Infobrief Frühförderung 23 / 2022

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23 / 2022
28.06.2022

Infobrief Frühförderung

Interdisziplinäre Frühförderstellen

Inhalt

»Aktuelles zur CORONA-Pandemie »Aktuelle Infos

LIEBE Frühförder*innen und Trägervertreter*innen,

mit den Infobriefen "Frühförderung" erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für Interdisziplinäre Frühförderstellen relevant sind.

 

Zusätzlich finden Sie viele Fachinformationen und wichtige Dokumente auf unserer Website: https://paritaet-bw.de/fruehfoerderung-kinder-und-jugendliche-mit-behinderung#no-back.

 

Bei inhaltlichen Fragen zur Frühförderung sowie zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle, Mobil: 01578 - 1283839 oder per E-Mail: traenkle@paritaet-bw.de

Aktuelles zur CORONA-Pandemie 

Fortführung der Testverordnung ab 30. Juni 2022

Fortführung der Testverordnung ab 30. Juni 2022

in den letzten Tagen erreichen uns zahlreiche Anfragen zur Fortführung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), die am 30. Juni 2022 außer Kraft tritt. Aktuell liegt noch keine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vor.

 

Vorab lassen wir Ihnen die nachfolgende Vorab-Information des Sozialministeriums Baden-Württemberg zukommen, die uns eben erreicht hat:

Nach dem aktuell vorliegenden Entwurf für eine Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus Testverordnung, die voraussichtlich am 30. Juni 2022 verkündet werden soll, gelten ab voraussichtlich dem 30. Juni 2022 folgende Regelungen für Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:

1.       „Präventivtestungen“ nach § 4 TestV

 

Die Regelungen zu Präventivtestungen nach § 4 TestV werden unverändert fortgeführt. Damit können die von § 4 Absatz 2 TestV erfassten Einrichtungen wie z.B. stationäre Pflegeheime, besondere Wohnformen und ambulante Pflegedienste bzw. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe die in § 6 Absatz 4 TestV festgelegten Testkontigente (35 bzw. 20 pro versorgter Person) beschaffen und zur Testung von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Klientinnen und Klienten, Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern nutzen. Es ergeben sich insofern keine Veränderungen gegenüber dem Status quo.

a)      Pflegeeinrichtungen

Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung nach § 72 SGB XI rechnen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 TestV die Sachkosten für die selbst beschafften Antigentests weiterhin über die Pflegekassen ab. Neben einer Sachkostenpauschale i.H.v. künftig 2,50 pro Tests erhalten die Einrichtungen für die Durchführungsaufwendungen nach Ziff. 2 Abs. 4 der aktuell gültigen Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV i. V. m. § 150 Absatz 2 bis 5a SGB XI zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV) pauschal 8 Euro pro Test. Ggf. wird die Pauschale für Durchführungsaufwendungen künftig im Einklang mit der Eingliederungshilfe von derzeit 8 Euro auf 7 Euro reduziert. Für die Überwachung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) betragen die erstattungsfähigen Durchführungsaufwendungen pauschal 5 Euro je Testung.

 

Die stationären Pflegeeinrichtungen bleiben nach § 3 Absatz 4 Satz 5 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern der Einrichtungen eine Testung kostenfrei anzubieten. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Sitzung der Task Force Langzeitpflege und Eingliederungshilfe vom 3. Juni 2022, in der sich die Verbände der Leistungserbringer einhellig für die Beibehaltung der Testpflichten im bisherigen Umfang ausgesprochen haben. Wir bitten die Verbände der Leistungserbringer auf Ihre Mitgliedseinrichtungen dahingehend einzuwirken, dass in den Einrichtungen zeitlich ausreichende Testzeitfenster eingerichtet werden, die die soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner durch angemessene Besuchsmöglichkeiten gewährleisten. Es ist nicht akzeptabel, wenn einzelne Einrichtungen bspw. lediglich zwei 30-minütige Testzeitfenster pro Tag (geschweige denn pro Woche) einrichten. Dies ist weder mit den Vorgaben der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen noch mit den Grundrechten der Bewohnerinnen und Bewohner auf soziale Teilhabe vereinbar.

