Infobrief Ältere Menschen und Pflege 67 / 2017

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67 / 2017
20.12.2017

Infobrief Ältere Menschen und Pflege

FG Ambulant, FG Stationär, Hausverteiler

Inhalt

»Handreichung und Mustervereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Infobrief erhalten Sie Informationen des Fachbereichs "Ältere Menschen und Pflege" des PARITÄTISCHEN Landesverbandes Baden-Württemberg.

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Handreichung und Mustervereinbarung 

Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV‐Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) haben mit der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag‐Ärzte (BMV‐Ä) eine Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung abgeschlossen. Die Vereinbarung verfolgt das Ziel, den Betroffenen ein Sterben in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher Lebensqualität zu ermöglichen. Sie enthält Regelungen zur Indikationsstellung für die Versorgung nach dieser Vereinbarung, zu den konkreten Inhalten dieser Versorgung und zu den Aufgaben, die von den teilnehmenden Ärzten zu erfüllen sind. Als zentrale Qualitätsanforderung wurden fachliche Voraussetzungen an die teilnehmenden Ärzte in Form von definierten theoretischen Kenntnissen und praktischen Vorerfahrungen festgeschrieben.

Um diese Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen zu können, müssen Ärzte die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team mit anderen Leistungserbringern, wie z. B. ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, ambulanten Pflegediensten, stationären Altenpflegeeinrichtungen, Palliativpflegediensten sicherstellen und nachweisen. Dies geschieht im Antragsformular des Arztes an die Kassenärztliche Vereinigung.

Die Beteiligten (also Dienste und Einrichtungen) bestätigen in diesem Formular die Zusammenarbeit mit dem Arzt.

Gleichzeitig erklären die Partner mit ihrer Unterschrift die Gewährleistung verbindlicher Absprachen im Rahmen der Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team zu folgenden Aufgaben:

  • Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen
  • gegenseitiger Informationsaustausch
  • Organisation gemeinsamer, patientenorientierter Fallbesprechungen
  • Durchführung von Konsilien.

Um die wechselseitigen Verpflichtungen bzw. Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team zu klären, sollten gemeinsam und unter Berücksichtigung der jeweiligen lokalen Strukturen in der VEREINBARUNG zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team nach § 87 Abs. 1b SGB V – Anlage 30 BMV-Ä (Vereinbarung Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team) Absprachen zu den o. a. Punkten getroffen werden.

Bei dem Musterformular, welches die Kassenärztliche Vereinigung Baden‐Württemberg, Bezirksdirektion Karlsruhe, Geschäftsbereich Qualitätssicherung/Verordnungsmanagement, den Ärzten zur Verfügung stellt, handelt es ich um einen Antrag auf Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ‐medizinischen Versorgung, der gleichzeitig mit der Unterschrift eine Erklärung zurInterdisziplinären Zusammenarbeit im Team in der Versorgung von Palliativpatienten dokumentiert.

Die Inhalte der Erklärung zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team in der Versorgung von Palliativpatienten sind nicht ausreichend detailliert definiert.

Unser Anliegen mit der Empfehlung zur VEREINBARUNG zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team nach § 87 Abs. 1b SGB V – Anlage 30 BMV-Ä (Vereinbarung Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team) ist es, konkrete Formen der Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team in der Versorgung von Palliativpatienten zu vereinbaren, damit die Zusammenarbeit definiert, leistbar und überprüfbar wird.

Dazu ist es notwendig, die Bedingungen der Zusammenarbeit für die Mitarbeiter in Einrichtungen und Diensten gemeinsam mit den Ärzten auszuhandeln und zu beschreiben. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer VEREINBARUNG zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team nach § 87 Abs. 1b SGB V – Anlage 30 BMV-Ä (Vereinbarung Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team) besteht seitens des Arztes nicht. Bestehen Zweifel über die Zuverlässigkeit der ärztlichen Leistungserbringung oder werden zusätzliche Leistungen von Mitarbeitern der Pflege erwartet, kann eine Zeichnung im Antragsformular abgelehnt werden. Die Einrichtungen und Dienste bzw. die Betroffenen profitieren bei einer gelingenden Zusammenarbeit durch eine bessere Versorgung; eine zusätzliche Vergütung erhält die Einrichtung/der Dienst jedoch nicht.

Empfohlenes Vorgehen im Rahmen der VEREINBARUNG zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team nach § 87 Abs. 1b SGB V – Anlage 30 BMV-Ä (Vereinbarung Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team):

  1. Klärung der Form der Zusammenarbeit und damit die Gewährleistung der Rahmenbedingungen.
  2. Niederschrift der ausgehandelten Ergebnisse der Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team in der VEREINBARUNG zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team nach § 87 Abs. 1b SGB V – Anlage 30 BMV-Ä (Vereinbarung Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team).
  3. Die VEREINBARUNG zur Interdisziplinären Zusammenarbeit im Team nach § 87 Abs. 1b SGB V – Anlage 30 BMV-Ä (Vereinbarung Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team) ist Bestandteil des Antragsformulars des Arztes an die Kassenärztliche Vereinigung.
 
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