Infobrief Menschen mit Behinderung 16 / 2017

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16 / 2017
18.12.2017

Infobrief Menschen mit Behinderung

Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Kreisverbandsvorsitzende, Regionalgeschäftsführer, intern

Inhalt

»BTHG - Arbeitsleben »Ergänzende, unabhängige Beratungsstellen (EUTB) »Kurzberichte Fachtage auf Bundesebene »Diskussionpapiere ICF im Gesamt- bzw. Teilhabeplan

BTHG Grafik

Liebe PARITÄTERINNEN und PARITÄTER,

am 12.2017 fand das Trägertreffen des Liga BTHG-Projekts statt. In den kommenden Tagen erhalten Sie dazu den offiziellen Newsletter der Liga mit den entsprechenden Informationen und Präsentationen.

Ergänzend dazu möchten wir Ihnen die Informationen der Bundesebene nicht vorenthalten.

 

 

BTHG - Arbeitsleben 

Teilhabe am Arbeitsleben für ALLE - Bekannte und neue Angebote im BTHG: Veranstaltungsdokumentation

Am 26.09.2017 fand beim Paritätischen Gesamtverband in Berlin ein Workshop zum Thema "Arbeitsleben für ALLE" statt. Die Dokumente dazu liegen uns nun vor.

» Hier finden sie die entsprechenden Präsentationen

BTHG: Teilhabeplanverfahren und/oder Fachausschuss in der WfbM- Schreiben des BMAS vom 30.11.2017 und WerkstattTelegramm

In der Fachwelt werden derzeit unterschiedliche  Auffassungen zum Verhältnis des Fachausschusses in der Werkstatt für behinderte Menschen und dem Teilhabeplan diskutiert- einerseits innerhalb des BMAS  und andererseits zwischen BAG WfbM und BMAS. Dass BMAS vertritt nun die Auffassung, dass bei mehreren gleichzeitig durchzuführenden oder aufeinander folgenden Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes ein Teilhabeplan zu erstellen ist. Das Schreiben des BMAS vom 30.11.2017 hat uns nun auch erreicht und ist im Anhang beigefügt.

Die BAG WfBM hat zu diesem Thema am 07.12.2017 das Werkstatt-Telegramm "BMAS korrigiert Einschätzung zum Teilhabeplanverfahren" veröffentlicht, in dem u.a. die Rechtslage und Empfehlungen für die Werkstätten dargestellt sind.

An dieser Stelle der Hinweis: Menschen mit Behinderung können die Erstellung eines Teilhabeplans einfordern. Darauf hatte auch Dr. Blanke vom BMAS bei einer Veranstaltung im Paritätischen Gesamtverband hingewiesen. Bei der Teilhabeplankonferenz können mit Zustimmung des Leistungsberechtigten auch ".....sonstige Leistungserbringer........teilnehmen."( § 20 Abs.3 SGB IX n.F.).

» Hier finden Sie die Dokumente

Ergänzende, unabhängige Beratungsstellen (EUTB) 

Bundesweite Fachstelle zur Vernetzung der Teilhabeberatungsstellen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert die Einrichtung einer "Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" (EUTB). Um die Beratungsangebote zu vernetzen, Standards zu setzen und Schulungen durchzuführen, wurde die Fachstelle Teilhabeberatung (FTB) eingerichtet und am 01.12.2017 offiziell eröffnet.  Die Website, auf der bereits Ansprechpartner/-innen benannt sind, kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.teilhabeberatung.de/.  

Ab dem 01.01.2018 sollen auf dem barrierefreien Web-Portal Informationen zu den regionalen Beratungsangeboten der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" (EUTB) nach SGB IX neu bereitgestellt werden, z. B. ein Beratungsatlas und weiterführende Informationen zu Themen des Bundesteilhabegesetzes und zu Fragen der Teilhabe.

Die Pressemeldung zur Eröffnung kann unter folgendem Link eingesehen werden. http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2017/startschuss-fachstelle-teilhabeberatung.html?cms_et_sub=07.12.2017_%2FPressemitteilungen%2F2017%2Fstartschuss-fachstelle-teilhabeberatung.html&cms_et_lid=20&cms_et_cid=2

 

Anmerkung:

Zu den genehmigten Anträgen der EUTBs  in Baden-Württemberg liegen uns auch auf Nachfrage bisher leider keine weiteren Erkenntnisse vor.

