Infobrief Servicebereich Entgelt 13 / 2017

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13 / 2017
24.11.2017

Infobrief Servicebereich Entgelt

FG Stationär

Inhalt

»Rahmenvertrag vollstationär nach § 75 SGB XI:

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

aus dem Servicebereich Entgelt entsenden wir Ihnen folgende Informationen:

 

Rahmenvertrag vollstationär nach § 75 SGB XI:  

Vereinbarung zur Stärkung der Transparenz

Die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in der Sitzung am 15.11.2017 eine „Vereinbarung zur Stärkung der Transparenz“ und eine Änderung des Rahmenvertrages vollstationär durch Einfügung eines neuen § 19a beschlossen.
Damit verbunden ist eine vereinbarte Rücknahme der Klage des KVJS gegen den Schiedsspruch vom 23.02.2017 zur Erlangung der Rechtskraft des Rahmenvertrages vollstationär und damit die Möglichkeit, dann die festgesetzten Personalschlüssel nach Pflegegraden in den Einzelverhandlungen rechtswirksam umsetzen zu können.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Info-Brief vom 24.02.2017 und am Fachtag der Fachgruppen Altenhilfe am 21.03.2017 hatten wir Sie darüber informiert, dass der Schiedsspruch vom 23.02.2017 zum Rahmenvertrag vollstationär vom KVJS beklagt worden ist und die Klage aufschiebende Wirkung hat. Damit war bislang eine Umsetzung der mit Schiedsspruch zum Rahmenvertrag vollstationär festgesetzten Personalschlüssel nach Pflegegraden in der vollstationären Pflege in den Einzelverhandlungen erschwert bis nicht möglich. Um diese für die Einrichtungen  unbefriedigende Situation, die in Zukunft sicher vermehrt zu Problemen geführt hätte, zu klären, wurden in den vergangenen Wochen in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der kommunalen Leistungsträger und den Spitzenverbänden der Leistungserbringer Gespräche geführt. In diesen Gesprächen wurde deutlich, dass der KVJS seine Klage nur dann zurückziehen wird, wenn auf Landesebene eine Transparenzvereinbarung getroffen wird, in der nach Auffassung der kommunalen Leistungsträger sicherzustellen ist, dass bei einer Personalschlüsselverbesserung das vereinbarte Mehr an Personal auch tatsächlich vorgehalten wird. Die Vorstellungen der kommunalen Leistungsträger zum Umfang dieses Transparenznachweises waren zunächst viel weitgehender und konnten dann in der gemeinsamen Arbeitsgruppe auf einen praktikablen Entwurf reduziert werden.  

Der Entwurf der Arbeitsgruppe Transparenz zu einer „Vereinbarung zur Stärkung der Transparenz“ wurde in die Pflegesatzkommission und Großen Runde eingebracht.
Die sog. Transparenzvereinbarung wurde in der Sitzung der Pflegesatzkommission und Großen Runde am 15.11.2017 ohne Änderungen mit Anlage beschlossen.

Die am 15.11.2017 von der Pflegesatzkommission und Großen Runde beschlossene „Vereinbarung zur Stärkung der Transparenz“ mit neuem § 19a im Rahmenvertrag vollstationär (Anlage 1) und die Anlage zu § 19a für den Rahmenvertrag vollstationär (Anlage 2) sind dem Info-Brief beigefügt.

 

Wesentliche Inhalte der „Vereinbarung zur Stärkung der Transparenz“:

1. Der Transparenzvereinbarung vorangestellt ist eine Präambel, in der sich die Vertragsparteien des Rahmenvertrags in Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen darauf einigen, die Transparenz über die Personalausstattung in den Pflegeeinrichtungen fortzuentwickeln. 


2. Änderung des Rahmenvertrages vollstationär:
    Einfügung eines neuen § 19a / Transparenz bei Personalschlüsselverbesserungen:  

                                                                    § 19a
                         Transparenz bei Personalschlüsselverbesserungen

(1) 1Macht der Träger der Einrichtung von seinem Recht auf Personalschlüsselverbesserungen durch Inanspruchnahme eines gegenüber der vorherigen Pflegesatzvereinbarung verbesserten einrichtungsindividuellen Personalschlüssels im Sinne von § 17 in den hiervon erfassten Bereichen Gebrauch, legt der Träger der Einrichtung den Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Pflegesatzzeitraums, in dem die verbesserten Personalschlüssel erstmals gelten, eine  Personalaufstellung vor (siehe Anlage). 2Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. 3Diese Liste weist die Anzahl der vorhandenen Ist-Personalstellen in Vollkraftanteilen in denjenigen Funktionsbereichen aus, in denen die Personalschlüsselverbesserungen erfolgt sind. 4Dies umfasst auch die Sonderpersonalschlüssel für „Qualität“ und Verantwortliche Pflegefachkraft. 5Die Aufstellung muss ebenfalls die Bewohnerstruktur der Einrichtung gegliedert nach Pflegegraden enthalten. 6Die Aufstellung ist den Pflegesatzparteien mit den entsprechenden Angaben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Pflegesatzvereinbarung unaufgefordert vorzulegen. 7Die Aufstellung muss sich auf einen Stichtag beziehen, der innerhalb dieser zwei Monate liegt. 8Die Vorlage hat in elektronischer und tabellarischer Form gem. Anlage zu § 19a bezogen auf einen Stichtag zu erfolgen.

