Infobrief Servicebereich Entgelt 16 / 2017

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16 / 2017
01.12.2017

Infobrief Servicebereich Entgelt

Inhalt

»SGB XI

LIEBE PARITÄTERINNEN UND PARITÄTER,

aus dem Servicebereich Entgelt entsenden wir Ihnen folgende Information:

SGB XI 

Aktueller Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI; Änderung § 14 Abs. 1 / Abrechnungsverfahren

Die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in der Sitzung am 15.11.2017 einer Änderung des § 14 / Abrechnungsverfahren des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege beschlossen. Die Ergänzungen regeln die Abrechnung bei Auszug oder Tod eines Pflegebedürftigen am letzten Tag eines Monats sowie bei einer Änderung der Pflegevergütung wegen Änderung des Pflegegrades im laufenden Monat.

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits mit Info-Brief des Servicebereichs Entgelt vom 17.08.2017 hatten wir Sie über die von der Pflegesatzkommission am 23.06.2017 beschlossene Ergänzung des § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege für den Fall einer Änderung der täglichen Entgelte (insbesondere bei Änderung des Pflegegrades oder der Vergütungsvereinbarung) für allgemeine Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung informiert.

Aufgrund der Neufassung des vom GKV-Spitzenverband in seiner Funktion als Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemäß § 53 SGB XI am 22.08.2017 erlassenen Gemeinsamen Rundschreibens zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI waren in § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege erneute Anpassungen vorzunehmen.

Die Pflegesatzkommission stationär und die sog. „Große Runde“ haben in ihrer Sitzung am 15.11.2017 eine Ergänzung des § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege mit folgenden mit dem Gemeinsamen Rundschreiben in Einklang stehenden Anpassungen beschlossen:

  1. Bei Auszug oder Tod des Pflegebedürftigen am letzten Tag eines Monats, werden die  pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung  nicht mit den tatsächlichen Tagen des Anspruchszeitraumes multipliziert, sondern der volle Monat mit 30,42 Tagen berechnet.
  2. Bei Änderung der täglichen Entgelte für pflegedingte Aufwendungen wegen Änderung des Pflegegrades im laufenden Monat erfolgt die Berechnung entsprechend des jeweiligen Pflegegrades kalendertäglich. Bei einem Wechsel des Pflegegrades im laufenden Monat erfolgt die Berechnung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Verpflegung hingegen mit 30,42 Tagen.
  3. Die in der Pflegesatzkommission am 23.06.2017 beschlossene Ergänzung wurde nochmals angepasst wie folgt:                                                                                                       

„Bei einer Änderung der täglichen Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und der täglichen Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach dem ersten Tag eines Kalendermonats wegen Änderung der Vergütungsvereinbarung werden bis einschließlich des Tages vor der Änderung die bisherigen täglichen Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und die täglichen Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und ab dem Tag der Änderung die neuen täglichen Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und die neuen täglichen Entgelte für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet; abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 wird in diesem Kalendermonat die tatsächliche Zahl der Kalendertage abrechnet.“

 
Konkret bedeutet dies, dass unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage eines Monats bei Auszug oder Tod des Pflegebedürftigen am letzten Tag eines Monats dieser mit 30,42 Tagen zur Abrechnung kommt (sowohl die täglichen pflegebedingten Aufwendungen als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung).

Punkt 2 unterscheidet bei Wechsel des Pflegegrades im laufenden Monat Kosten für pflegebedingte Aufwendungen (diese werden kalendertäglich abgerechnet) von denen für Unterkunft und Verpflegung (hier wird der Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage mit 30,42 Tagen abgerechnet).

Bei einer Änderung der Entgelte (Pflegevergütung und Unterkunft- und Verpflegung) im laufenden Monat wegen Änderung der Vergütungsvereinbarung wird jeweils das alte und das neue Entgelt mit der tatsächlichen Zahl der Kalendertage (Tag genau) abgerechnet.

 

Bitte passen Sie Ihre Abrechnungen entsprechend an.

Die geänderte Fassung des § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege können Sie unter folgendem Link einsehen:

https://paritaet-bw.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Entgeltberatung/Info-Briefe/SGB_XI/17_12_01_Neufassung____14_RV_Stand_15.11.2017.pdf

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Servicebereichs Entgelt gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen


Jörg Schneider

Servicebereich Entgelt

 

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