» Mehr dazu

Kurzberichte Fachtage auf Bundesebene 

Fachtag Umsetzungbegleitung BTHG 27./28.11.2017

Die Auftaktveranstaltung des Projektes "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) fand am 27. und 28. November 2017 in Berlin statt. Die Verbesserungen, die mit dem  Bundesteilhabegesetz einhergehen, wurden in gewohnter Weise betont. In fast allen Beiträgen wurden aber auch Themen angesprochen, die unklar sind und zu denen es viele offene Fragen gibt, z.B. die Abgrenzung der Fachleistungen von existenzsichernden Leistungen, die Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe, die Gestaltung der Instrumente für Bedarfsermittlung und die Umsetzung des neuen Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens.

Besonders kritisch wurde von den Teilnehmer/-innen angemerkt, dass die Träger der Eingliederungshilfe in den meisten Bundesländern bisher nicht feststehen, auch wenn die Mehrzahl der Länder die notwendigen parlamentarischen Verfahren bis zum Ende 2018 abschließen wollen. Somit wird der zur Verfügung stehende Zeitrahmen - 2019 -  nicht reichen, um Rahmenvertragsverhandlungen auf der Länderebene abzuschließen und diese in entsprechende Einzelvereinbarungen zum 01.01.2020 zu überführen. Daher wurde für eine Verschiebung des Termines plädiert. Der Vertreter des BMAS betonte jedoch, dass "die Umstellung der Vergütung  zum 01.01.2020 klappen muss, weil man den Menschen im Heim nicht mehr erklären kann, warum Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen  und Vermögen gegenüber Menschen gelten, die ambulant betreut werden."

Darüber hinaus informierte der DV,  dass die Internetseite zum Projekt nun freigeschaltet ist. Auf dieser werden unter folgendem Link neben allgemeinen Information- und Diskussionsmöglichkeiten weitere Veranstaltungen angekündigt sowie die Dokumentation der Auftaktveranstaltung zu finden sein. 

» Link

"Teilhabe trifft Gesamtplan", Veranstaltung der BAR

 Die BAR hat ebenfalls einen Bericht der Veranstaltung "Teilhabeplan trifft Gesamtplan" am 21.11.2017 erstellt und die Präsentationen auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Hier eine Zusammenfassung von Frau Scheytt, Gesamtverband Berlin:

Schwerpunkt der Veranstaltung war die Auseinandersetzung mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens. Die sich derzeit in Arbeit befindende Empfehlung zum Rehabilitationsprozess und zur Zuständigkeitsklärung der BAR wurde im Aufbau erläutert. Die vorläufige Veröffentlichung wird noch für dieses Jahr angestrebt.  Im Verlauf der Veranstaltung wurde jedoch auch deutlich, dass unabhängig von der Gemeinsamen Empfehlung der BAR einige Rehabilitationsträger bereits eigene Verfahrensbeschreibungen vorgenommen haben, die den Mitarbeiter/-innen vor dem 01.01.2018 übergeben bzw. auf deren Basis Schulungen für Mitarbeiter/-innen stattfinden sollen.

Die Krankenkassen und Rentenversicherung vertraten die Auffassung, dass in deren Bereich die Mehrheit aller Anträge keine komplexen Bedarfslagen umfassen. Dennoch brauchen sie Ansprechpartner/-innen und insbesondere bei den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe, die in den Bundesländern bisher überwiegend nicht bestimmt sind.  

Der Veranstalter (BAR) ist insbesondere mit den Rehabilitationsträgern in den Dialog gegangen. Die Leistungserbringerseite wurde in den Vorträgen und Diskussionsrunden kaum berücksichtigt. Diese wurde nur von den Arbeitgeberverbände in den Dialogrunden repräsentiert, was dazu führte, dass überwiegend die berufliche und medizinische Teilhabe thematisiert und die soziale und kulturelle Teilhabe  kaum angesprochen wurde. Mehrfach wurde seitens der Rehabilitationsträger betont, dass ihre Mitarbeiter/-innen ihre Haltung ändern und das neue Verfahren als Chance auch für den leistungsberechtigten Personenkreis sehen sollen. Von den Teilnehmer/-innen wurde darauf hingewiesen, dass die in der Veranstaltung demonstrierte Einigkeit der Rehabilitationsträger auf der Verbandsebene sehr begrüßt wird und hoffen lässt, dass diese auch auf der regionalen Ebene umgesetzt wird, was derzeit nicht der Fall ist.  

Auf Nachfrage vom Paritätischen und einer Ländervertreterin zum Verhältnis des Fachausschusses in der Werkstatt für behinderte Menschen und der Teilhabeplanung informierte Herr Schmachtenberg vom BMAS, dass bei mehreren gleichzeitig durchzuführenden oder aufeinander folgende Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes ein Teilhabeplan zu erstellen ist. Hierzu will sich das BMAS in Kürze schriftlich äußern.

