an dieser Stelle herzlich bei allen die uns bei dieser Aktion helfen. Unser besonderer Dank gilt den Mitgliedsorganisationen, die uns als Abholstellen bei der Verteilung unterstützen und bei denen die Masken bis zur Abholung gelagert werden können:

  • Wohnstift Karlsruhe e.V., Erlenweg 2, 76199 Karlsruhe
  • Kur & Reha GmbH, Kandertal 19, 79429 Malsburg-Marzell
  • Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg, Schloßstr. 80, 70176 Stuttgart
  • Linzgau Kinder – und Jugendhilfe e. V., Riedbachstraße 7-11, 88662 Überlingen
  • Mathilde-Vogt-Haus Altenzentrum, Schwarzwaldstr. 22, 69124 Heidelberg
  • REHA-Verein e.V., Berliner Allee 11a, 79110 Freiburg

Ohne sie wäre diese Aktion gar nicht möglich!

Die Anlieferung der Masken an die Abholstellen ist bereits erfolgt. 

Bitte geben Sie bis spätestens 12.08.2020 Ihren Bedarf (Stückzahl Masken) mit der gewünschten Abholstelle an und benennen uns eine*n Ansprechpartner*in mit Handynummer die/der die Masken dann abholt.

Wir werden zunächst alle Bedarfe sammeln. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob wir Ihren gemeldeten Bedarf (Stückzahl Masken) bedienen können. Wir bemühen uns um eine gerechte Verteilung der Masken (Entscheidungskriterien u.a.: Größe und Art der Einrichtung). Bitte nehmen Sie keinen Kontakt zu den Abholstellen auf. Wir informieren Sie sobald wir Klarheit haben, wer welche Anzahl an Masken bekommt und wann diese abgeholt werden können.

Für die Anmeldung der Bedarfe (Anzahl der Masken) gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Antworten Sie auf diese E-Mail an:
    servicepool@paritaet-bw.de
  2. Geben Sie Ihre Mitgliedsnummer, den vollständigen Namen und die Adressdaten der Einrichtung sowie die Kontaktdaten (Name und Telefonnummer) der abholenden Person an
  3. Bitte geben Sie bis spätestens 12.08.2020 Ihren Bedarf (Stückzahl Masken) mit der gewünschten Abholstelle an

Sie erhalten zunächst eine Eingangsbestätigung

Eine Abholbestätigung folgt, sobald wir geprüft haben, ob Ihr Bedarf an der gewünschten Abholstelle zur Verfügung steht

Sobald die genauen Abholzeiten bekannt sind, informieren wir Sie erneut, wann Sie die Masken abholen können

Mit Absendung dieser E-Mail bestätigen Sie und verpflichten sich dazu, dass Sie die Masken nur für die Deckung Ihres eigenen Bedarfes verwenden und diese auf keinen Fall weiterverkaufen dürfen.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der BGW für WfbM - aktueller Stand

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard  der BGW für WfbM - aktueller Stand

Auch für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) bringt die Corona-Pandemie besondere Herausforderungen für das sichere Arbeiten mit sich. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt sie dabei mit einem branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Dieser wurde unter www.bgw-online.de/corona-schutz-wfbm veröffentlicht. Er stellt klar, worauf derzeit zu achten ist, um den erforderlichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

» weiter zum Beitrag der BGW

Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung temporärer coronabedingter höherer Maßnahmekosten für Arbeitsmarkt

Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung temporärer coronabedingter höherer Maßnahmekosten für Arbeitsmarkt

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue Weisung zur Finanzierung von Maßnahmen der Arbeitsförderung in Zeiten der Corona-Pandemie veröffentlicht.

Darin werden die Kommunikationswege und Abstimmungsprozesse zur Entscheidung und Auszahlung in den BA-Strukturen im Hinblick auf coronabedingte Mehrkosten konkretisiert. Die BA erkennt eingangs an, dass es „in Ausnahmefällen“ zu temporären Mehrkosten kommen kann, die zu erstatten sind.

Die aktuelle Weisung kann auf der Website der BA abgerufen werden unter https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen und sie ist in der Anlage beigefügt.

Für die Maßnahmenträger dürften die Entscheidungswege in den BA-Strukturen weniger entscheidend sein, als die Maßstäbe, die bei Übernahme von Mehrkosten gelten.
Dabei gilt nach unserem Kenntnisstand insbesondere folgendes:

  • Falls die Maßnahmenträger durch die Einhaltung der Auflagen mit gravierenden Mehrkosten konfrontiert werden, prüft die Agentur für Arbeit bzw. die gemeinsame Einrichtung zusammen mit dem REZ, inwieweit sie sich daran beteiligen kann.
  • Eine Übernahme der höheren Kosten ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um gravierende Zusatzausgaben oder -aufwendungen des Trägers handelt, wie beispielsweise bei Kostenentstehung aufgrund von Abstandsregelungen und damit folgenden zusätzlichen Anmietungen oder Bereitstellung zusätzlichen Personals. Kosten für Mund-/Nasenschutz, Desinfektionsmittel etc. stellen in der Regel keine gravierende Ausgabe dar.

Diese Maßstäbe gelten nicht nur für Vergabemaßnahmen, sondern auch für preisverhandelte Maßnahmen und das Kostenzustimmungsverfahren des OS Halle bei Gutscheinmaßnahmen.

