Infobrief Frühförderung 24 / 2022

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24 / 2022
04.07.2022

Infobrief Frühförderung

Interdisziplinäre Frühförderstellen

Inhalt

»Aktuelles zur Corona-Pandemie

LIEBE Frühförder*innen und Trägervertreter*innen,

mit den Infobriefen "Frühförderung" erhalten Sie gezielte Fachinformationen, die für Interdisziplinäre Frühförderstellen relevant sind.

 

Zusätzlich finden Sie viele Fachinformationen und wichtige Dokumente auf unserer Website: https://paritaet-bw.de/fruehfoerderung-kinder-und-jugendliche-mit-behinderung#no-back.

 

Bei inhaltlichen Fragen zur Frühförderung sowie zu den Infobriefen wenden Sie sich bitte an:

Michael Tränkle, Mobil: 01578 - 1283839 oder per E-Mail: traenkle@paritaet-bw.de

Aktuelles zur Corona-Pandemie 

Corona-Update I vom 30.06.2022 / Änderungen der Coronavirus-Testverordnung

Corona-Update I vom 30.06.2022 / Änderungen der Coronavirus-Testverordnung

vergangene Woche haben wir Sie zur Veröffentlichung der TestV informiert - siehe Veröffentlichung des Bundesanzeigers hier .

Im Vergleich zum Verordnungsentwurf wurden die folgenden Punkte angepasst:

  • Pflegende Angehörige müssen nun im Rahmen der (eingeschränkten) Bürger:innentestungen den Eigenanteil von 3 € nicht mehr bezahlen.
  • Persönliche Budgetnehmer:innen und ihre Beschäftigten erhalten ebenso kostenlosen Zugang.
  • Als Anspruchsberechtigte neu aufgenommen wurden neben den Kontaktpersonen von Menschen mit Vorerkrankung zudem auch Kontaktpersonen von Menschen mit Behinderung, allerdings weiterhin mit einer Eigenbeteiligung von 3 € pro Testung.


Mit Blick auf die Vergütungsregelungen ergeben sich im Vergleich zum Verordnungsentwurf keine Änderungen:

Die Sachkostenpauschale für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 11 TestV) beträgt je Test künftig nur noch 2,50 € (ehem. 3,50 €).

Die Vergütung von weiteren Leistungen (§ 12 TestV), wie z. B. das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung etc.) beträgt je Test künftig nur noch 7 € (ehem. 8 €). Die bestehenden Testkontingente ebenso wie die bisherigen Refinanzierungswege/ Kostenträger bleiben im Rahmen der einrichtungsbezogenen Testkonzepte jedoch unverändert erhalten.

Die Verordnung trat zum 30.06.2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 bis 8 (bzgl. der o. g. Vergütungsanpassungen) trat zum 01.07.2022 in Kraft.

 

Zwischenzeitlich können wir auch Folgendes mitteilen:

Auf der Homepage des BMG  werden Fragen zur Testverordnung von Seiten des zuständigen BMG beantwortet:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html

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