Auf die Frage des Paritätischen zum Verhältnis der Teilhabe- und Gesamtplanung zur Förder- und Behandlungsplanung für die Komplexleistung Frühförderung konnte/wollte keiner der beteiligten Rehabilitationsträger eingehen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Künftig ist darauf zu achten, dass die persönlichen Zielstellungen und Vorstellungen zum Unterstützungsbedarf der Leistungsberechtigten in der Teilhabe- und Gesamtplanung abzubilden sind. Vor allem dann, wenn es zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungsberechtigten divergierende Auffassungen gibt, da die Teilhabe- und Gesamtplanung von den Rehabilitationsträgern zunehmend "gerichtsfest" gestaltet werden wird.

Die Referent/-innen gingen in ihren Beiträgen u. a. auf folgende Aspekte ein:

Dr. Luig, Richter am LSG Baden-Württemberg, berichtete, dass er auf die Empfehlungen der BAR in seiner beruflichen Arbeit immer zurückgegriffen hat und daher auf die Veröffentlichung der neuen Empfehlungen gespannt sei. Er führte weiterhin aus, dass :  

- im Verfahren Anforderungen zu beachten sind, z.B. wissenschaftliche Erkenntnisse, prognostische Einschätzung, Wertungen und substantiierte Begründung.

- der Antrag umfassend zu prüfen ist und  künstlich nicht aufgespalten werden darf, lediglich die Leistungserbringung kann getrennt erfolgen, wenn der Bedarf ermittelt wurde (§ 15 Abs. 3 SGB IX).  

-  die Anpassungsmöglichkeit und damit verbundene Beobachtungspflicht Rehabilitationsträger besteht (§ 19 Abs. 3 SGB IX).

- auf Wunsch des behinderten Menschen ein Plan zu erstellen ist, auch wenn zu Beginn der Eindruck entsteht, es braucht keinen (§ 19 Abs 2 Satz 3 SGB IX).

- sich  die Rehabilitationsträger zum Verhältnis zwischen Gesamtplanung Teilhabeplan verständigen müssen.

- eine gute Vorbereitung hilfreich für die Begründung der Entscheidung ist .

- das mit der Dokumentation des Verfahrens das Vorgehen der Amtsermittlung dokumentiert wird, was zu einem sicheren Verwaltungsakt führt und hilfreich für mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen sein kann.

Der Vertreter der BAGüS berichtete u.a., dass diese an einer Orientierungshilfe zum Gesamtplanverfahren arbeitet, die sich derzeit in der Abstimmung befindet und den überörtlichen Sozialhilfeträgern bis zum 01.01.2018 zur Verfügung stehen soll. Des Weiteren berichtete er, dass der Landschaftsverband Westfalen Lippe ein Kompetenzzentrum  aufbaut, in dem sich künftige Hilfeplaner der Eingliederungshilfe informieren und austauschen können.

Der Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) verweist u.a.

-  auf die alte und neue Rechtslage zum Gesamtplan und betont, dass bei Einzelmaßnahmen kein Gesamtplan notwendig ist. Allerdings sei offen, wie eine Einzelmaßnahme definiert wird.

- auf die Gesetzesbegründung zum § 117 SGB IX, die als Gebrauchsanweisung verwendet werden kann.

- Notwendigkeit der Ermittlung der Wünsche des Leistungsberechtigten und deren Selbstbestimmungsrecht (Wie, wo mit (wem) will ich leben? Was will ich machen?).

- den Sozialraum und die lebenslangen und lebensweltbezogenen Unterstützungsleistungen.

- auf die Notwendigkeit der persönlichen Teilnahme des Leistungsberechtigten an der Gesamtplankonferenz ("wenn er nicht kommt, gibt´s keine"),

- auf die Wirkungskontrolle, die mehr als zwei Kriterien (Zielerreichung und Zufriedenheit) umfasst.

- die Zielvereinbarung, die aus seiner Sicht in NRW nicht notwendig sei, da der leistungsberechtigte den Gesamtplan unterschreibt, in dem die Ziele festgehalten sind.)

- eine eigene Handreichung für Mitarbeiter/-innen zum Gesamtplan.

- auf die Notwendigkeit eines Antrages ab 2020, bis dahin gelte die Regelung zu Kenntnis der Notlage.

- den Regierungsentwurf von NRW zum BTHG, der keine Aussagen zum Bedarfsfeststellungsinstrument enthält, die Entscheidung dazu obliegt den Landschaftsverbänden.

- auf das dialogische Verfahren zur Bedarfsfeststellung und den entsprechenden hilfreichen Formularen  in Bayern.