 

(2) 1Abs. 1 gilt für jede im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen sowie von Schiedsstellenentscheidungen erfolgende Personalschlüsselverbesserung, die der Träger der Einrichtung in Anspruch nimmt. 2 Wird in einer Pflegesatzverhandlung keine Verbesserung der Personalschlüssel geltend gemacht, findet Abs. 1 keine Anwendung.

 

(3)   Die Anwendbarkeit des § 19 bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

(4) 1Derzeit wird auf Bundesebene die Umsetzung der Regelungen nach § 115 Abs. 3a SGB XI verhandelt. 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit Inkrafttreten dieser bundesgesetzlichen Regelungen die getroffene landesrechtliche Vereinbarung unter Berücksichtigung derVereinbarung auf Bundesebene zu § 115 Abs. 3 und 3a SGB XI durch eine neue Vereinbarung  zu ersetzen, mit dem Ziel, nur eine einheitliche Regelung zur Feststellung der Einhaltung der vereinbarten Personalausstattung zu treffen.

 

3. Klagerücknahme

Im Gegenzug verpflichtet sich der KVJS unverzüglich nach Abschluss der „Vereinbarung zur Stärkung der Transparenz“ die Klage  gegen den Schiedsspruch vom 23.02.2017 gegenüber dem LSG Baden-Württemberg zurückzunehmen.   

 

Hinweise zu den Inhalten und der Umsetzung der Transparenzvereinbarung und des neuen § 19a im Rahmenvertrag vollstationär:

  1. Geltung der Regelung des neuen § 19a:
    Der neue § 19a kann erst für Pflegesatzverhandlungen umgesetzt werden, die nach der Klagerücknahme durch den KVJS stattfinden. Für alle Pflegesatzverhandlungen, die noch vor der Rücknahme der Klage stattfinden, findet § 19a noch keine Anwendung, d.h. bei Personalschlüsselverbesserungen muss noch kein Personal-nachweis erfolgen.
     
  2. Verhandlungen ohne Personalschlüsselverbesserungen:  
    Hier findet § 19a keine Anwendung, d.h. es muss kein Personalnachweis erfolgen.
     
  3. Nachweispflicht des Trägers:
    Wird in einer Pflegesatzverhandlung oder durch Schiedsspruch eine Personalschlüsselverbesserung vereinbart/ festgesetzt, muss der Träger der Einrichtung von sich aus spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten der Pflegesatzvereinbarung den Vertragsparteien eine anonymisierte Personalaufstellung nach der Anlage zu
    § 19a vorlegen.


    Nachzuweisen sind dabei die vorhandenen IST-Personalstellen in Vollkraftanteilen in denjenigen Funktionsbereichen, in denen Personalschlüsselverbesserungen erfolgt sind. Die Bereiche ohne Schlüsselverbesserungen sind hiervon nicht umfasst.

    Die Verpflichtung umfasst auch die Sonderpersonalschlüssel „Qualität“ und die verantwortliche Pflegefachkraft. Soweit hierfür Personal erstmals vereinbart wird bzw. eine Personalschlüsselverbesserung beantragt wird, wäre demnach für den gesamten Bereich Pflege und Betreuung eine Personalaufstellung vorzulegen.
     
  4. Personalaufstellung:
    Die Personalaufstellung muss sich auf einen Stichtag beziehen, der innerhalb der zwei Monate nach dem Inkrafttreten der Pflegesatzvereinbarung liegt.

    Die Vorlage der Personalaufstellung hat in elektronischer Form (E-Mail mit Dateianhang der Anlage) nach der Anlage zu § 19a zu erfolgen.  
     
  5. Anwendung des § 19 des Rahmenvertrages vollstationär
    Die Anwendbarkeit von § 19 (Nachweis des Personaleinsatzes auf Aufforderung einer Vertragspartei) bleibt von der Regelung zum § 19a unberührt. D.h. § 19 kann davon unabhängig von den Leistungsträgern eingefordert werden.

Die Transparenzvereinbarung wurde vor Ort am 15.11.2017 bereits von einigen Rahmenvertragsparteien unterzeichnet und befindet sich nun im abschließenden Unterschriftenumlauf.

Sobald die Transparenzvereinbarung von allen Vertragsparteien unterschrieben ist und der KVJS die Klage gegen den Schiedsspruch vom 23.02.2017 zurückgezogen hat, wird der durch die Schiedsstelle festgesetzte Rahmenvertrag vollstationär rechtsgültig und die darin vereinbarten Personalschlüssel für Pflegegrade können vollumfänglich in den Pflegesatzverhandlungen umgesetzt werden. Erst dann greift auch der neue § 19a.  
Wir werden Sie informieren, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Anlagen werden wir Ihnen in unserem internen Bereich auf der Homepage des PARITÄTISCHEN Landesverbands Baden-Württemberg zum Abruf bereitstellen.

Für Fragen zur Umsetzung der „Vereinbarung zur Stärkung Transparenz“ stehen wir Ihnen gerne im Servicebereich Entgelt zur Verfügung.

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