Infobrief Referat Jugend 01 / 2017

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01 / 2017
06.04.2017

Infobrief Referat Jugend

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» Bundesweites und landesinternes UMA-Verteilverfahren ab 01.05.2017

LIEBE Mitglieder der Fachgruppe HzE,

das Landesjugendamt hat uns heute per E-Mail über die mit dem KVJS- Landesjugendamt abgestimmten Hinweise des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zum bundesweiten und landesinternen UMA-Verteilverfahren ab 01.05.2017 informiert. Diese finden Sie im Folgenden aufgeführt.

Das Ministerium für Soziales und Integration weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche Detailfragen zum künftigen bundesweiten Melde- und Verteilverfahren derzeit noch nicht geklärt sind und Fragen hierzu daher leider momentan noch offen bleiben müssen.

Über weitere Entwicklungen werden ich Sie umgehend informieren.

Freundliche Grüße

Barbara Meier

Bundesweites und landesinternes UMA-Verteilverfahren ab 01.05.2017 

Mail des Ministeriums für Soziales und Integration, Herrn Winfried Kleinert:

1. Bundesweites Verteilverfahren nach dem 01.05.2017

Nach dem Beschlussvorschlag, den die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) auf ihrer Sitzung am 16./17.03.2017 mehrheitlich verabschiedet hat, soll auf Bundesebene nach dem 01.05.2017 ein neues Verteilverfahren beginnen, bei dem alle bisher vorhandenen UMA-Bestandsfälle – also sowohl der „Altfallbestand“ zum 01.11.2015 bzw. der „fortgeschriebene Altfallbestand“ zum 01.05.2017 als auch der Bestand an „Neufällen“ zum 01.05.2017 – und die jeweils erreichten Aufnahmequoten der Länder nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Verfahren für die bundesweite Verteilung soll also völlig neu gestartet bzw. „wieder auf null“ gestellt werden.

Basis für die künftige Verteilung auf die Länder sollen ausschließlich die UMA-Zugangsfälle ab 01.05.2017 sein.

Die Dauer der Betreuung, Unterbringung und Versorgung von UMA durch die Jugendämter soll hingegen keine Berücksichtigung mehr finden.

Für den ersten Monat, in dem das neue Verfahren angewendet werden soll – also für Mai 2017 – ist geplant, dass das Bundesverwaltungsamt von einer Prognose von bundesweit 1.000 neu nach Deutschland eingereisten bzw. vorläufig in Obhut genommenen UMA ausgeht.

Für die beiden Folgemonate Juni und Juli 2017 sollen für die Prognosen die Ist-Zahlen der Vormonate zugrunde gelegt werden.

Basis für die Ermittlung der Ist-Zahlen durch das Bundesverwaltungsamt sind die Meldungen der Jugendämter bzw. der Landesverteilstellen über die im jeweiligen Monat erfolgten vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII. Das neue Verfahren würde es somit erfordern, dass die Jugendämter bzw. die Landesverteilstellen dem Bundesverwaltungsamt jede nach unbegleiteter Einreise erfolgte vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII  zu melden haben. Nur auf diese Weise ist es dem Bundesverwaltungsamt möglich, die Ist-Zugänge der einzelnen Monate zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Die Aufnahmequote der einzelnen Länder soll sich – wie bisher – nach dem Königsteiner Schlüssel richten.

UMA, bei denen kein Verteilhindernis vorliegt, sollen auf die Länder verteilt werden, die ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel nach der (monatlichen) Prognose durch Einreisen im eigenen Land bzw. in das eigene Land nicht erreichen.

UMA, bei denen ein Verteilhindernis vorliegt und die daher nicht in das Verteilverfahren einbezogen werden können, sollen in dem Land verbleiben, in dem sie gemäß § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen worden sind.

Sie wären dem Bundesverwaltungsamt aber zwecks Anrechnung auf die Landesquote mitzuteilen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang allerdings einschränkend ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche Details des vorgesehenen Verfahrens zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt sind!

Wir sehen zum einen Praktikabilitätsprobleme. Zum anderen hat das neue Verfahren aus unserer Sicht die Schwäche, dass bestehende Disparitäten zwischen den Ländern fortgeschrieben werden.

Mit diesen Bedenken steht das Land Baden-Württemberg derzeit allerdings nahezu alleine.

Nach unserer derzeitigen Einschätzung ist davon auszugehen, dass die Jugendämter in Baden-Württemberg im Mai 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls den Landesanteil am Königsteiner Schlüssel – also 130 UMA-Neuzugänge von der Prognose von bundesweit 1.000 UMA – aufzunehmen hätten.

Die Jugendämter sollten sich daher darauf einstellen, dass bis zu dieser Zugangszahl nach Lage der Dinge keine Verteilung in andere Länder möglich sein dürfte.

 

2. Landesverteilverfahren nach dem 01.05.2017

Im Bereich des Landesverteilverfahrens sind hingegen keine rechtlichen bzw. tatsächlichen Änderungen vorgesehen.

Zuweisungsmaßstab bleiben gemäß § 19a Absatz 3 Satz 1 LKJHG die Bevölkerungsanteile der örtlichen Träger der Jugendhilfe nach der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes zum 31.12. des Vorjahres.

Die Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird weiterhin gemäß § 19a Absatz 3 Satz 3 KJHG BW durch einen Vergleich der aktuellen Anzahl der betreuten UMA mit der Aufnahmequote nach Satz 1 laufend ermittelt.

Dies bedeutet:

Im Rahmen des Landesverteilverfahrens werden weiterhin alle Bestandsfälle berücksichtigt (kein „Schnitt“). Anders als im Rahmen der geplanten Bundesverteilung kommt es somit nicht nur auf den Neuzugang von UMA an, sondern auch auf den UMA-Bestand der einzelnen Jugendämter.

 

3. Konsequenzen für das Betreuungs-, Versorgungs- und Unterbringungsangebot für UMA

Im Hinblick auf den Neustart des bundesweiten Verteilverfahrens haben die Jugendämter in Baden-Württemberg zumindest zunächst wieder Zugangsfälle entsprechend dem Königsteiner Schlüssel aufzunehmen.

Dies bedeutet nach Lage der Dinge einen gewissen Mehrbedarf im Bereich des Versorgungsangebots, vor allem bei den Jugendämtern, die derzeit unter ihrer individuellen Quote liegen.

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