Quellen: Aktualisierte FAQ der BA zur Weiterführung von Maßnahmen, siehe unter https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/weiterfuehrung-von-massnahmen

» weiter zur Weisung der Bundesagentur für Arbeit

Aktuelles 

LIGA-Newsletter Nr. 24

LIGA-Newsletter Nr. 24

Hier erhalten Sie den aktuellen LIGA-Newsletter Nr. 34

» weiter zum Newsletter der LIGA

Nachweispflicht für Masernimpfschutz - Aktualisierung

Nachweispflicht für Masernimpfschutz - Aktualisierung

Nachfolgend erhalten Sie einige wichtige Informationen zur Nachweispflicht für den Masernimpfschutz unseres Paritätischen Gesamtverbandes.
Die Informationen betreffen insbesondere interdisziplinäre Frühförderstellen, medizinische Behandlungszentren für erwachsene Menschen mit Behinderung, ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch erkrankte Menschen und sozialpsychiatrische Dienste:

Ab dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Ob interdisziplinäre Frühförderstellen, medizinische Behandlungszentren für erwachsene Menschen mit Behinderung, ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch erkrankte Menschen und sozialpsychiatrische Dienste von der Nachweispflicht eines Masernschutzes betroffen sind, konnte lange nicht geklärt werden.

Auf Nachfrage der behindertenpolitischen Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion, Corinna Rüffer, gibt das Bundesgesundheitsministerium nun Antworten:

Inhalt:

  • Interdisziplinäre Frühförderstellen müssen Masernschutz nachweisen. Wörtlich heißt es in der Antwort der BMG: " Das Angebot der interdisziplinären Frühförderstellen richtet sich i. d. R. an Kinder und umfasst insbesondere Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Diese Angebote fallen unter den Begriff der "Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe" gem. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG, sodass auch Stellen, die solche Angebote bündeln, unter § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG zu subsumieren sind."
  • Ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch erkrankte Menschen müssen keinen Masernschutz nachweisen. Wörtlich heißt es in der Antwort des BMG: "(...) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG sollen nur solche Rehabilitationseinrichtungen von der Regelung umfasst sein, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Bei ambulanten Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen ist in der Regel davon auszugehen, dass dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Betreuung erfolgt, sodass diese Einrichtungen weder unter § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 noch unter Nr 7 zu subsumieren sind."
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung müssen Masernschutz nachweisen. Wörtliche heißt es in der Antwort des BMG: "(...) Es werden dort sowohl Behandlungen angeboten, die einer Arztpraxis im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 IFSG zuzuordnen wären, als auch solche, die durch Angehörige anderer humanmedizinischer Heilberufe im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. ) IfSG (etwa Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten) erbracht werden. Daher sind diese Einrichtungen unter § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG zu subsumieren."
  • Sozialpsychiatrische Dienste müssen keinen Masernschutz nachweisen. In seiner Antwort verweist das BMG zunächst auf Vorschriften der Länder, die zu Abweichungen bezüglich Trägerschaft und angebotenen Leistungen führen. Dann heißt es wörtlich: "Nach Kenntnis der Bundesregierung haben alle diese Einrichtungen gemeinsam, das sich ihr Schwerpunkt nicht auf die Behandlung von psychischen Krankheiten oder die Durchführung von Untersuchungen richtet, sondern sich vielmehr auf Krisendienste, unterstützende Angebote (etwa Vor- und Nachsorgemaßnahmen), bzw. auf die Koordinierung des Zugangs der Betroffenen zu solchen konzentriert. Daher ist davon auszugehen, dass diese Einrichtungen nicht unter den § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG fallen, da sie weder als eine Arztpraxis i. S. d. Nr. 8 zu definieren sind, noch die Anforderungen an die von der Nr. 10 umfassten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllen."


 

» weitere Informationen gibt es unter anderem hier

Projekt "Behinderung, Sexualität und Partnerschaft" von pro familia Baden-Württemberg in Kooperation mit Lebenshilfe Baden-Württemberg

Projekt "Behinderung, Sexualität und Partnerschaft" von pro familia Baden-Württemberg in Kooperation mit Lebenshilfe Baden-Württemberg

Der Umgang mit der eigenen Sexualität und die Gestaltung zwischenmenschlicher, partnerschaftlicher Beziehungen ist ein Grundanliegen aller Menschen. Dennoch sind Sexualität und Partnerschaft Lebensbereiche, in denen die Teilhabe häufig nicht oder nur unzureichend umgesetzt ist. Um diesem Missstand zu begegnen, führen der pro familia Landesverband Baden-Württemberg e.V. und der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. in Kooperation das auf zwei Jahre angelegte Landesprojekt „Behinderung, Sexualität und Partnerschaft“ durch.

In einem ersten Schritt werden mittels einer Umfrage der konkrete Bedarf von Menschen mit Behinderung bezüglich ihrer Sexualität und Partnerschaft sowie bisherige Aktivitäten im Arbeitsumfeld Sexualaufklärung von Menschen mit Behinderung erhoben.

Die Ergebnisse der Befragung werden im Frühjahr kommenden Jahres auf einem Fachtag vorgestellt und diskutiert. Aus den gewonnenen Erkenntnissen und den Erfahrungen mit unterschiedlichen Angeboten soll ein Leitfaden zum Umgang mit Sexualität und Partnerschaft entstehen, der Einrichtungen der Behinderten- und Behindertenselbsthilfe zur Verfügung steht.

Die Umfrage läuft noch bis zum 30.09.2020, Informationen zum Projekt sowie die Fragebögen finden sich auf der Homepage des pro familia Landesverbandes Baden-Württemberg e.V.

» weitere Informationen zum Projekt unter anderem hier