Infobrief Migration 02 / 2021

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02 / 2021
02.03.2021

Infobrief Migration

Inhalt

»Konkretisierung CoronaImpfV sowie weitere Informationen

SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN,

mit diesem Infobrief möchte ich Sie über Konkretisierungen in der Corona-Impf-Verordnung informieren, die insbesondere auch für diejenigen relevant sind, die in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften sowie EAs untergerbacht sind.

Für das Aufrufen der Beiträge, die sich auf unserer Homepage befinden, benötigen Sie Ihren internen Zugang mit Ihrer Mitgliedsnummer. Falls Sie diese nicht mehr zu Hand haben, melden Sie sich bitte per Mail bei: yasar@paritaet-bw.de.

Mit freundlichen Grüßen

Katerina Peros-Selim

Konkretisierung CoronaImpfV sowie weitere Informationen 

Konkretisierung § 2 und § 3 der CoronaImpfV

Die Liste der Impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg wurde aktualisiert. Die aktuelle Liste kann hier abgerufen werden.
Mit der Öffnung des §3 für die Personengruppe der 18 bis einschließlich 64-Jährigen geht auch eine Konkretisierung der Impfberechtigung einher, die ab sofort anzuwenden ist.

Unter anderem bedeutet dies, dass eine Impfung für folgende Menschen ab sofort möglich ist:

Personen (zwischen 18 und einschließlich 64 Jahren), die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 (Obdachlosenunterkünfte) oder Nummer 4 (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern) des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind. Zu den Obdachlosenunterkünften gehören insbesondere Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und solche der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII wie zum Beispiel Stationäre, teilstationäre und ambulante Unterbringungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und Ordnungsrechtliche Unterbringungen in Notübernachtungsstellen.

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u.a. Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z.B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben (z.B. auch Ehrenamtliche). Ausführlicher nachzulesen hier.

Ab sofort sollen in den Impfzentren Termine gebucht werden können. Die Arbeitgeberbescheinigung ist jetzt online abrufbar.

Das Robert-Koch-Institut hat ein Aufklärungsmerkblatt zur Covid-19-Impfung mit mRNA-Impfstoffen in 19 verschiedenen Sprachen veröffentlicht. Abzurufen hier.

Weitere Informationen zur Impfung gegen das Corona-Virus können auf der Webseite des PARITÄTISCHEN Landesverbands und auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration Baden Württemberg abgerufen werden.

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