- dass er sich auch vorstellen kann, dass der Gesamtplan nicht nur ein Steuerungsinstrument für Eingliederungshilfeträger ist, sondern auch als Steuerungsinstrument für die inhaltliche Arbeit der Anbieter zur Anwendung kommen kann.  

Die Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit (BA) betonte, dass

- die BA bisher die Kompetenz zur Leistungserbringung in "die Hände" der Anbieter gelegt habe. Künftig wäre dies jedoch Aufgabe der BA..

- die Kooperationsvereinbarungen zwischen Jobcenter und BA bezogen auf die Notwendigkeit von Ansprechpartner/-innen für die Umsetzung des neuen  Verfahrens zu prüfen sind.

Die Vertreterin der Unfallversicherung (UV)  führte u. a, aus, dass Rehabilitationsplanung  mit  der Zielplanung verknüpft sei und diese modular gestaltet werden muss, damit die Rehabilitationsplanung der UV  mit dem Teilhabeplan verknüpft werden können.

Die Vertreterin des Deutscher Blinden und Sehbehindertenverband ging in ihrem Impulsbeitrag auf die Voraussetzungen für Partizipation ein, z.B.

- die gemeinsame Planung und Abstimmung auf "Augenhöhe" und die Befähigung bzw. Empowerrment  für Leistungsberechtigte, damit "Augenhöhe" umgesetzt werden kann.

- die Notwendigkeit der Unterstützung durch die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.

- die Kenntnis von Anprechpartner/-innen bei den Rehabilitationsträgern,

- die barrierefreie Kommunikation für Menschen mit Lernschwierigkeiten und Sinnesbehinderungen.  

Der Vertreter des Werkstattrates der Lebenshilfe Oberhausen kann sich auch vorstellen, dass der Werkstattrat auch zu Fragen der Gesamt- und Teilhabeplanung den Werkstattbeschäftigten Auskunft gibt.

Schwerpunkt der Veranstaltung war die Auseinandersetzung mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens. Die sich derzeit in Arbeit befindende Empfehlung zum Rehabilitationsprozess und zur Zuständigkeitsklärung der BAR wurde im Aufbau erläutert. Die vorläufige Veröffentlichung wird noch für dieses Jahr angestrebt.  Im Verlauf der Veranstaltung wurde jedoch auch deutlich, dass unabhängig von der Gemeinsamen Empfehlung der BAR einige Rehabilitationsträger bereits eigene Verfahrensbeschreibungen vorgenommen haben, die den Mitarbeiter/-innen vor dem 01.01.2018 übergeben bzw. auf deren Basis Schulungen für Mitarbeiter/-innen stattfinden sollen.

Die Krankenkassen und Rentenversicherung vertraten die Auffassung, dass in deren Bereich die Mehrheit aller Anträge keine komplexen Bedarfslagen umfassen. Dennoch brauchen sie Ansprechpartner/-innen und insbesondere bei den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe, die in den Bundesländern bisher überwiegend nicht bestimmt sind. 

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Diskussionpapiere ICF im Gesamt- bzw. Teilhabeplan 

SGB IX: Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs – Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes

Dr. Harry Fuchs befasst sich in diesem Beitrag mit dem im Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2018 vorgeschriebenen Teilhabeplanverfahren. Der Autor stellt fest, dass die Rehabilitationsträger bei der Ermittlung des Bedarfes an Rehabilitationsleistungen trägerübergreifend gesetzlich vorgegebene Feststellungen zu treffen und orientiert an der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) zu dokumentieren haben. Die Sicherstellungs- und Hinwirkungspflicht der Träger wirke sich z. B. auf die Entwicklung geeigneter Antragsformulare, Informationsangebote und Ansprechstellen aus.

Eingehend untersucht Fuchs die Anforderungen an Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs. Hier sei noch kein trägerübergreifender Ansatz im Sinne einer "einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung" öffentlich nachvollziehbar. Anschließend erläutert er die Problematik der ICF-Orientierung zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs sowie Herangehensweisen bei der Erarbeitung von Instrumenten zur Bedarfsermittlung. Auszugsweise gibt er Ergebnisse einer Analyse von in Baden-Württemberg eingesetzten Hilfeplanverfahren wieder.

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Stellungnahme des BTHG-Ausschusses der DVfR zur ICF-Nutzung im BTHG

Der Ad-hoc-Ausschuss der DVfR „Umsetzung des BTHG“ hat in einer Stellungnahme den umfangreichen Handlungsbedarf bei der ICF-Anwendung im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) analysiert und unterbreitet konkrete Vorschläge zur ICF-Nutzung, die einen Fehlgebrauch der ICF vermeiden helfen.

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