 

b)      Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Einrichtungen der Eingliederungshilfe rechnen die Sachkosten für selbst beschaffte Antigentests weiterhin gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 TestV über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Neben einer Sachkostenpauschale i.H.v. 2,50 € pro Tests erhalten die Einrichtungen für die Durchführungsaufwendungen nach § 12 Absatz 4 TestV pauschal 7 Euro (bisher 8 Euro) pro Testung. Für die Überwachung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) betragen die erstattungsfähigen Durchführungsaufwendungen pauschal 5 Euro je Testung.

Die besonderen Wohnformen bleiben nach § 3 Absatz 4 Satz 5 i.V.m. Absatz 6 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern der Einrichtungen eine Testung kostenfrei anzubieten.

 

2.       Bürgertestung nach § 4a TestV

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, kostenlose Bürgertests bei zugelassenen Teststellen in Anspruch zu nehmen u.a. für folgende Personengruppen:

  • Personen, die in Pflegeheimen oder von ambulanten Pflegediensten gepflegt werden und Personen, die in besonderen Wohnformen oder von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe betreut werden
  • Personen, die Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner oder Bewohnerinnen und Bewohner von besonderen Wohnformen besuchen wollen.

 

Die Testung erfolgt kostenfrei; es ist keine Zuzahlung zu leisten. Neben einem Lichtbild zum Nachweis der Identität der getesteten Person ist ein Nachweis vorzulegen, dass die getestete Person anspruchsberechtigt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bislang keine Hinweise dazu gegeben, wie der Nachweis der Anspruchsberechtigung durch die hier genannten Personengruppe erfolgen kann. Wir gehen davon aus, dass das BMG hierzu noch praktische Hinweise geben wird. Wir sehen die Einrichtungen nicht in der Pflicht, „Berechtigungsscheine“ für Besucherinnen und Besucher auszustellen.

 

Aktuelle Infos 

Begleitung von Familienmit einem schwer kranken Kind - Landesstelle Baden-Württemberg

Begleitung von Familienmit einem schwer kranken Kind - Landesstelle Baden-Württemberg

Sie unterstützen Familien mit einem schwer kranken oder behinderten Kind. - Die Landesstelle BW für Familien mit einem schwer kranken Kind unterstützt Sie.

 

Immer wieder behandeln, versorgen und begleiten Sie Familien, deren Kinder eine schwere Erkrankung oder Behinderung haben.
Als Fachexperte:innen und als Team sind Sie dabei vor besondere Herausforderungen gestellt.

 

Information zu individuellen Angeboten

Über die Landesstelle BW – Begleitung von Familien mit einem schwer kranken Kind am Hospiz Stuttgart erhalten Sie und betroffene Eltern kostenlose Informationen über Angebote und Entlastungsmöglichkeiten. Die Mitarbeiterinnen der Landesstelle vermitteln hilfreiche Kontakte und Ansprechpartner vor Ort. Melden Sie sich einfach! Die Website bietet übersichtliche Informationen und Adressen:


www.landesstelle-bw-wegbegleiter.de

 

Gerne können Sie gedruckte Exemplare der Flyer (siehe Anhang) unter info@landesstelle-bw-wegbegleiter.de anfordern.

 

Kennen Sie schon den Podcast Wegbegleiter für Familien mit einem schwer kranken Kind?

Hören Sie rein! Abonnieren Sie den Podcast auf Spotify, iTunes, einer Podcast App oder auf der Landesstellen-Website.

 

Kontakt:

Begleitung von Familien mit einem schwer kranken Kind - Landesstelle Baden-Württemberg
Anna Lammer
Stafflenbergstraße 22
D - 70184 Stuttgart


Tel.:+49 (0) 711 23741-877
E-Mail: a.lammer@landesstelle-bw-wegbegleiter.de


Website: http://landesstelle-bw-wegbegleiter.de/

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